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Entscheidung

4 StR 151/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR151.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2024 zu gewähren, wird verworfen. - 2 - Gründe: I. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten im zweiten Rechtsgang eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Gegen das in Anwesenheit des Angeklagten am Donnerstag, den 22. Februar 2024, ver- kündete Urteil hat der Angeklagte mit am Freitag, dem 1. März 2024, beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Wahlverteidigers Revision ein- gelegt. Mit Beschluss vom 4. März 2024 hat das Landgericht die Revision wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Neben der Zustellung des Verwerfungs- beschlusses an den Wahlverteidiger ist auch die Übersendung an den Pflicht- verteidiger sowie an den Angeklagten richterlich verfügt und am Folgetag, dem 5. März 2024, von der Geschäftsstelle ausgeführt worden. Der Pflichtverteidiger hat den Beschluss am 6. März 2024, der Wahlverteidiger am 8. März 2024 empfangen, der mit beim Landgericht am 15. März 2024 eingegangenem Schriftsatz für den Angeklagten Wiedereinsetzung in die Wochenfrist zur Ein- legung der Revision beantragt hat. Zur Begründung hat er ein - nach Zustellung der Verwerfungsentscheidung - noch am selben Tag von ihm und seiner Mit- arbeiterin bemerktes Kanzleiversehen angeführt. Der Generalbundesanwalt hat mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag sei binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses seien Zulässigkeitsvoraussetzung, wobei entscheidend für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten sei. An einem entsprechenden Vortrag fehle es vorliegend. Dieser sei hier auch nicht 1 2 - 3 - entbehrlich, weil die Wahrung der Wochenfrist nach Aktenlage nicht offensichtlich sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Mai 2024 hat der Wahlverteidiger darauf- hin ausgeführt, dass er im Wiedereinsetzungsantrag "im Lichte der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs selbstredend" die Kenntnisnahme vom Weg- fall des Hindernisses durch den Angeklagten gemeint habe. Zudem sei aus- geschlossen, dass der Angeklagte über den Pflichtverteidiger vor dem 8. März 2024 vom Verwerfungsbeschluss Kenntnis erlangt habe. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Darlegungsvoraussetzungen nicht eingehalten sind. 1. Zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags ge- hört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist mitteilt, wann das Hinder- nis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Dabei kommt es auf die Person des Angeklagten an. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 26. Juni 2018 – 3 StR 197/18 Rn. 3 mwN). Es wäre daher vorliegend vorzutragen gewesen, wann der Angeklagte Kenntnis von der nicht fristgerechten Revisionseinlegung erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23 Rn. 4 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraus- setzung fehlt es. Der Antrag teilt allein den Zeitpunkt der Kenntnis des Wahl- verteidigers mit. 3 4 5 - 4 - Soweit in dem Schriftsatz vom 23. Mai 2024 ausgeführt wird, im Wieder- einsetzungsantrag sei die Kenntnisnahme durch den Angeklagten gemeint ge- wesen, kann der Antragsteller hiermit nicht durchdringen. Denn die Ausfüh- rungen des Wahlverteidigers in dem Antragsschriftsatz vom 15. März 2024 sind einer dahingehenden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich aus- schließlich auf die Darlegung von Umständen in dessen Kanzleiräumen nach dem dortigen Eingang des Verwerfungsbeschlusses. Diese lagen ersichtlich nicht im Wahrnehmungsbereich des inhaftierten Angeklagten. 2. Auch ist der fehlende Vortrag zur Kenntnisnahme vom Wegfall des Hin- dernisses durch den Angeklagten hier nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23 Rn. 12). Denn der Aktenin- halt bietet Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Angeklagten von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist noch vor seinem Wahlverteidiger. Nach Aktenlage hatte der Pflichtverteidiger den Verwerfungsbeschluss bereits zwei Tage vor dem Wahlverteidiger in Empfang genommen, was die Möglichkeit eröffnet, dass der Angeklagte bereits über seinen Pflichtverteidiger und damit früher als der Wahl- verteidiger von der Verwerfungsentscheidung erfahren hatte. Der Umstand, dass der Wahlverteidiger in der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 diesen Fall nach entsprechender Erkundigung nunmehr ausschließt, führt zu keiner anderen Be- urteilung. Denn die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses erfahren hat, hätten bereits innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden müssen, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind. Zwar kann ein rechtzei- tig angebrachter Vortrag zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Fristablauf noch ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 StR 560/18 Rn. 5 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 6 7 - 5 - Ungeachtet dessen verbleibt – wegen der am 5. März 2024 ausgeführten Übersendung des Verwerfungsbeschlusses (auch) an den Angeklagten – die Möglichkeit dessen direkter Kenntnisnahme vor dem 8. März 2024. Hierzu verhält sich weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die nachfolgende Stellungnahme des Wahlverteidigers. Quentin Ri’inBGH Dr. Bartel Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 22.02.2024 – 4 KLs 712 JS 20701/21 8