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Entscheidung

5 StR 178/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR178.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 178/24 vom 16. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2023 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision des Angeklagten K. dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf ge- stützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen um- fassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Be- weisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761). Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.11.2023 - 604 Ks 3/23 6610 Js 6/23