Leitsatz
IV ZR 341/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120624UIVZR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120624UIVZR341.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 341/22 Verkündet am: 12. Juni 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VVG § 128 Satz 1, § 129; BGB § 307 Bk; AVB Rechtsschutzversicherung (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1, 2 ARB 2019) Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwillig- keit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019). BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Ver- handlung vom 12. Juni 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivil- kammer des Landgerichts Hannover vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts dahingehend geändert, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 260 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (Revision des Klägers: 7.500 €, Revision des Beklagten: 2.500 €). Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Interessenwahrnehmung von Verbrauchern durch Beratung und Aufklärung zählt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, und der be- klagte Versicherungsverein, ein Unternehmen, das unter anderem Rechts- schutzversicherungen anbietet, streiten über die Wirksamkeit von Kl au- seln, die der Beklagte in § 3a seiner "Allgemeine Versicherungsbedingun- gen für die Rechtsschutz-Versicherung (M. ARB 2019)" (im Folgenden: ARB) verwendet. Diese Klauseln lauten - soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse - auszugsweise wie folgt: "§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Schiedsgut- achterverfahren … (2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, so- weit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, inner- 1 2 - 4 - halb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachter- verfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zu- zusenden. … (3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung ei- nes Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer die- ses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versiche- rungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Ab- schluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. … (4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungs- nehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vor- liegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durch- führung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bin- dend. …" Der Kläger hält Teile der zitierten Klauseln infolge einer Abweichung von der Regelung in § 128 Satz 1 VVG gemäß § 129 VVG und wegen Ver- stoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. Mit seiner Klage begehrt er die Verurteilung des Beklagten, es bei Vermeidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu unter- lassen, in Bezug auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen die Be- dingungen in § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 3 - 5 - oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich gegenüber Versiche- rungsnehmern auf diese zu berufen. Ferner verlangt der Kläger, den Be- klagten zur Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Be- klagten verurteilt, die Verwendung der Klauseln in § 3a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB zu unterlassen, wenn in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB nicht auch die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer vorgesehen werde, den ausgewählten Schiedsgutachter wegen der Besorgnis der Be- fangenheit abzulehnen, und in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB nicht auch die Mög- lichkeit vorgesehen werde, dass der Versicherungsnehmer dem Schiedsgutachter, auch während des laufenden Schiedsgutachterve rfah- rens, gleichermaßen Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen könne. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung von 260 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat - nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - auf die Berufungen beider Parteien das Urteil des Landgerichts - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - abgeändert und den Beklagten zur Unterlassung der Ver- wendung der Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB sowie zur Zahlung der Abmahnpauschale in Höhe von 260 € nebst Zinsen verurteilt. Die weiter- gehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien, die - soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen. 4 5 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg, diejenige des Klägers ist un- begründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2022, 678 veröffentlicht ist, hat die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB als intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam er- achtet. Sie sei aufgrund mehrerer Deutungsmöglichkeiten so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Durchführung des Schiedsgutachter- verfahrens vom Versicherungsnehmer nicht mehr verlangt werden könne. Die Klausel könne einerseits als Ausschlussfrist verstanden werden. Ihr könne aber auch ein anderer Inhalt zugrunde gelegt werden. So werde zum Teil vertreten, dass auch bei Fristversäumung sich der Rechtsschutz- versicherer auf die Fristversäumung nicht berufen könne, so dass die Überschreitung der Monatsfrist folgenlos sei. Mit der demnach nach § 305c Abs. 2 BGB zugrunde zu legenden kundenfeindlicheren Auslegung sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Sie sei nicht klar und verständlich, da sich dem Versicherungsnehmer nicht er- schließe, woher die konkrete Monatsfrist entnommen worden und aus wel- chem Grund ihm überhaupt eine Frist zu setzen sei. Für ihn ergebe sich zudem weder aus dieser Regelung noch aus einer anderen - vertraglichen oder gesetzlichen - Bestimmung, dass die - unverschuldete - Fristversäu- mung zum Ausschluss der Möglichkeit zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens führe. 