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Entscheidung

3 StR 150/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR150.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150/24 vom 26. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 26. Oktober 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Auflösung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023 gebildeten Ge- samtgeldstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona- ten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von einem weiteren Anklagevorwurf hat es ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Ange- 1 - 3 - klagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während der Schuldspruch, die Verhängung der Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts nicht zu beanstanden sind, hält die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB sachlichrechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil die hierzu bisher getroffenen Feststellungen unzureichend sind. Das Landgericht hat mitgeteilt, der Angeklagte sei weiterhin am 3. April 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch das Amtsgericht Andernach zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne sich allerdings zu einer möglichen Einbeziehung dieser Geldstrafe in die hiesige Gesamtstrafe zu verhalten. Nähere Feststellungen be- züglich Tatzeitpunkt, Rechtskraft und Vollstreckungsstand fehlen. Deshalb kann nicht abschließend beurteilt werden, ob - was angesichts der mitgeteilten Daten naheliegt - Gesamtstrafenfähigkeit auch mit der hiesigen Strafe besteht oder ob das Landgericht die genannte weitere Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. 2. Die zugehörigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, weil sie nicht im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO durch die Gesetzesverletzung betroffen werden. Neue, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind mög- lich und im Hinblick auf die näheren Umstände der möglicherweise einbezie- hungsfähigen Verurteilung geboten. 3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19, juris Rn. 6). Sie wird auch Gelegenheit haben, 2 3 4 - 4 - die sich aus den Urteilsgründen ergebende Unklarheit aufzulösen, welche Einzel- und Gesamtgeldstrafen mit dem in die aufgehobene Gesamtstrafe einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023 im Einzelnen ausge- sprochen sind (vgl. UA 9, 34). Schäfer Paul Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 26.10.2023 - 12 KLs 2080 Js 14674/23