Entscheidung
VIa ZR 427/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624BVIAZR427
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624BVIAZR427.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 427/22 vom 18. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, hat der Bun- desgerichtshof erstmals mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) - also nach Erlass des angefochtenen Be- schlusses - entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG- Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 - befasst sich schon deswegen nicht mit der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung, weil sich die Rn. 79 ff. nicht auf die EG-Typ- genehmigung, sondern auf den Bescheid des Kraftfahrt-Bundes- amts zur Freigabe eines Updates beziehen. Die weiter von der An- hörungsrüge zitierte Entscheidung VIa ZR 433/21 datiert nicht vom 23. Februar 2022, sondern vom 23. Mai 2022 und ist damit erst nach Erlass der hier angegriffenen Entscheidung ergangen. Die mit der Anhörungsrüge erstmals geltend gemachten Zulassungs- gründe des symptomatischen Rechtsfehlers und der Grundsatzbe- deutung waren in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - 3 - nicht hinreichend ausgeführt und können schon deswegen keinen Gehörsverstoß begründen. C. Fischer Möhring Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.07.2021 - 5 O 3756/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 6 U 231/21 -