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XI ZR 677/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160724UXIZR677
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160724UXIZR677.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 677/20 Verkündet am: 16. Juli 2024 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen. Streitwert: bis 22.000 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläge- rinnen. Die Klägerinnen erwarben im April 2016 einen gebrauchten BMW 118d Cabrio zum Kaufpreis von 18.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Prämie für eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.628,22 € schlossen die Parteien am 27. April 2016 einen Darlehensvertrag über 19.628,22 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Das Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 247,22 € und einer Schlussrate in Höhe von 6.000 € zurückgezahlt werden. Der mitfinanzierten Restschuldversicherung lag ein Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen zu- grunde, zu dem die Beklagte die Klägerin zu 1 als versicherte Person anmeldete. Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerinnen im Darle- hensvertrag wie folgt: 1 2 3 - 4 - Des Weiteren erteilte die Beklagte den Klägerinnen im Darlehensvertrag folgenden Hinweis: "Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB)." Der Darlehensvertrag enthält auf den Seiten 6 bis 10 die Allgemeinen Ver- tragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB). In Nummer I 1 b) AGB heißt es zu der Auszahlung des Nettokreditbetra- ges: "b) Die Auszahlung des Nettokreditbetrages erfolgt an das Handelsunterneh- men, über das der Kunde den Kredit beantragt, zur Bezahlung der Ware, deren Finanzierung der Kredit dient." In Nummer I 4 AGB heißt es zu den Kündigungsmöglichkeiten der Par- teien: 4 5 6 7 - 5 - "4. Kündigungsmöglichkeiten a) Für den Kreditnehmer: Der Kreditnehmer kann aufgrund der vereinbarten festen Laufzeit nicht ordentlich kündigen. Es besteht aber die Möglichkeit zur vollstän- digen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung des Kredits (s. Ziffer 5). b) Für die Bank: Die Bank kann i) den Kreditvertrag ausserordentlich kündigen, wenn in den Vermögensver- hältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Dar- lehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwendung der Sicherheit, gefährdet wird; ii) wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers den Kreditvertrag außeror- dentlich kündigen, wenn  der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzah- lungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrages von mehr als drei Jahren mit min- destens 5%, des Nennbetrages in Verzug ist und  die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zah- lung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie nach Ablauf der gesetzten Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Bank wird dem Kreditnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung an- bieten. c) Für beide Parteien: Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses besteht für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Kün- digung aus wichtigem Grund (§§ 313, 314 BGB)." In Nummer I 5 AGB heißt es zur vorzeitigen Kreditrückzahlung: "5. Vorzeitige Kreditrückzahlung Der Kunde kann den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. In diesem Fall werden anteilige Zinsen in entsprechender Anwendung von § 501 BGB vergütet. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vor- zeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vor- geschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbe- sondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ur- sprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den niedri- geren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten voll- ständigen Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahl- ten Betrags 8 - 6 - - den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten gehabt hätte. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn die Rückzahlung 50% des noch nicht getilgten Nettodarlehensbetrages übersteigt oder seit der letzten vorzei- tigen Rückzahlung weniger als zwölf Monate verstrichen sind." In Nummer V 7 c) AGB heißt es zur zuständigen Aufsichtsbehörde: "c) Zuständige Aufsichtsbehörden: Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60311 Frankfurt am Main." Im Teil V 8 AGB heißt es zur außergerichtlichen Streitbeilegung: "8. Außergerichtliche Streitbeilegung: Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank im Zusammenhang mit diesem Vertrag besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Ban- ken anzurufen. Näheres regelt die ‚Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe‘, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de ab- rufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Ber- lin, zu richten." Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 widerriefen die Klägerinnen ihre auf Ab- schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Während des Berufungsverfahrens erklärten sie, gestützt auf § 312g Abs. 1 BGB, zudem den Widerruf der "Anmeldung" der Klägerin zu 1 zur Restschuldversicherung. Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen zuletzt (1.) die Zahlung von 22.086,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (2.) die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Widerrufsinformation sei nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sowie von der Beklagten um die Wör- ter "für den Ratenkredit" bzw. bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a 9 10 11 12 13 - 7 - um die Wörter "sowie" und "jeweils" ergänzt worden. Außerdem habe die Be- klagte bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a mit der "Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung" fehlerhaft keinen Vertrag bezeichnet. Zudem werde die Klägerin zu 2 durch die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises auf eine Restschuldversicherung hingewiesen, die sie nicht abgeschlossen habe. Dem Text zum Gestaltungshinweis 5c habe kein ei- gener Spiegelstrich vorangestellt werden dürfen. Außerdem halten die Klägerin- nen die Pflichtangaben zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschä- digung, zum Barzahlungspreis, zu den Auszahlungsbedingungen, zum einzuhal- tenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde, zur Darlehensrückzahlung sowie zu dem für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung geschuldeten Tageszinssatz für feh- lerhaft. Die Beklagte habe die Klägerinnen auch nicht darüber belehrt, dass jeder von ihnen ein selbständiges Widerrufsrecht zustehe. Für den Versicherungsver- trag habe den Klägerinnen ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zugestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zuge- lassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revision noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 14 15 16 - 8 - Bei Zugang der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflicht- angaben enthalte. Bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi- gung habe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungs- formel, sondern nur der Angabe der wesentlichen Berechnungsparameter in gro- ben Zügen bedurft, wobei sich die Beklagte zulässigerweise auf die sog. Aktiv- Aktiv-Berechnungsmethode festgelegt habe. Selbst insoweit fehlerhafte Anga- ben hätten zudem nur zum Ausschluss des Anspruchs der Beklagten auf Vorfäl- ligkeitsentschädigung geführt. Der Darlehensvertrag enthalte in den Num- mern I 4a und I 5 AGB den Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Eine Information über sämtliche Kündigungsmöglich- keiten des nationalen Rechts sei nicht erforderlich, vielmehr der Hinweis auf das Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB ausreichend gewesen. Die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde sei in Nummer V 7c AGB enthalten. Der Vertrag enthalte auch den Hinweis auf die Verpflichtung des Dar- lehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen sowie die zu- treffende Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Die Widerrufsinformation der Beklagten entspreche dem Muster der An- lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Sie sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, weshalb ihre Gesetzlichkeit fingiert werde. Dem stehe auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) festgestellte Unverein- barkeit der in der Widerrufsinformation zum Fristbeginn enthaltenen Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) der Richtlinie 2008/48/EG entgegen. Die Beklagte habe den Gestaltungshinweis 2a ordnungsgemäß um- gesetzt. Der Fahrzeugkaufvertrag und die Vereinbarung der Parteien über die 17 18 - 9 - Anmeldung der Klägerin zu 1 zur Restschuldversicherung seien verbundene Ver- träge i.S.v. § 358 Abs. 1 BGB. Die Verbindung der Benennung beider Verträge durch das Wort "sowie" sei eine notwendige und damit zulässige sprachliche An- passung. Auch der Widerruf der auf den Beitritt zur Restschuldversicherung gerich- teten Willenserklärung sei unwirksam, da die Klägerinnen zum Zustandekommen dieses Vertrages unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmit- teln nur unzureichend vorgetragen hätten. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä- gerinnen ihre auf den Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahr- zeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sowie eines Grup- penversicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung gerichteten Wil- lenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Klägerinnen stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, dessen Frist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerinnen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorlie- gend bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 1. Juni 2018 verspätet war. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB resultierende Verpflichtung, die 19 20 21 22 - 10 - Klägerinnen über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB für den Darlehensvertrag zustehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt. a) Zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gehört die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinforma- tion. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Kläge- rinnen hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. aa) Insoweit kann sich die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die im Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in An- lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Klägerinnen zur Verfügung gestellten Vertrags- unterlagen werden sie auf den Seiten 2 und 3 deutlich auf das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch eine dicke schwarze Umrandung, durch die Überschrift "Widerrufsinformation für den Ratenkredit" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hin- sichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5c, 5f und 5g durch die Beklagte. 23 24 - 11 - (1) Die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung der Überschrift der Widerrufsinformation um die Wörter "für den Ratenkredit" ist für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, da diese Ergänzung ausschließlich der Klar- stellung dient, auf welchen der in der Vertragsurkunde enthaltenen Verträge sich die jeweilige Widerrufsinformation bezieht (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 25 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). (2) Dass die Beklagte bei der Umsetzung von Gestaltungshinweis 2a den Text um das Wort "sowie" und den Klammerzusatz um das Wort "jeweils" ergänzt hat, stellt ebenfalls eine für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche re- daktionelle Anpassung an den Einzelfall dar. Wie das Berufungsgericht rechts- fehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wurde neben dem Kaufvertrag noch ein weiterer, mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag über eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Dabei hindert die Anwendbar- keit des § 358 BGB nicht, dass dem Darlehensnehmer beim Darlehensvertrag und beim Beitritt zu dem von dem Darlehensgeber abgeschlossenen Restschuld- versicherungsvertrag derselbe Vertragspartner gegenübersteht (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11). (3) Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Text zu Gestaltungshinweis 5c einen eigenen Spiegelstrich vorangestellt hat, ist - anders als die Revision meint - nicht zu beanstanden, da der Gestaltungshinweis 5c genau dies vorgibt. Entsprechend hat der Senat in einem Fall der Übernahme des Gestaltungshin- weises 6c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung an dieser Gestaltung keinen Anstoß genommen (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 2 und 7). 