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Entscheidung

5 StR 103/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR103.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 103/24 vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zuläs- sig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sende- und Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 31.10.2023 - (532 Ks) 278 Js 125/22 (4/23)