Entscheidung
StB 33/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270624BSTB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270624BSTB33.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 33/24 vom 27. Juni 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt H. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2024 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Senats- beschluss vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juni 2024 dem Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen so- fortigen Beschwerde auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Gegenvorstellung vom 20. Juni 2024. 2. Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung des Senats nicht statthaft und daher unzulässig. Dem Senat ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 33a StPO - jedenfalls im Grundgesetz verwehrt, seine rechtskräftige Kostenentscheidung aufzuheben oder zu ändern. Denn eine sofortige Beschwerde gegen seinen Kostenausspruch wäre unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidung des Bun- desgerichtshofs findet es jedoch nicht statt; sie ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 6; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 5 mwN). Diese gesetzgeberische Wertentscheidung kann nicht ohne Weiteres dadurch umgan- gen werden, dass dem Kostenschuldner ein außerordentlicher Rechtsbehelf - uneingeschränkt - offensteht. 1 2 3 - 3 - Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung gleichwohl aus- nahmsweise zur Aufhebung oder Änderung eines rechtskräftigen Kostenaus- spruchs führen kann, kann hier dahinstehen (ebenso für das Revisionsverfahren BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN). Das Vorbringen des Beschwer- deführers rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht, weil es nicht unter die in- soweit beachtlichen Fallgruppen fällt, namentlich diejenige eines Verstoßes ge- gen Verfahrensgrundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; MüKoStPO/All- gayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 14; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 296 Rn. 10, je- weils mwN). 3. Ergänzend merkt der Senat an, dass infolge der Rücknahme der Be- schwerde keine Gerichtsgebühren angefallen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 3602) und Auslagen der Staatskasse nicht ersichtlich sind. Berg RiBGH Prof. Dr. Paul befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg Voigt 4 5