6 7 8 - 7 - Die übrigen vom Kläger angegriffenen Klauseln hat das Berufungs- gericht demgegenüber als wirksam angesehen. Die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB sei nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie sei so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Vorlage von Mitteilungen und Unte rlagen durch den Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen sei. Anders als bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB lasse sich ihr keine Ausschlusswirkung entneh- men. Das ergebe sich für den Versicherungsnehmer aus der subjektiven Einschränkung auf die nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen. Aus dieser werde er schließen, dass wenn sich seine Auffassung über die Wesentlichkeit einer Mitteilung oder Unterlage ändern sollte, eine Vorlage auch nach Ablauf der Frist möglich bleibe. Nichts anderes werde aus Sicht des Versicherungsnehmers für Unterlagen gelten können, die er erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Kenntnis erhalten oder die er übersehen habe. Anders als § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, der eine vom Versicherungsnehmer zu verlangende endgültige Entscheidung über das "Ob" der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens suggeriere, werde ein verständiger Ver- sicherungsnehmer § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB lediglich entnehmen, dass es hinsichtlich der Mitteilung und Unterlagen nur um die Schaffung einer Tat- sachengrundlage für den Schiedsgutachter gehe, die aber nicht innerhalb der Monatsfrist endgültig feststehen müsse und könne. Die Regelung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie beinhalte bereits keine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung. We- der § 128 VVG noch eine andere gesetzliche Regelung sähen konkrete Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Gutachterverfahrens vor . Die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB stelle keine inhaltliche Ab- weichung von § 128 VVG dar und sei uneingeschränkt wirksam. Eine Ab- weichung ergebe sich weder daraus, dass sie bestimmte Kriterien an die 9 10 11 - 8 - Auswahl des Gutachters postuliere, noch bei gebotener Auslegung der Klausel wegen der nicht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Wortlaut schließe nicht die Möglichkeit der Ablehnung des Gutachters aus. Ein durchschnitt- licher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass - ohne die ein- zelnen Regelungen zu kennen - für beide Parteien des Gutachterverfah- rens dieselben Möglichkeiten der Ablehnung des Gutachters wie im Rah- men des vergleichbaren Sachverständigenbeweisverfahrens nach § 406 ZPO bestünden. Auch § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB stelle keine inhaltliche Abweichung von § 128 VVG dar und sei uneingeschränkt wirksam. Die Regelung schließe nicht die Möglichkeit aus, dass der Versicherungsnehmer - wei- tere - Mitteilungen und Unterlagen dem Schiedsgutachter vorlegen könne. Auch aus dem Zusammenhang der weiteren Regelungen in § 3a ARB werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen solchen Aus- schluss nicht entnehmen. Aus der in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB vorgesehe- nen Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche nach seiner Auf- fassung wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen vorzulegen, werde er entnehmen, dass die nunmehr beim Versicherer gesammelten und vor- handenen Unterlagen insgesamt dem Schiedsgutachter übersandt wür- den. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der anderen Regelungen werde ein Versicherungsnehmer auch nur die Möglichkeit ent- nehmen, vom direkten Zugang zum Schiedsgutachter ausgeschlossen zu sein. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. 12 13 - 9 - 1. Die Revision des Beklagten ist begründet. a) Die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB ist - entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts - wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle - auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - stand und weicht nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab. aa) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung darauf hinzuweisen hat, dass er, soweit er der Auffassung des Versiche- rers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats vom Versicherer die Einleitung eines Schiedsgut- achterverfahrens verlangen kann, eine Ausschlussfrist bestimmt. (1) (a) Allerdings wird die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Versäumung der Monatsfrist ergeben, auf die sich die Hinweispflicht des Versicherers bezieht, zu inhaltsgleichen Klauseln im Schrifttum unter- schiedlich beurteilt. Während ein Teil der Literatur die Auffassung vertritt, dass die Versäumung der Frist - unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers - nicht zu einem Verlust des Rechts auf Durchfüh- rung des Schiedsgutachterverfahrens führt, weil die ARB für die Über- schreitung der Frist keine Sanktion vorsähen (van Bühren in van Büh- ren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3a ARB (Schieds) Rn. 31; Herdter in Looschel- ders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 24; Münkel in HK-VVG, 4. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 7; dies. in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 128 VVG Rn. 17; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 42; Schmitt in 14 15 16 17 - 10 - Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 32; of- fenlassend Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK- VersR 4. Aufl. § 128 VVG Rn. 29), nimmt die Gegenauffassung an, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Ausschlussfrist handele, die bei ihrer Versäumung zu einem Verlust der Möglichkeit führe, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen (MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl. 600. Rechtsschutzversicherung Rn. 265; ders. in Beckmann/Matu- sche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 552; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 22; vgl. auch Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 128 Rn. 10). (b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der Klausel. (aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsneh- mer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 20; st. Rspr.). (bb) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versi- cherungsnehmer bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB zu bestimmenden Frist zukommt, am Wort- 18 19 20 - 11 - laut der Klausel orientieren und erkennen, dass sie zunächst eine Ver- pflichtung des Versicherers enthält, ihn mit der Mitteilung über die Rechts- schutzablehnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb der dort be- stimmten Frist die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens zu verlan- gen. Dem Umstand, dass die Klausel sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an den Versicherer richtet und nur für ihn Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des zu erteilenden Hinweises aufstellt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer hierbei nicht entnehmen, die Frist sei für ihn ohne Bedeutung. Schon der Bedingungswortlaut macht ihm deutlich, dass sein Recht, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen, einer zeitlichen Grenze unterliegen soll, sofern der Versicherer den Hin- weis erteilt. Aus der Vorgabe an den Versicherer, dem Versicherungsneh- mer mit der Mitteilung der Rechtsschutzablehnung eine konkrete Frist - "innerhalb eines Monates" - zu setzen, wird der durchschnittliche Versi- cherungsnehmer entnehmen, dass es sich auch um eine für seine Rechte und Pflichten wesentliche Frist handelt. Die Verpflichtung des Versiche- rers, den Versicherungsnehmer auf eine in den Bedingungen selbst vor- gegebene Frist hinzuweisen, kann nach dem Verständnis des durch- schnittlichen Versicherungsnehmers ihren Grund nur darin habe n, dass ihm der Weg, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu ver- langen, nur innerhalb des vorgegebenen Zeitraums offensteht und er durch den Hinweis des Versicherers vor der Versäumung der Frist ge- schützt werden soll. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es der Aufnahme einer konkreten Frist in den vom Versicherer zu erteilenden Hinweis nicht bedurft hätte, wenn er die Einleitung des Schiedsgutachter- verfahrens unabhängig von der Einhaltung der Frist verlangen könnte. Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer deshalb auch nicht in Erwägung ziehen, weil die 21 - 12 - Klausel selbst keine ausdrückliche Sanktion einer Überschreitung der Mo- natsfrist vorsieht (entgegen van Bühren in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3a ARB (Schieds) Rn. 31; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 24; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 7; dies. in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 128 VVG Rn. 17; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 42; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 32). Er wird keinen Anlass haben anzunehmen, der Versicherer wolle ihm entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel ein Recht zur Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens ohne zeitliche Begrenzung eröffnen. In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer durch den ihm erkennbaren Zweck des Schiedsgutachter- verfahrens bestärkt sehen, ihm eine - zusätzliche - außergerichtliche Mög- lichkeit an die Hand zu geben, Meinungsverschiedenheiten mit dem Ver- sicherer über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsver- folgung möglichst rasch und kostengünstig zu klären (vgl. Bruns in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 128 Rn. 3) und gerade keinen - möglicher- weise langwierigen und kostspieligen - Streit vor den staatlichen Gerichten auszutragen (vgl. - jeweils zum bedingungsgemäßen Sachverständigen- verfahren - Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 [juris Rn. 14]; vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 [juris Rn. 23]; OLG Hamm r+s 2022, 29 Rn. 21; vgl. auch Maier, r+s 1995, 361, 365 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass eine möglichst baldige Einleitung des Verfahrens auch in seinem Interesse liegt (vgl. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 24), da er ansonsten - bei gegebenenfalls für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen laufenden Fristen - ge- zwungen wäre, über das "Ob" der Interessenwahrnehmung ohne die in 22 - 13 - § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB vorgesehene Bestätigung des Umfangs des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes entscheiden zu müssen (vgl. Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung, 1991 S. 351). Der systematische Zusammenhang der Klausel stützt den Versiche- rungsnehmer in diesem Verständnis. Aus § 3a Abs. 3 Satz 2 ARB ent- nimmt er, dass der Versicherer auch nach Einleitung des Schiedsgut- achterverfahrens bis zu dessen Abschluss verpflichtet ist, wenn zur Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren sind und hierdurch Kosten entstehen, diese im notwendigen Umfang unabhängig vom Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens zu tra- gen. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ableiten, dass die in § 3a ARB bestimmten Fristen - und zwar auch jene für die Einleitung des Verfahrens - im beiderseitigen Interesse der Vertragspar- teien einer dauerhaft in der Schwebe gehaltenen unklaren Situation ent- gegenwirken sollen (vgl. Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 552). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Aus- legungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28 m.w.N.). Demge- genüber genügt es für eine Unklarheit nicht, dass eine Klausel lediglich auf den ersten Blick unklar erscheint oder Streit über ihre Auslegung be- steht (Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, VersR 2012, 351 Rn. 17). Denn § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern 23 24 - 14 - erst dann, wenn - wie hier nicht - von diesen nach den vorrangigen allge- meinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (vgl. Se- natsurteil vom 31. Mai 2023 - IV ZR 58/22, r+s 2023, 912 Rn. 19 m.w.N.). bb) In dieser Auslegung verstößt § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB nicht ge- gen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungs- nehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versi- cherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Au- gen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungs- schutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 35; vom 5. Juli 2023 aaO; jeweils m.w.N.). (2) Diesen Erfordernissen wird § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB gerecht. Die Transparenzbedenken des Berufungsgerichts teilt der Senat nicht. 25 26 27 - 15 - (a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Versiche- rungsnehmer werde selbst unter Einschaltung juristischer Beratung nicht mit Sicherheit sagen können, welche Rechtsfolgen an eine Versäumung der Monatsfrist geknüpft seien, weil ihm die Klausel nicht verdeutliche, woher die Frist entnommen worden und aus welchem Grund ihm über- haupt eine Frist zu setzen sei, besteht die zugrunde gelegte Mehrdeutig- keit nicht. Sie kann insbesondere nicht aus der in der Literatur vertretenen Auffassung hergeleitet werden, die Überschreitung der Mon atsfrist sei fol- genlos, da die Klausel selbst keine Sanktion vorsähe und mit einer solchen Sanktion die Bestimmung wegen einer Abweichung von § 128 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers gemäß § 129 VVG unwirksam wäre (van Bühren in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3a ARB (Schieds) Rn. 31 f.; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 24; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 7; dies. in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 128 VVG Rn. 17; Münkel in HK-VVG, 4. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 32; vgl. auch MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 42). Der durchschnitt- liche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ankommt, kennt weder die gesetzliche Be- stimmung des § 128 VVG noch ist ihm die juristische Diskussion darüber bekannt, ob eine Befristung des in ihr vorgesehenen Gutachterverfahrens zulässig ist. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, die Frage, ob es sich bei dem in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB genannten Zeitraum, innerhalb dessen er die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann, um eine für ihn wesentliche Frist handelt, mittels der Versicherungsbedingungen zu beantworten. (b) Die Klausel ist - anders als der Kläger meint - auch nicht deshalb intransparent, weil sie den Versicherungsnehmer über den Zeitpunkt des 28 29 - 16 - fristauslösenden Ereignisses im Unklaren lässt. Zwar enthält die Klausel selbst keine ausdrücklichen Angaben zum Fristbeginn. Dem durchschnitt- lichen Versicherungsnehmer, der sich über seine Rechte nach einer Ab- lehnung des Rechtsschutzes anhand der Versicherungsbedingungen un- terrichtet, kann bei verständiger Lektüre aber nicht verborgen bleiben, dass die Klausel dem Versicherer eine Hinweispflicht auferlegt, die gerade ihm gegenüber zu erfüllen ist. Er wird daher annehmen, dass die Frist mit dem Zugang des ihm bedingungsgemäß zu übermittelnden Schreibens be- ginnt. Dass es abweichend hiervon für den Fristbeginn auf den A bschluss der Meinungsbildung des Versicherungsnehmers, das Datum des Ableh- nungsschreibens oder einen anderen Zeitpunkt ankommen soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Erwägung ziehen. Unerheblich ist, dass mit der Einfü- gung der Wendung "nach Zugang der Mitteilung über die Rechtsschutz- ablehnung" die Klausel noch verständlicher hätte gefasst werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert wer- den können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45 m.w.N.). (c) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wird die Transparenz der Klausel schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht verdeutlicht, welche Folgen es für sei- nen Anspruch auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens hat, wenn der Versicherer in der Mitteilung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB die Fristsetzung unterlässt. Das Transparenzgebot fordert eine solche ausdrückliche Regelung von Rechtsfolgen, die sich für den Fall ergeben, dass der Verwender All- 30 31 - 17 - gemeiner Geschäftsbedingungen einer sich - wie hier - in den Bedingun- gen selbst auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, nicht. Es will verhin- dern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwerverständlich ge- fasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durch- schaubar werden. Dagegen gebietet es darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Ver- tragspartner darüber zu belehren (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32 [juris Rn. 31]; s. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 m.w.N.). Vielmehr können mögliche Missverständnisse oder Fehldeutungen des Vertragspartners darüber, welche vertraglichen oder gesetzlichen Rechte und Ansprüche ihm gegenüber dem Klauselverwender zustehen, nur dann zur Intransparenz führen, wenn sie durch eine unklare oder mehrdeutige Fassung der Klausel selbst hervorgerufen oder verstärkt werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2016 aaO; vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276 [juris Rn. 8]; s. auch Armbrüster, DNotZ 2004, 437, 445). Demgegenüber begründet das Transparenzgebot keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Klauselverwenders (vgl. BAGE 129, 225 Rn. 52; Koch WM 2002, 2173, 2176). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es hiernach auch keiner ausdrücklichen Regelung dazu, dass die Versäumung der Frist das Recht des Versicherungsnehmers unberührt lässt, den Anspruch auf Rechtsschutz im Wege der Deckungsklage geltend zu machen. Der durch- schnittliche Versicherungsnehmer entnimmt bereits dem Wortlaut der Be- stimmung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, wonach er die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen "kann", dass sie für ihn ein Recht, nicht aber die Pflicht zur Durchführung des Verfahrens be gründet. Er wird daher schon mangels einer ausdrücklichen Anordnung der Beschränkung 32 - 18 - seiner Rechte nicht davon ausgehen, ihm sei damit die Möglichkeit ge- nommen, sogleich oder nach Ablauf der Frist eine Deckungsklage zu er- heben, ohne zuvor die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen (vgl. auch Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 4). Dass die fehlende Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens auf seinen Deckungsanspruch ohne Einfluss ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei ver- ständiger Lektüre der Versicherungsbedingungen zudem auch daraus, dass § 3a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ARB eine Bindungswirkung der durch den Schiedsgutachter getroffenen Entscheidung nur zum Nachteil des Versicherers anordnet. cc) Die angegriffene Klausel weicht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab. Nach § 128 Satz 1 VVG hat der Versicherungsvertrag für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfa h- ren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung entschie- den werden. Der Bestimmung kann - wie ihre Auslegung ergibt - nur die Gewährleistung eines Verfahrens entnommen werden, im Rahmen dessen der Versicherungsnehmer bei der Frage der Bewertung der Erfolgsaus- sichten oder der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung auf einen unpartei- ischen Dritten zurückgreifen kann und nicht gezwungen ist, die Bewertung des Versicherers zu akzeptieren (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 35]; OLG Köln r+s 2012, 339 [juris Rn. 15]). Konkrete Vorgaben 33 34 - 19 - für das durchzuführende Verfahren enthält die Bestimmung, die dem Ver- sicherer insoweit einen Ausgestaltungsspielraum belässt, dagegen nicht (vgl. Bruns in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 128 Rn. 2, 4 f.; MünchKomm- VVG/Obarowski, 2. Aufl. 600. Rechtsschutzversicherung Rn. 265; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 552; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 22; a.A. van Bühren in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3a ARB (Schieds) Rn. 32; Heinrichs in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht 6. Aufl. Kap. 34 Rn. 541; Herdter in Loo- schelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 24; Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 128 VVG Rn. 29; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 7; dies. in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 128 VVG Rn. 17; Münkel in HK-VVG, 4. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7; Schmitt in Harbauer, Rechts- schutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 32; vgl. auch Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 128 Rn. 10). (1) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich keine anderslautende Beschränkung. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, stellt die Norm mit der Vorgabe, im Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien vorzusehen, le- diglich Mindestanforderungen an den Inhalt des Vertrags auf, ohne Ein- zelheiten des Verfahrens selbst zu regeln (vgl. Bruns in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 128 Rn. 2, 4 f.). Die Entstehungsgeschichte des § 128 Satz 1 VVG bestätigt dieses Ergebnis. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung keine weitergehenden Vor- gaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens beabsichtigte. Er wollte mit der Vorschrift die Vorgängerregelung in § 158n VVG in der bis 35 36 - 20 - zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ohne inhaltliche Änderungen übernehmen (BT-Drucks. 16/3945 S. 91 re. Sp.). Diese diente der Umsetzung der Vorgaben in Art. 6 der Richtli- nie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 S. 77, nachfolgend Richtlinie 87/344/EWG), die mittlerweile in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver- sicherungs- und Rückversicherungstätigkeit ("Solvabilität II", ABl. L 335 S. 1; nachfolgend Solvabilität II-Richtlinie) aufgegangen ist (vgl. Art. 203 dieser Richtlinie). Nähere Ausgestaltungen für das dort vorgesehene Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren, das vergleichbare Garan- tien für die Objektivität bietet, enthalten diese unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Auch der nationale Gesetzgeber wollte mit der Einfügung von § 158n VVG a.F. durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung versiche- rungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249) lediglich die Vorgaben der Richtlinie umsetzen, ohne die Art des nach der Richtlinie vorzuhaltenden Schiedsverfahrens gesetzlich näher vorzuschreiben (BT-Drucks. 11/6341 S. 37 li. Sp.). (2) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen auch Sinn und Zweck des § 128 Satz 1 VVG der hier vereinbarten Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers, die Einleitung eines Schiedsgutachterverfah- rens zu verlangen, nicht entgegen. Dieser besteht - wie ausgeführt - darin, ein unparteiliches Gutachterverfahren in Fällen zu garantieren, in denen der Versicherer seine Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussich- ten oder wegen Mutwilligkeit einer rechtlichen Interessenwahrnehmung verneint hat (vgl. MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 1). Damit 37 - 21 - soll dem besonderen Interesse des Versicherungsnehmers an einer ra- schen und endgültigen Entscheidung Rechnung getragen werden (Bruns in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 128 Rn. 3; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 128 Rn. 4). Dem steht die zeitliche Beschränkung dieses Rechts nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr entspricht es einem legiti- men Interesse des Versicherers, möglichst frühzeitig Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Versicherungsnehmer das in § 128 VVG vorgesehene Verfahren betreiben möchte oder nicht, weil ihn dessen Ergebnis - anders als den Versicherungsnehmer - bindet, § 3a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ARB. Es trifft demnach angesichts der Zielsetzung des Verfahrens, zu ei- ner möglichst gerechten und raschen Streitbeilegung beizutragen (vgl. Er- wägungsgrund 13 der Richtlinie 87/344/EWG sowie Erwägungsgrund 83 der Solvabilität II-Richtlinie), auch nicht zu, dass § 128 VVG vorsieht, dem Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Verjährung vorzubehalten. dd) Entgegen der Auffassung des Klägers benachteiligt die ange- griffene Klausel deshalb den Versicherungsnehmer auch nicht unange- messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies ist - wie oben aus- geführt - nicht der Fall. Ob die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist im Ein- zelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, so dass dem Versicherungsnehmer die Versäumung der Frist nicht schadet, muss nicht entschieden werden. Eine solche, auf die Einzelfallumstände abstellende Bewertung des kon- kreten Verhaltens des Klauselverwenders anhand von § 242 BGB, welcher neben den §§ 307-309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskon- trolle zukommt, hat bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 38 39 - 22 - BGB außer Betracht zu bleiben und begründet mithin im Rahmen der dort gebotenen generalisierenden Betrachtung keine unangemessene Benach- teiligung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 21 m.w.N.). b) Da auch die weiteren vom Kläger angegriffenen Teilklauseln - wie noch zu zeigen sein wird - wirksam sind, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG zu und mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB. Die Revision des Be- klagten hat mithin insgesamt Erfolg. 2. Die Revision des Klägers ist demgegenüber unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB sei wirksam. aa) Dies gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht die Klausel nicht als intransparent angesehen hat. (1) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB, nach der er mit der Mitteilung des Versicherers aufzufordern ist, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgut- achterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden, anders als bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, keine Ausschlusswirkung entnehmen. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es entgegen der Auffas- sung des Klägers insoweit nicht. 40 41 42 43 44 - 23 - Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der der Frage nach- geht, welche Bedeutung der Verpflichtung des Versicherers beizumessen ist, ihn innerhalb der nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB zu setzenden Frist zu- gleich zur Übersendung der aus seiner Sicht wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen aufzufordern, wird den Wortlaut der Klausel zum Aus- gangspunkt seiner Überlegungen nehmen und erkennen, dass die Bestim- mung gewährleisten soll, dem noch zu bestellenden Schiedsgutachter sämtliche für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen, um - dem Zweck des Gutachterverfah- rens entsprechend - eine möglichst rasche Beilegung des Streits der Ver- tragsparteien zu ermöglichen. In diesem Verständnis wird sich der durch- schnittliche Versicherungsnehmer bestärkt sehen, wenn er zusätzlich die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB in den Blick nimmt und erkennt, dass dem Schiedsgutachter die Mitteilungen und Unterlagen vom Versicherer zur Verfügung zu stellen sind. Der in der Klausel bestimmten Frist wird er damit zugleich die Bedeutung beimessen, ihre fehlende Einhaltung berge zumindest das Risiko, dass der Versicherer an einer Weiterleitung der ihm vom Versicherungsnehmer überlassenen Mitteilungen und Unterlagen an den Schiedsgutachter im Rahmen seiner in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB über- nommenen Pflicht gehindert ist. Zugleich wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings erkennen, dass der Versicherer nach § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB verpflichtet ist, dem Schiedsgutachter "alle" ihm vorliegenden Mitteilungen und Unter- lagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesent- lich sind, zur Verfügung zu stellen. Hieraus und aus einem Vergleich mit der Frist in § 3a Abs. 3 Satz 1 ARB wird er folgern, dass er zwar die Ein- leitung des Schiedsgutachterverfahrens nur innerhalb der Monatsfrist ver- langen kann, aber ihm eine Vorlage von Mitteilungen und Unterlagen auch 45 46 - 24 - nach Ablauf der Frist möglich bleibt. Dem durchschnittlichen Versiche- rungsnehmer erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Verpflichtung, dass es darum geht, dem Schiedsgutachter eine Tatsa- chengrundlage zur Verfügung zu stellen, die ihm eine möglichst zeitnahe Entscheidung ermöglicht. Er wird daraus aber weder folgern, dass nach Fristablauf dem Versicherer übersandte Mitteilungen und Unterlagen nicht auch dem Schiedsgutachter zur Verfügung zu stellen sind, noch wird er daraus schließen, mit dem Recht ausgeschlossen zu sein, dem Schiedsgutachter seinerseits für die Durchführung des Verfahrens we- sentliche Mitteilungen und Unterlagen zu übermitteln (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 48]). Demzufolge gibt die Klausel dem durch- schnittlichen Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Entscheidung des Schiedsgutachters nur auf solche Mittei- lungen und Unterlagen ankommen soll, die er dem Versicherer innerhalb der Frist zugesandt hat. (2) Auf der Grundlage der vorstehenden Auslegung genügt die an- gegriffene Klausel den Anforderungen des Transparenzgebots, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lässt - anders als der Kläger meint - den durch- schnittlichen Versicherungsnehmer nicht darüber im Unklaren, dass die Überschreitung der Monatsfrist nicht zum Ausschluss der Möglichkeit zur Vorlage weiterer Mitteilungen und Unterlagen führt. bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt. (1) Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit wegen Versto- ßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Be- 47 48 49 - 25 - tracht, weil die Klausel keine Präklusionswirkung hinsichtlich solcher Mit- teilungen und Unterlagen beinhaltet, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht innerhalb der Monatsfrist zuleitet. Der vom K läger ge- rügte Verstoß der Klausel gegen "Grundgedanke[n] der Präklusionsre- geln" scheidet daher aus und die Klausel weicht auch nicht im Sinne von § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab. (2) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Klausel ebenfalls nicht verbunden, weil sie - anders als der Kläger annimmt - jedenfalls die Möglichkeiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht be- schränkt. b) Dass das Berufungsgericht die Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB für wirksam erachtet hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Der Vorwurf des Klägers, die Klausel verstoße deshalb gegen §§ 128 Satz 1, 129 VVG und gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Anforderungen, die § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB an den Schiedsgut- achter stellt - ein mindestens fünf Jahre zur Anwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versi- cherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird -, sol- che Personen als Schiedsgutachter ausschlössen, die aufgrund ihres be- ruflichen Werdegangs objektiv für diese Aufgabe nicht minder geeignet seien als der in der Klausel umschriebene Personenkreis, greift nicht durch. Denn die Auswahlkriterien berühren nicht die Unparteilichkeit des zu benennenden Gutachters, sondern gewährleisten sie. Dass möglicher- weise auch andere Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ebenso erfahren und geeignet wären, ist hierbei unerheblich. Vorzusehen 50 51 52 - 26 - ist nach § 128 Satz 1 VVG lediglich ein abstraktes Verfahren, das Garan- tien für Unparteilichkeit und Objektivität bietet, was auch dann der Fall ist, wenn Personen trotz vorhandener Eignung nicht Schiedsgutachter werden können (zutr. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 46]; vgl. auch Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 11). Es besteht auch kein anerkennenswertes Interesse des Versiche- rungsnehmers an einer Auswahl des Schiedsgutachters aus einem Perso- nenkreis, der darüber hinausgeht. Nachdem der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Benennung einer bestimmten Person hat, liegt es auch in seinem wohlverstandenen Interesse, dass aus der Vielzahl der zugelassenen Rechtsanwälte eine Person ausgewählt wird, die im Hinblick auf ihre berufliche Erfahrung Gewähr für eine zügige und kompetente Ent- scheidungsfindung bietet. Da selbst unter Zugrundelegung einer mindes- tens fünfjährigen Zulassung noch eine ausreichende Anzahl an Rechtsan- wälten zur Verfügung steht, um ein unparteiliches Gutachterverfahren zu gewährleisten, besteht kein Bedürfnis für eine Erweiterung des in der Klausel aufgeführten Personenkreises. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klausel auch nicht deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 128 Satz 1, 129 VVG unwirksam, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorbehält, den Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befan- genheit abzulehnen. (1) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, schließt die Klau- sel ein Ablehnungsrecht des Versicherungsnehmers wegen Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgutachters nicht aus. Zwar stellt § 128 Satz 1 VVG - in Übereinstimmung mit Art. 203 der Solvabilität II-Richtlinie - Min- destanforderungen an den Inhalt des Versicherungsvertrags auf , indem für 53 54 55 - 27 - den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, im Versicherungsvertrag ein Gutachterver- fahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen ist, in dem Meinungsverschiedenheit en zwi- schen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig- keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Die Regelung setzt da- mit voraus, dass das Verfahren bestimmte Anforderungen an die Unpar- teilichkeit wahren und zu einer Streitentscheidung führen muss, der eine gewisse Bindungswirkung zukommt (vgl. Bruns in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 128 Rn. 4). Damit ist aber nichts darüber gesagt, dass die Klau- sel Verfahrensregelungen dazu aufstellen müsste, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Versicherungsnehmer das Recht eröff- net ist, den Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzu- lehnen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 47]). (2) Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung lässt sich insbe- sondere nicht dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entnehmen. Zwar schließt das Transparenzgebot das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechts- folgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwen- der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Ur- teil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 m.w.N.). Es bedarf aber weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifels- fragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzge- bot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständ- licher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, r+s 2018, 258 Rn. 8 m.w.N.). 