Entscheidung
6 StR 304/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090724B6STR304
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090724B6STR304.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 304/24 (alt: 6 StR 464/23) vom 9. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land- gerichts Rostock vom 6. Februar 2024, auch soweit es den nichtre- vidierenden Mitangeklagten G. betrifft, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen er- presserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberi- scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentschei- dungen getroffen. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Fesstellungen zum objektiven Tatgeschehen auf. Im zweiten Rechtsgang hat die Strafkammer die Angeklagten unter Beschränkung der Ver- folgung auf diese Vorwürfe (§ 154a Abs. 2 StPO) wegen erpresserischen Men- schenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Feststellungen sind lückenhaft. 1 2 - 3 - a) Der Senat hat nur die im ersten Rechtsgang vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Tatmotivation und zum Vorstellungsbild der Angeklagten von der Aufhebung umfasst gewesen. Das neue Tatgericht hätte daher insoweit eigene Feststellungen treffen und diese in den Gründen seiner Entscheidung mitteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Au- gust 2022 – 6 StR 100/22; Beschlüsse vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 172/08; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 29). b) Daran fehlt es. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang zwar Fest- stellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen, im Üb- rigen aber unter Hinweis auf die Bindungswirkung nach § 358 StPO nur die Fest- stellungen des erstinstanzlichen Urteils zitiert. Auch den weiteren Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das neu befasste Tatgericht eigene Feststellun- gen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es hierzu keine Beweiswürdigung vorgenommen und auch nicht mitgeteilt hat, ob sich die Angeklagten über ihre Angaben zu den persönlichen Verhältnissen hinaus auch zur Sache eingelassen haben. Schließlich konnte auf Feststellungen zur subjek- tiven Tatseite auch nicht verzichtet werden, weil deren Vorliegen zwar nahliegend ist, sich aber nicht zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergibt. 2. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, die sich nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G. er- streckt, weil dieser von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen ist. Die be- reits aufgrund des vorangegangenen Beschlusses des Senats bindend geworde- nen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung un- berührt. 3 4 5 - 4 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass hin- sichtlich des Angeklagten K. im Rahmen der Strafzumessung gegebenen- falls ein Härteausgleich für die vollständig vollstreckte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 21. Juni 2021 vorzunehmen sein wird. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 06.02.2024 - 12a KLs 189/23 (2) 437 Js 19256/22 6