Entscheidung
2 StR 39/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624B2STR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624B2STR39.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39/24 vom 19. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 19. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 25. September 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Kompensationsentscheidung ge- troffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezogen sich sämtliche ab- geurteilten Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf seinen Umgang mit Marihuana. Der Schuldspruch kann aus diesem Grund keinen Bestand ha- ben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) fällt, was der Senat als im konkreten Fall milder nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, son- dern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des Kon- sumcannabisgesetzes als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). b) Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 53 StGB zu würdigen. Dass sich die Taten jeweils auf ein Handeltrei- ben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben (zum Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff. und vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbei- spiel für einen besonders schweren Fall dar, der im Schuldspruch keinen Aus- druck findet. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksa- mer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber 2 3 4 5 6 - 4 - dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. Der Senat kann trotz des beachtlichen Schuldumfangs, der vorliegend im Handel mit großen Mari- huanamengen begründet ist, und trotz des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Rauschmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes niedrigere Einzel- und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der auf- grund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht wider- sprechen. 7 - 5 - 3. Die Einziehungs- und die Kompensationsentscheidung bleiben von der Schuldspruchänderung unberührt und haben Bestand (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2023 – 2 StR 271/23, juris Rn. 13 und vom 8. November 2023 – 2 StR 418/23, juris Rn. 8). Menges Appl Meyberg Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Zimmermann Menges Vorinstanz: LG Bonn, 25.09.2023 - 50 KLs 6/22 - 900 Js 1270/20 8