Entscheidung
3 StR 208/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250624B3STR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250624B3STR208.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 208/24 vom 25. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2024 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Ange- klagte transportierte in einem Fernbus von Amsterdam nach Wien in seinem im Lade- raum getrennt von der Fahrgastkabine von ihm verstauten Koffer 4.001,79 Gramm Ko- kain mit einer Wirkstoffmenge von 3.440,1 Gramm Kokainhydrochlorid, bis der Bus unmittelbar nach der Einreise in Deutschland kontrolliert, das Kokain sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wurde. Die Tatmodalität der Einfuhr verlangt in Abgren- zung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG), dass dem Täter das Betäubungs- mittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (s. BGH, Be- schluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 219/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 4 Rn. 3; vgl. in sog. Flugreisefällen BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Angeklagte sein Ge- päck mit den Betäubungsmitteln selbst verstaute und auf dieses jederzeit bei einem mit einer solchen Fahrt verbundenen Zwischenhalt auf sein Verlangen hin hätte zu- greifen können. Schäfer Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Kleve, 11.03.2024 - 110 KLs-204 Js 776/23-2/24