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Beschluss

XI ZB 7/24

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050724BXIZB7.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (14 Kap 9/16), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. März 2024, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 7/24) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am 14. März 2024 zugestellt und am 18. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. April 2024, eingegangen am 11. April 2024, Rechtsbeschwerde eingelegt. II. 2 Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl