Entscheidung
1 StR 162/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR162.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/24 vom 27. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 8. Februar 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Um- fang von einem Jahr und zehn Monaten. Die mit der allgemeinen Sachrüge ge- führte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde bei dem Angeklagten eine schwerstgradige körperliche Alkoholabhängigkeit im Ausmaß einer krank- haften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB diagnostiziert. Hierin be- gründete Funktionsbeeinträchtigungen wies der Angeklagte, der den Tatort mit seinem Fahrzeug verließ, im Tatzeitraum nicht auf; jedoch ergab eine Rückrech- nung der ca. dreieinhalb Stunden nach Tatbegehung gemessenen Blutalkohol- konzentration eine tatzeitbezogene Alkoholisierung im Extrembereich von 4,57 Promille. Der Angeklagte befand sich in einem (annähernd) „mittleren“ Rauschzustand mit u.a. Stimmungsschwankungen, gesteigerter Impulsivität und einer Absenkung des Hemmungsvermögens gegenüber dem für ihn „völlig unty- pischen“ Tatgeschehen (UA S. 30). Seine Steuerungsfähigkeit war erheblich ver- mindert. Soweit die Persönlichkeit des Angeklagten daneben einzelgängerische und zurückgenommene Züge aufweist, ist der Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht. Das sachverständig beratene Landgericht hat teils entgegen den Ein- schätzungen des psychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht. Die nur mit einer alkoholbedingten Enthemmung des Ange- klagten erklärbare Tat stehe in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Hang des – alkoholkonsumbedingt – zuletzt nicht mehr arbeitsfähigen Angeklag- ten. Insoweit bärgen erneute massive Intoxikationszustände die Gefahr zukünfti- ger weiterer Externalisierung seiner Verzweiflung und subjektiv empfundenen Abwertung. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich zum Maßregelausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht tragfähig dargelegt. 2 3 4 - 4 - a) Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen ist das Landgericht der Auffassung, ungeachtet „der unoffenen und damit therapiekritischen Persön- lichkeitsstruktur“ (UA S. 40) des Angeklagten bestehe angesichts der bei den Schlussvorträgen sowie mit seinem letzten Wort geäußerten Zustimmung zu ei- ner Alkoholentwöhnungstherapie eine „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“ (aaO) im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Zwar ist ein Gericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann; insbeson- dere kann ihm das erstattete Gutachten die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sachverständigen zu beantworten. Will es aber eine Frage, für deren Be- antwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen musste, im Wider- spruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezo- gen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2021 – 2 StR 484/20 Rn. 22; vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15 Rn. 17 und Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 199/23 Rn. 5; jeweils mwN). b) Eine solche lässt das Urteil vermissen. Der Sachverständige hat eine Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB verneint, weil er keinen Ansatz für ei- nen therapeutischen Zugang zum Angeklagten erkennen konnte. Dem stünden sowohl dessen geringe Sprachkenntnisse – während des knapp 19-jährigen Auf- enthalts in Deutschland habe er die deutsche Sprache „selbst für den Allgemein- gebrauch nicht erlernt“ (UA S. 11) – als auch die Weigerung entgegen, sich zu öffnen und u.a. seine Persönlichkeit preiszugeben. Deshalb könne er (der Sach- verständige) sich einen erfolgreichen Therapieverlauf „nicht vorstellen“ (UA 5 6 - 5 - S. 39). Es komme hinzu, dass der Angeklagte keine Einsicht in die Behandlungs- bedürftigkeit seiner langjährig verheimlichten Abhängigkeitserkrankung erken- nen lasse. Demgegenüber hat das Landgericht dem bloßen Nicken des – sich durch Schweigen verteidigenden – Angeklagten während des Verteidigerplädoyers be- treffend § 64 StGB sowie seinem persönlich geäußerten Wunsch nach einer Teil- nahme an einer Therapiemaßnahme einen „echten und ernsthaften Therapie- und damit Veränderungswunsch“ entnommen als Beleg für eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB (UA S. 40). Dies begegnet schon für sich genom- men Bedenken. Denn eine Therapiebereitschaft allein – mag diese auch ein we- sentlicher prognosegünstiger Umstand sein – genügt für die Annahme einer hin- reichend konkreten Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht, wenn zugleich progno- seungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind. Vielmehr sind diese ab- zuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214/23 Rn. 18 mwN), an der es hier fehlt. Vor allem aber lassen die Urteilsgründe jegliche Auseinandersetzung mit der ver- schlossenen und zurückgenommenen Persönlichkeit des Angeklagten vermis- sen, die ihn jedenfalls im Zusammenwirken mit seinen schon für die Alltagsbe- wältigung kaum ausreichenden Sprachkenntnissen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23 Rn. 16) aus sachverständiger Sicht als für eine Therapie nicht erreichbar erscheinen lassen. c) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob daneben die Annahme einer „hinreichend konkreten Erfolgsaussicht“ (UA S. 40) durch das Landgericht einen insgesamt unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des § 64 Satz 2 StGB besor- gen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23 Rn. 5 mwN). 7 8 - 6 - d) Der Rechtsfehler in der tatrichterlichen Prognose über den Therapieer- folg bedingt die Aufhebung des Maßregelausspruchs. Dies erfasst die zugrunde- liegenden Feststellungen, weil der aufgezeigte Mangel auch die tatsächlichen Grundlagen der Prognose betrifft. e) Der Aufhebung unterliegt zugleich die mit der Maßregel untrennbar zu- sammenhängende – für sich genommen rechtsfehlerfreie – Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 StGB. f) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Voraussetzungen ei- ner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aufgrund einer neuen tatrichterlichen Verhandlung noch ergeben werden. Die Sache ist daher insoweit zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Land- gericht zurückzuverweisen. Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, 08.02.2024 - 1 Ks 52 Js 20884/23 9 10 11