Entscheidung
VIII ZB 23/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/24 vom 24. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge- richts Magdeburg vom 4. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschwerde- führer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstands- wert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2024. 1 2 - 3 - II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kos- tenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszu- legen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdefüh- rers vom 14. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgese- henen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (An- lage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streit- wert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerde- führer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner ge- mäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. 3 4 5 - 4 - 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Schönebeck (Elbe), Entscheidung vom 05.01.2024 - 4 C 220/23 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2024 - 1 S 15/24 *009* - 6