Entscheidung
4 StR 155/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR155.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 155/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2023 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa- ten ‒ 2002/584/JI) nicht zu einem Verfahrenshindernis führt, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 ‒ 1 StR 314/12, NStZ-RR 2012, 345; Beschluss vom 11. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 292; Beschluss vom 16. November 2016 ‒ 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom 15. November 2023 ‒ 6 StR 488/21 Rn. 13; [jeweils zur gleichzeitigen Aburteilung mehrerer, von der - 3 - Auslieferungsbewilligung bzw. dem Europäischen Haftbefehl nur teilweise um- fasster Taten]; siehe weiterhin BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 ‒ 5 StR 498/22 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2022 ‒ 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Beschluss vom 3. März 2021 ‒ 5 StR 562/20, StV 2021, 643; Beschluss vom 24. September 2019 ‒ 2 StR 315/19, StV 2020, 614; Beschluss vom 3. März 2015 ‒ 3 StR 40/15 Rn. 5; Beschluss vom 27. Juli 2011 ‒ 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 [jeweils zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung]; vgl. grundlegend Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 1. Dezember 2008 ‒ Rechtssache C-388/08, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine). Denn der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Spezialität besteht allein darin, den Schutz der Sou- veränität des um Rechtshilfe ersuchten Staates zu gewährleisten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom 11. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 293). Dieser Zweck wird durch die Annahme eines Vollstreckungshindernisses und das Verbot freiheitsbe- schränkender Maßnahmen im Erkenntnisverfahren gewahrt. Diesen Vorgaben hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es am 14. Februar 2024 ‒ und damit nach Verkündung des angegriffenen Urteils ‒ ei- nen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen; es hat diesen Haftbefehl jedoch nicht in Vollzug gesetzt, so dass der Angeklagte einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme im Erkenntnisverfahren nicht unterworfen war. - 4 - Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine Vollstreckung des mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen und auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils derzeit nicht in Betracht kommt. Quentin Bartel Maatsch Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 29.11.2023 ‒ 33 KLs-520 Js 385/21-31/22