25 26 27 - 12 - (4) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die Klägerin- nen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch hinreichend deutlich über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Dass es sich bei dem streitgegenständli- chen Darlehensvertrag um einen mit einem Kaufvertrag und einem Gruppenver- sicherungsvertrag über eine Restschuldversicherung verbundenen Darlehens- vertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Wider- rufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. Die Widerrufsinformation entspricht insoweit dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF. (5) Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation genau bezeich- net und damit den Gestaltungshinweis 2a einschließlich des dritten Sternchen- hinweises entsprechend dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF korrekt umgesetzt. (6) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, obwohl die Angabe eines Verbunds zwischen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung für die Klägerin zu 2, die keine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, persönlich nicht zutrifft. Diese Angabe ist dennoch inhaltlich zutreffend, ohne einen Fehlgebrauch des Musters darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 27). Einer differenzierten Darstellung der Folgen des Widerrufs nur eines oder sämtlicher Darlehensnehmer bedarf es nicht, weil nach § 139 BGB der Widerruf regelmäßig dazu führt, dass sich der Darlehensvertrag 28 29 30 31 - 13 - in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016, aaO Rn. 22 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). Daher enthält die beanstandete Passage die auch auf die Klägerin zu 2 inhaltlich zutreffende Information, dass infolge Widerrufs des Dar- lehensvertrages keiner der beiden Darlehensnehmer mehr an den Vertrag über die Restschuldversicherung gebunden ist. Denn die Umwandlung des Darle- hensvertrages in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis nach § 139 BGB erfasst die bis zum Widerruf bestehende und - aus der Sicht eines normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf die abzustellen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 f.) - im Vertragstext deutlich zum Ausdruck gebrachte gesamtschuld- nerische Haftung der Klägerin zu 2 für die Zins- und Tilgungsleistungen, welche unter Einbeziehung der Prämie für die Restschuldversicherung berechnet wor- den sind. Gegenteiliges folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 und XI ZR 525/19, BKR 2021, 106). Darin hat der Senat für Recht erkannt, dass der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlich- keitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn in der Wi- derrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene Verträge aufgeführt werden (Senatsurteile vom 27. Okto- ber 2020, aaO Rn. 17 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der als verbunden angegebene Restschuldversicherungsvertrag tatsächlich mit einem der gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer abgeschlossen wurde und die Information über den Wegfall der Bindung an diesen Vertrag in- folge Widerrufs des Darlehensvertrages auch für den anderen, gesamtschuldne- risch haftenden Darlehensnehmer rechtlich bedeutsam ist. 32 - 14 - (7) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es ebenfalls unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbe- trag mit "2,14 Euro" und nicht, wie die Revision vorbringt, mit "0,00 Euro" ange- geben hat. Das Muster enthält für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Gestaltungshinweis, der fordern würde, von der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages bei verbundenen Verträgen abzusehen. Das entspricht dem Konzept des § 358 BGB, wonach eine Zinszahlungspflicht des Verbrau- chers gemäß § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB nur bei Widerruf des verbundenen Ver- trages entfällt, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Dass der angegebene Zinsbetrag aus anderen als im Gesetz genannten Gründen nicht geschuldet ist, schließt die Gesetzlichkeitsfiktion der verwendeten Widerrufsinformation wiede- rum nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 18). bb) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden und ausführlich begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des Gerichtshofs der Europäi- schen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen und auch eine richtlinien- konforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Ge- setzlichkeitsfiktion scheidet aus. b) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Beklag- ten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfällig- keitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. 33 34 35 - 15 - aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzah- lung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Über- nahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen kann (vgl. Senats- urteil vom 5. November 2019, aaO Rn. 48 ff. mwN). Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezem- ber 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Nach dem Urteil des EuGH ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbrau- cherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vor- fälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkre- ter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän- digen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschä- digung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungs- weise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestell- ten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Ver- braucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbeson- dere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchs- tens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 36 37 - 16 - 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31). bb) Diesen Maßgaben genügen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen, weil Nummer I 5 AGB die Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB übernimmt und damit für einen normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist. c) Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen An- passung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber, wie der Senat im Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 32 ff. mwN) bereits entschieden hat, keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. d) Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Klägerinnen gegen die Ord- nungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrages" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 38 39 40 41 - 17 - (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) be- stätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungs- recht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Se- natsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41). e) Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das den Klägerinnen nach § 500 Abs. 2 BGB zu- stehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens sind sie durch den auf Seite 4 des Darlehensvertrages enthaltenen Verweis auf Nummer I Ziffer 5 AGB klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, ange- messen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen An- gaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 22). f) Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung der Revision - in Num- mer V 7 Buchst. c) AGB gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, wie die Klägerinnen meinen, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundes- bank. § 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Se- natsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 sowie Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 3 und 14). 42 43 - 18 - g) Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Ver- brauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah- ren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang in Nummer V 8 AGB ordnungsgemäß erteilt. aa) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Be- rücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Ver- braucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Be- schwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden. Ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elek- tronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). bb) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Num- mer V 8 AGB ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren ver- bundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Om- budsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN). Ferner 44 45 46 - 19 - hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich zu übermitteln ist und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermitt- lungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht. Ei- ner Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurück- weisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 47). h) Anders als die Revision meint, hat die Beklagte auch den Barzahlungs- preis nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EGBGB, der als solcher nicht zwingend zu bezeichnen ist, ordnungsgemäß angegeben. Die von ihr ge- wählten Bezeichnungen als "Kaufpreis" bzw. "Versicherungsprämie" verdeutli- chen dem Darlehensnehmer sogar noch genauer als der wenig gebräuchliche Begriff des Barzahlungspreises, dass es sich um die für das Fahrzeug bzw. die Restschuldversicherung zu zahlenden Preise handelt. i) Die Angaben der Beklagten zu den Auszahlungsbedingungen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Händler erfolgt, ergibt sich hinreichend deutlich aus Nummer 1 Buchst. b) AGB. j) Schließlich bedurfte es - anders als die Revision geltend macht - nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch keiner differenzierten Darstellung der Folgen des Widerrufs nur eines oder sämtlicher Darlehensnehmer (vgl. Senats- urteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 22 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). 47 48 49 - 20 - 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägerinnen hinsicht- lich des Vertrages über die Restschuldversicherung kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Für die Klägerin zu 2 ergibt sich dies bereits daraus, dass sie nicht Vertragspartnerin geworden ist. Die Klägerin zu 1 hat entgegen ihrer Pflicht, sich vollständig zum Zustandekommen des Vertrages zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO), nicht dargelegt, dass der Vertragsschluss i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, ohne dass die Revision dem etwas Erhebliches entgegenzusetzen hat. Anders als die Revision meint, hätte daher der klägerische Vortrag zum Zustandekommen eines Fernabsatzver- trages nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt RiBGH Dr. Schild von Spannenberg hat Urlaub und kann deswegen nicht unter- schreiben. Ellenberger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.09.2019 - 2-25 O 354/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2020 - 17 U 817/19 - 50