Entscheidung
VIa ZR 522/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160724UVIAZR522
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160724UVIAZR522.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 522/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich von Ansprüchen betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs weiterge- hend als in Bezug auf die mit dem Berufungsantrag zu I begehrte Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im März/April 2013 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz C 220 BlueEfficiency, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) aus- gerüstet ist. Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kauf- preises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie wei- tere Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu II) und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsan- trag zu III) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revi- sion verfolgt der Kläger seine im Protokoll vom 9. März 2022 wiedergegebenen Berufungsanträge - mit Ausnahme des Berufungsantrags zu I insoweit, wie mit diesem Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € begehrt war - weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 1 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Eine sitten- widrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt wer- den. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbind- lichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teil- weise nicht stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats 10 11 - 6 - vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Rensen Wille Katzenstein Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2020 - 14 O 438/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2022 - 23 U 454/21 - - 7 - Verkündet am 16. Juli 2024 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle