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Entscheidung

3 StR 65/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110724U3STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110724U3STR65.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 65/24 vom 11. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. September 2023 wird verwor- fen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung und der exhibitionistischen Handlungen wegen Schuldunfähigkeit frei- gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab- gelehnt. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Ver- fahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision. Das vom Generalbun- desanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 3 - 4 - 1. Der im Sudan geborene, kognitiv erheblich eingeschränkte und des Deutschen nicht mächtige Angeklagte kam im Jahre 2014 im Alter von 19 Jahren nach Deutschland. Nach einem kurzen Aufenthalt in einer Flüchtlingsunterkunft wurde er obdachlos und bewegte sich in der H. aner Drogenszene. Es folgten Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Leistungserschleichung, Besitzes von Betäubungsmitteln und Betruges. Spätestens seit dem Jahr 2018 leidet der Angeklagte an einer Schizophre- nie. Nachdem er eine junge Frau durch das Entblößen seines Geschlechtsteils belästigt hatte, wurde er in die Psychiatrie eingewiesen, wo er von Mai bis Juli 2018 - zuletzt freiwillig - blieb. Im Krankenhaus drängte er eine Pflegerin in ein Badezimmer und fasste ihr oberhalb ihrer Kleidung in den Schritt. Das des- halb eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO einge- stellt. In den Folgejahren fiel der Angeklagte durch aggressives Betteln, Ver- stöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Maskenpflicht, Diebstahl sowie Unterschlagung auf. Es ergingen drei weitere Geldstrafen und eine Gesamtfrei- heitsstrafe von sieben Monaten gegen ihn, die er verbüßte. Im Juli 2020 leistete er morgens gegen 5 Uhr nahe einer U-Bahn-Station den Aufforderungen zweier Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes keine Folge und versuchte vergeblich, sie mit Fäusten und seinem Gürtel in das Gesicht zu schlagen. Deshalb und wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde er zu einer - ebenfalls verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Bei zwei Kurzaufenthalten in der Psychiatrie im März 2021 und Januar 2022 nahmen die behandelnden Ärzte den Angeklagten als intoxikiert, desorientiert und ver- langsamt wahr. Im Juli 2022 erging eine Geldstrafe gegen ihn, weil er in der Öf- fentlichkeit mit der Hand in der Hose masturbiert hatte und dabei von zwei Zeu- ginnen gesehen worden war. In den Monaten vor den hiesigen Taten lebte er 4 5 - 5 - weiterhin in der Obdachlosen- und Drogenszene und reagierte bei mehreren Platzverweisen unauffällig. 2. An einem Nachmittag im April 2023 sprach der Angeklagte im Eingangs- bereich eines Blumenladens eine Kundin an, zog seine Jogginghose herunter und „präsentierte“ ihr in sexuell motivierter Absicht seinen Penis. Die Frau wandte sich ab und ging zu ihrem Lebensgefährten. Der Vorfall war ihr unangenehm, beschäftigte sie aber nicht weiter. Strafantrag stellte sie nur auf Anraten der Po- lizei. Unmittelbar im Anschluss berührte der Angeklagte mit seinem entblößten und nunmehr halb erigierten Glied kurzzeitig mehrfach das bekleidete Gesäß einer weiteren Kundin. Dies bemerkten die Frau und ihre 14-jährige Tochter, die erschrak. Ein männlicher Zeuge pfiff laut und sprach den Angeklagten an, wo- raufhin dieser seine Hose hochzog und „seelenruhig“ davonging. Die Zeuginnen fühlten sich nach dem Vorfall kaum und jedenfalls nicht nachhaltig beeinträchtigt. In der anschließenden Untersuchungshaft kam es zu einer tätlichen Aus- einandersetzung mit einem unter anderem wegen eines Gewaltdelikts inhaftier- ten Mitinsassen, deren Anlass und genauer Verlauf das Landgericht nicht hat aufklären können. Beide Kontrahenten erlitten Verletzungen. Das gegen den An- geklagten eingeleitete Verfahren wurde eingestellt. In der ab August 2023 ange- ordneten vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO verbesserte sich der psy- chische Zustand des Angeklagten unter neuroleptischer Medikation. Hier verhielt er sich unauffällig. 