Entscheidung
2 StR 263/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160724B2STR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160724B2STR263.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/24 vom 16. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Gera vom 31. Januar 2024 aufgehoben, soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung abge- sehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung „in Tat- mehrheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und von einem weiteren Vorwurf freige- sprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - I. Das Rechtsmittel deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insofern wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug ge- nommen. II. Rechtlich zu beanstanden ist aber, unbeschadet des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 643 Rn. 5 mwN), die Versagung der Strafausset- zung zur Bewährung. 1. Die Strafkammer hat eine positive „Sozialprognose“ im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint. Sie hat zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei zwar in Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sei aber nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Juni 2022 den ihm erteilten Weisungen – bei denen es sich um solche nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO handelte – nicht nachgekommen. Auch für die Annahme des Fehlens be- sonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB falle entscheidend zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass keine positive „Sozialprognose“ bestehe. 2. Diese Begründung leidet an einem rechtlich erheblichen Erörterungs- mangel. Obschon das Landgericht den Angeklagten im Rahmen der Strafzumes- sung als haftempfindlich behandelt hat, hat es sich nicht mit möglichen spezial- präventiven Wirkungen der Untersuchungshaft befasst, die nach der erneuten Festnahme des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils bereits seit über sieben Monaten andauerte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 644 Rn. 15; Beschlüsse vom 29. Mai 1990 – 5 StR 174/90 Rn. 7; vom 2 3 4 5 - 4 - 23. März 1995 – 4 StR 118/95, StV 1995, 414, 415, und vom 11. Januar 2022 – 6 StR 493/21, Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes- sung, 6. Aufl., Rn. 215). 3. Der Senat sieht Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Krimi- nalprognose gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB allein darauf ankommt, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen wird. Allgemeines Wohlverhalten wird hier- für nicht verlangt. Das Erfordernis einer „ein gesetzmäßiges und geordnetes Le- ben“ umfassenden günstigen Sozialprognose hat das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645, 647) bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1970 aufgegeben (BGH, Urteile vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, wistra 2022, 167, 172 Rn. 119, und vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 643 Rn. 8 mwN; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56 Rn. 16). Damit ist es nicht ohne weiteres zu vereinbaren, die Verneinung einer po- sitiven Prognose entscheidend auf den bloßen Ungehorsam des Angeklagten 6 7 - 5 - gegen die ihm im Rahmen der Haftverschonung erteilten Anweisungen zu stüt- zen, ohne die Bedeutung seiner Verstöße gegen Melde- und Aufenthaltspflichten für die Erwartung künftiger straffreier Führung zu bewerten. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Gera, 31.01.2024 - 11 KLs 670 Js 18085/22