Entscheidung
6 StR 335/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR335.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 335/23 vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 14. März 2023 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerich- tete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon un- zulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhe- bung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hier- gegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 1 2 3 - 3 - 27. Juli 2006 – 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20). Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.03.2023 - 96 KLs 6031 Js 9834/22 (16/22) RinBGH von Schmettau ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Feilcke