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Entscheidung

2 StR 195/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR195.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 195/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.055 €, davon in Höhe von 140.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen erpresserischen Men- schenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheits- strafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus Urteilen des Landgerichts Köln vom 21. November 2022 und des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 13. März 2023 eine Gesamtfrei- heitsstrafe von fünfzehn Jahren gebildet. Es hat im Urteilstenor festgestellt, dass aufgrund der Verurteilungen im ersten Rechtsgang und durch die Landgerichte Köln und Limburg a. d. Lahn, teilweise gesamtschuldnerisch, die Einziehung des Wertes von Taterträgen bzw. „die Einziehung von Taterträgen“ in Höhe von 24.000 €, 116.000 € und 55 € angeordnet ist. Die auf die Rüge der Verletzung 1 - 3 - materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, veranlasst aber eine Korrektur des Tenors im Einzie- hungsausspruch. 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelte es sich auch bei der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 13. März 2023 – ungeachtet ihrer leicht abweichenden Tenorie- rung – nicht um die Anordnung der Einziehung von Bargeld, sondern des Wertes eines Tatertrages nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Die Einbeziehung der Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen aus einem früheren Ur- teil erfolgt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, durch das Zu- sammenzählen mit dem Betrag der aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 4 StR 19/23, juris Rn. 4 mwN). Der Senat korrigiert den Tenor durch die Addition der Beträge der drei Wertersatzeinziehungen aus den beiden früheren und dem aktuellen Verfahren. Er ist daran durch den Antrag des Gene- ralbundesanwalts nicht gehindert, die vermeintliche Originaleinziehung in Höhe von 55 € entfallen zu lassen. Der Antrag war nicht darauf gerichtet, den Ange- klagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO in der Sache günstiger zu stellen, son- dern zog lediglich die Konsequenz aus der durch Rechtskraft der Vorverurteilung vermeintlich bereits eingetretenen Vollstreckung der Einziehungsanordnung aus dem früheren Urteil. 2 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Menges Appl Meyberg Zimmermann Ri’in BGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Vorinstanz: Landgericht Gießen, 08.02.2024 - 7 KLs - 401 Js 14071/19 (11/23) 3