Entscheidung
RiZ 2/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130624BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130624BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 13. Juni 2024 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 13. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist im Prüfungsverfahren von den Rechts anwäl- ten H L und Dr. G G vertreten worden. Die den beiden Rechtsanwälten erteilten Prozessvollmachten sind von der Antragstellerin jeweils widerrufen und die Mandatsverhältnisse sind beendet worden. Rechtsanwalt Dr. G hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 um Mit- teilung des Gebührenwertes gebeten; Rechtsanwalt L hat unter dem 26. September 2020 schriftsätzlich die Festsetzung des Streitwerts zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenbestimmung beantragt. 1 - 3 - II. Die Anträge sind nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. Da kein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes festzusetzen war, weil im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes Gebüh- ren und Auslagen nach diesem Gesetz nicht erhoben werden (vgl. § 1 GKG), ist das Verfahren nach § 33 RVG eröffnet. Die Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig. Über einen Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesge- richtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat fü r Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). Diese Regelung findet Anwendung auch auf das Dienstgericht des Bun- des, einen besonderen Senat des Bundesgerichtshofs (§ 61 Abs. 1 DRiG), der gemäß § 61 Abs. 4 DRiG als Zivilsenat im Sinne des § 132 GVG gilt. Durch die senatsinterne Regelung der Geschäftsverteilung sind die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Entscheidungen im Dienstge- richt des Bundes dem Vorsitzenden zugewiesen. III. In der Sache selbst ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das entspricht der regelmäßigen Praxis des Senats (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - RiZ(B) 1/21, juris; Beschluss vom 26. Mai 2017 - RiZ(R) 2/14, juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, juris Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 181, 286). Veranlassung, den Wert auf einen hiervon abweichenden Betrag festzusetzen, besteht nicht. Das gilt insbesondere auch in Anse- 2 3 - 4 - hung des Umstands, dass in dem Verfahren über eine Vielzahl von Prü- fungsanträgen zu befinden war, die sich - wie der Senat mit Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris näher ausgeführt hat - insgesamt als unzu- lässig erwiesen und die dadurch, dass sie in ihrem Kern die Frage der Senatszuweisung der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof betrafen, bei wertender Betrachtung zu einem einzigen Gegenstand verklammert sind. Pamp