3. Das Landgericht hat das Geschehen vor dem Blumenladen rechtlich als exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB und „sexuelle Nöti- gung“ nach § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StGB gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, „dass die Fähigkeiten des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen 6 7 8 9 - 6 - und sein Verhalten an einer etwaigen Unrechtseinsicht auszurichten, vollständig aufgehoben waren“, und hat ihn deshalb freigesprochen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Straf- kammer abgelehnt, weil von dem Angeklagten keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten seien. Er werde infolge seines Zu- stands zwar weiterhin Straftaten begehen. Diese würden von ihrem Schweregrad jedoch den angeklagten Delikten und den strafrechtlichen Vorbelastungen ent- sprechen, die die Strafkammer allesamt nicht als derart gravierend eingestuft hat, dass sie die Unterbringung zu rechtfertigen vermögen. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Beide erhobenen Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. a) Die Aufklärungsrüge, mit der die Staatsanwaltschaft bemängelt, das Landgericht habe nicht die beiden Sicherheitsmitarbeiter vernommen, die der An- geklagte im Juli 2020 zu schlagen versuchte, genügt bereits nicht den Anforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das Rügevor- bringen lässt weder hinreichend erkennen, welches konkrete, rechtlich relevante Beweisergebnis die Vernehmung ergeben hätte, noch, warum sich eine Befra- gung der Zeugen für die Strafkammer aufgedrängt haben sollte (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 - 4 StR 212/22, juris Rn. 18 mwN). Das Landgericht hat das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen versuchter Körperverletzung zulasten der Sicherheitsmitarbeiter zu einer Einzelfreiheits- strafe von vier Monaten verurteilt worden war, in der Hauptverhandlung verlesen und die darin geschilderten näheren Tatumstände seinen Feststellungen zu- 10 11 12 13 - 7 - grunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmung der Zeugen zusätzli- che relevante Erkenntnisse offenbart hätte, hat die Staatsanwaltschaft ebenso wenig mitgeteilt wie deren ladungsfähige Anschriften (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, juris Rn. 6 mwN). b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts verfängt auch die Aufklärungsrüge nicht, nach der das Landgericht die staatsanwaltschaftliche Er- mittlungsakte zu den Geschehnissen in der psychiatrischen Unterbringung im Sommer 2018 hätte beiziehen und die Krankenpflegerin vernehmen müssen, die der Angeklagte dort in ein Badezimmer drängte und im Schritt berührte. Die Re- vision rügt insoweit eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO, weil sich aus der Ermittlungsakte erschlossen hätte, „dass der Angeklagte die Pflegerin … unter einem Vorwand in den Duschbereich der Fachklinik … lockte, ihr dort den Rück- weg versperrte, sie mit beiden Armen umschlang und festhielt und ihr mit beiden Händen von vorne und von hinten fest in ihren bekleideten Schambereich griff und er sie erst losließ, als ihre Kollegin … auf ihre Hilferufe hin den Duschbereich betrat und sich erkundigte, was los sei.“ Die Rüge ist unbegründet, weil sich die Strafkammer zu dieser Beweiser- hebung ebenfalls nicht hat gedrängt sehen müssen. Die Aufklärungspflicht zwingt das Gericht zwar grundsätzlich, jedem Beweismittel nachzugehen, bei dem nach der konkreten Sachlage die sinnvolle Möglichkeit besteht, dass es zu einer Än- derung des Beweisergebnisses führen kann. Sie geht aber nicht so weit, dass auch Beweismittel zugezogen werden müssen, bei denen diese Möglichkeit zwar gedanklich abstrakt nicht völlig auszuschließen ist, die nach den bekannten Maß- stäben aber keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie das bisher gewonnene Beweisergebnis tatsächlich in Frage stellen könnten (BGH, Urteil vom 26. August 2021 - 3 StR 7/21, juris Rn. 11; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 49 mwN). 14 15 - 8 - Gemessen daran war die Strafkammer vorliegend nicht gehalten, jede ein- zelne Vordelinquenz des Angeklagten umfassend (nach-) zu ermitteln. Zu den über fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen in der Psychiatrie hat ihr eine aus- führliche ärztliche Stellungnahme aus der Klinik vorgelegen, die sie in der Haupt- verhandlung verlesen hat. Der Übergriff auf die Pflegerin wird darin nur am Rande erwähnt. