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Entscheidung

IX ZB 18/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080724BIXZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080724BIXZB18.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/24 vom 8. Juli 2024 in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Weinland und Kunnes am 8. Juli 2024 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. März 2023 wird abgelehnt. Gründe: Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bam- berg ist kein Rechtsmittel gegeben. Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbe- schwerde wären auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu ver- werfen. Sie sind nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfe- verfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 1 - 3 - - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Schoppmeyer Röhl Selbmann Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 30.12.2021 - 24 O 48/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.03.2023 - 2 W 11/22 -