Entscheidung
3 StR 165/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090724B3STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090724B3STR165.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 165/24 vom 9. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 24. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltrei- bens mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die 1 - 3 - allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurtei- lung. Das Rechtsmittel hat mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags das Fol- gende ausgeführt: „I. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. 1. Das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollier- ten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG, BGBl. I Nr. 109) hat Cannabisprodukte dem Anwendungs- bereich des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) entzogen (BT-Drs. 20/8704, S. 185) und hierfür eigene Re- gelwerke geschaffen; das Gesetz zum Umgang mit Konsumcanna- bis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) sowie das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG; BGBl. I Nr. 109). Um diesen gesetzgeberi- schen Vorgang kenntlich zu machen und darüber hinaus den An- forderungen des § 260 Abs. 4 StPO gerecht zu werden, sind die abgeurteilten Taten mangels Vorliegens einer Übergangsvorschrift neu zu bezeichnen, sofern die neue Regelung für den Angeklagten - wie hier - günstiger i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB (§ 354 Abs. 1, § 354a StPO) ist. Die Ermittlung des mildesten Gesetzes erfolgt durch ei- nen im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Vergleich der nach beiden Gesetzen zulässigen Hauptstrafen (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 2 Rn. 5; LK/Dan- necker/Schuhr, 13. Auflage 2020, § 2 StGB Rn. 134). Hieran gemessen ist vorliegend das Konsumcannabisgesetz das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt und bei seiner Entscheidung den Regelstrafrahmen - einen minder schwe- ren Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG hat es abgelehnt - zu Grunde gelegt (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre). Demgegen- über erweist sich das KCanG selbst bei Annahme eines besonders 2 - 4 - schweren Falles iSv § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (Freiheits- strafe von drei Monaten bis fünf Jahren) als deutlich milder. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bedarf der Schuld- spruch im beantragten Umfang der Korrektur. Der Angeklagte ist mithin des Handeltreibens mit Cannabis schul- dig. Das Überschreiten der nicht geringen Menge - mit Beschluss vom 18. April 2024 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge Tetrahydrocannabinol auch im Anwendungsbereich des KCanG bei 7,5 Gramm verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris) - wurde im Fall des Handeltreibens gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zum Regelbeispiel herabgestuft, weshalb dies nach allge- meiner Dogmatik im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 StR 439/05, juris Rn. 2). II. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben. Die Kammer hat - seinerzeit zutreffend - ihrer Entscheidung den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Frei- heitsstrafe) zugrunde gelegt, der durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG allerdings keine Anwendung mehr für Straftaten findet, die den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen (s.o. I.1.). Demgegenüber sieht § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG - ein Entfallen der Regelwirkung liegt angesichts der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht nahe - einen Strafrahmen für besonders schwere Fälle von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In Anbetracht der erheblich divergierenden Strafrahmen kann nicht ausgeschlossen werden (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben; Erwägungen, die unter Geltung des KCanG nicht mehr ohne Weiteres Berücksichtigung finden können (wie die Einordnung als sog. ,weiche Drogeʻ [s. UA S. 22 unten], die bereits im erheblich reduzierten Strafrahmen Niederschlag ge- funden hat), betreffen allein Wertungsfragen.“ - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 24.01.2024 - 6 KLs 2090 Js 34107/23 3