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft das damalige Ermittlungsverfah- ren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Beide Umstände haben zum maßgeb- lichen Urteilszeitpunkt keine gesteigerte Erheblichkeit des Vorfalls und damit keine besondere Bedeutung für die Erforschung der Wahrheit im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO nahegelegt. Dass die Staatsanwaltschaft nach der hiesigen Urteils- verkündung die Ermittlungsakte zu dem Vorfall mit der Pflegekraft eingesehen und daraus nachträglich die in die Rüge eingeflossenen Erkenntnisse erlangt hat, vermag eine Aufklärungspflicht der Strafkammer nicht zu begründen. 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung lediglich das Folgende: a) Gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei den Taten ohne Schuld gehandelt, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Land- gericht hat tragfähig begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten auf- grund einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB aufgehoben war. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist Aufgabe des Tatgerichts, das - erforderlichenfalls mit der Hilfe eines Sachverständigen - eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vor- zunehmen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23, juris Rn. 4 f.). Für die revisionsrechtliche Nachprüfung gilt, dass die auf Tatsachen 16 17 18 19 - 9 - gestützte Überzeugung des Tatgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen ist. Es kann nur eingreifen, wenn diese auf fehlerhaften Vorstellungen und Erwägungen beruht, etwa das Tatgericht einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zu Grunde gelegt, die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ohne ausreichende Tatsachengrund- lage Schlüsse gezogen - etwa anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien herangezogen - oder gegen gesicherte naturwissenschaftliche Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, juris Rn. 13 mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist hier nicht ersichtlich. Mit dem Sachverstän- digen ist die Strafkammer nach einer Gesamtabwägung davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer chronifizierten, vorrangig hebe- phrenen Schizophrenie beging. Diese Erkrankung führe dazu, dass er nicht zwi- schen Recht und Unrecht unterscheiden könne. Zur Begründung hat die Straf- kammer darauf abgehoben, dass der Angeklagte unter schweren formalgedank- lichen Störungen leide. Er sei desorientiert und lebe fern der Realität in seiner „eigenen Welt“. Er wirke abgelenkt, eine Unterhaltung mit ihm sei nicht möglich. In Gesprächssituationen bleibe er passiv und antriebslos. Er lächele an unpas- senden Stellen vor sich hin und führe Selbstgespräche, zeige aber keine Reakti- onen, Emotionen und Empathie. Hinzu komme eine deutlich reduzierte intellek- tuelle Ausstattung; er habe das Funktionsniveau eines Kindes. Insgesamt zeige er kein Unrechtsbewusstsein und sei unfähig, aus Bestrafung zu lernen. Das Krankheitsbild werde durch den Drogenkonsum verstärkt. Nach alldem hat die Strafkammer tragfähig begründet, dass ihm kognitiv eine Differenzierung zwi- schen erlaubt und unerlaubt nicht möglich sei. 20 21 - 10 - Im vorliegenden Fall stößt es nicht auf durchgreifende Bedenken, dass sich das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils auch zur Steuerungsfähig- keit des Angeklagten verhalten hat. Der Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe lässt ausreichend erkennen, dass die Strafkammer zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit differenziert (s. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, juris Rn. 25 mwN) und nicht verkannt hat, dass bei einer aufgehobenen Unrechtseinsicht für eine Bewertung der Steue- rungsfähigkeit an sich kein Raum mehr ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 1 StR 477/22, R&P 2023, 242 Rn. 6 mwN). b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch der Symp- tomcharakter der Taten belegt. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Krankheit habe sich gerade dadurch geäußert, dass der Angeklagte „am helligten Tag“ vor Fremden sein Glied entblößte, anstatt insoweit auf Rückzugsmöglich- keiten zu achten. Hinter diesem Verhalten stehe keine Logik, es sei von der Re- alität losgelöst gewesen. Damit hat das Landgericht hinreichend dargetan, dass die Taten auf die Erkrankung und nicht auf normalpsychologisch zu erklärende Eigenschaften und Verhaltensweisen zurückzuführen sind (vgl. zu diesem Erfor- dernis etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, juris Rn. 7 mwN). c) Schließlich ist gegen die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeits- prognose nichts zu erinnern. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet 22 23 24 - 11 - wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prog- nose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwi- ckeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefähr- dung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsent- wicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen kön- nen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 341/23, juris Rn. 14 mwN). An diesen Anforderungen gemessen, erweist sich die der Gefahrenprog- nose zugrundeliegende Abwägung der Strafkammer als rechtsfehlerfrei, der An- geklagte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Frequenz weiter- hin Straftaten begehen, allerdings keine als erheblich im Sinne des § 63 StGB einzuordnenden. Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer mit dem Sachverständigen auf- grund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände gelangt. Sie hat na- mentlich die chronifizierte, unbehandelte schwere Erkrankung des Angeklagten, die fehlende Krankheits- und Unrechtseinsicht sowie die Lebensumstände mit mangelnden Sprachkenntnissen ohne festen Wohnsitz und soziale Bindungen in den Blick genommen. Außerdem hat sie Anzahl und Qualität der Vorbelastungen gewürdigt, die sie jeweils im unteren Schwerebereich verortet hat. Hinsichtlich der Sexualdelikte hat sie dies unter anderem damit begründet, dass der Ange- klagte keine Gewalt anwendete, auf die abwehrende Reaktion der Frauen jeweils 25 26 - 12 - von ihnen abließ und sich entfernte sowie keines der Opfer seelisch oder körper- lich erheblich geschädigt oder gefährdet worden sei. Die sexuelle Nötigung zu- lasten der Krankenpflegerin habe sich vor über fünf Jahren in der Ausnahmesi- tuation einer laufenden Unterbringung ereignet, der sexuelle Übergriff im Blu- mengeschäft die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten. Aus der versuchten Körperverletzung zulasten der Sicherheitsmit- arbeiter und der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Mitinsassen in der Unter- suchungshaft hat das Landgericht nicht den Schluss gezogen, der Angeklagte gefährde krankheitsbedingt Leib und Leben Dritter. Die übrigen Straftaten hat es insgesamt als ungenügend für die Begründung der Unterbringung nach § 63 StGB gewürdigt. In einer Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer zudem eine Steigerung der deliktischen Frequenz oder eine Aggravation über die vielen Jahre trotz un- behandelter Krankheit nicht zu erkennen vermocht. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist sie vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass besondere Umstände, welche die Erwartung rechtfertigten, der Angeklagte werde zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen (§ 63 Satz 2 StGB), nicht vorliegen und eine Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Anstalt auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße. Gegen diese mögliche und tatsachenfundierte Würdigung ist revisions- rechtlich nichts zu erinnern. Zwar können exhibitionistische Handlungen und an- dere unterschwellige Sexualdelikte eine Unterbringung nach § 63 StGB nach den Umständen des Einzelfalls durchaus rechtfertigen. Eine Gefahr erheblicher Straf- taten liegt insbesondere nahe, wenn zu besorgen ist, dass der Täter auf Kinder zugehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 23 ff.). Dies hat das Landgericht jedoch im Blick gehabt und ausgeführt, dass Kinder bisher in 27 28 - 13 - keinem Fall betroffen waren. Dass eine 14-Jährige die Tat im Blumengeschäft beobachtet habe, sei Zufall und nicht vom Angeklagten intendiert gewesen. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 19.09.2023 - 18 KLs 13/23 212 Js 23681/23