56 - 28 - Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB bereits deshalb nicht als intransparent, weil der durch- schnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen einer Klausel, die das Be- stellungsverfahren regelt und dabei generell-abstrakte Kriterien für die Auswahl des Schiedsgutachters festlegt, keine Regelung dazu erwartet, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm im Einzelfall das Recht vor- behalten bleibt, Einwände gegen die Auswahl des Gutachters vor zubrin- gen. Bereits dem Umstand, dass der Schiedsgutachter durch den Präsi- denten der für seinen Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer - und damit durch einen neutralen Dritten - aus dem Kreis der seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwälte zu be- stimmen ist, entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Schiedsgutachter die Gewähr für eine unparteiliche Entscheidung bie- ten muss (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 47]). Dass diese Erwartung im Ausnahmefall aufgrund besonderer, in der Person des be- nannten Schiedsgutachters liegender Gründe nicht gerechtfertigt sein mag, begründet nicht die Intransparenz der Klausel. Vielmehr kommt hier im Einzelfall eine Ausübungskontrolle unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht. (3) Das Verfahren nötigt daher auch nicht zu einer Entscheidung der streitigen Frage, ob dem Versicherungsnehmer - wie das Berufungsgericht annimmt - ein Ablehnungsrecht in entsprechender Anwendung von § 406 ZPO zusteht (bejahend van Bühren in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3a ARB (Schieds) Rn. 38; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 37 ff.; a.A. Lensing in Münchener Anwalts- handbuch Versicherungsrecht 5. Aufl. § 27 Rn. 506; offenlassend OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 47]), und - bejaht man dies - aus welchen Gründen eine Ablehnung erfolgen kann, bei wem das Ableh- 57 58 - 29 - nungsgesuch in welcher Form und Frist anzubringen ist, wer über es ent- scheidet und ob und in welcher Form gegen die Entscheidung der Rechts- weg eröffnet ist (vgl. zum bedingungsgemäßen Sachverständigenverfah- ren auch Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 [juris Rn. 14]; vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 [juris Rn. 23]). c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich die Wirk- samkeit der Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB bejaht. Die Klausel verstößt weder gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB noch weicht sie im Sinne von § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab. aa) Die Klausel, die den Versicherer verpflichtet, dem Schiedsgut- achter alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens we- sentlich sind, schließt - wie bereits dargelegt - nicht die Möglichkeit des Versicherungsnehmers aus, sich selbst mit Mitteilungen und Unterlagen an den Schiedsgutachter zu wenden, die er für wesentlich hält. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, lässt sich dem Wortlaut von § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch wenn die Klausel die Verpflichtung des Versicherers aus § 3a Abs. 3 Satz 1 ARB konkretisiert, das Schiedsgutachterverfahren einzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 291 [juris Rn. 48]), findet der durchschnittli- che Versicherungsnehmer, der den Wortlaut der Klausel zum Ausgangs- punkt seiner Überlegungen nimmt, darin keinen Anhalt dafür, dass es im Rahmen der Entscheidung des Schiedsgutachters nur auf solche Mittei- lungen und Unterlagen ankommen soll, die der Versicherer ihm zur Verfü- gung gestellt hat. Er wird § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB lediglich entnehmen können, dass der Versicherer verpflichtet ist, dem Schiedsgutac hter alle vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des 59 60 - 30 - Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen, während die Klausel ihm selbst hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine weiteren Pflichten auferlegt. Hieraus wird der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer allerdings nicht folgern, dass es ihm verwehrt sei, seiner- seits mit dem Schiedsgutachter in Kontakt zu treten und ihm die aus seiner Sicht wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zu übermitteln. bb) Die Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie den Ver- sicherer nur zur Vorlage solcher Mitteilungen und Unterlagen an den Schiedsgutachter verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsgut- achterverfahrens wesentlich sind, und dem Versicherer damit das Recht eröffnet, dem Schiedsgutachter die Übermittlung solcher Mitteilungen und Unterlagen vorzuenthalten, die er zwar vom Versicherungsnehmer erhal- ten hat, aber selbst nicht für wesentlich hält. Bereits dem Wortlaut der Klausel entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Versicherer dem Schiedsgutachter alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, die für die Durchführung des Ver- fahrens - objektiv - wesentlich sind. Die Klausel gibt dem Versicherungs- nehmer demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer be- rechtigt ist, im Wege einer "Vorauswahl" nur das an den Gutachter weiter- zuleiten, was er selbst - subjektiv - für wesentlich hält. Dass dem Versicherer hinsichtlich der Frage, welche Mitteilungen und Unterlagen er dem Schiedsgutachter zur Verfügung zu stellen hat, kein Ermessen eingeräumt ist, wird der durchschnittliche Versicherungs- nehmer im Zusammenspiel der Klausel mit der ihm selbst in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB auferlegten Pflicht, die nach seiner Auffassung für die Durch- führung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen dem Versicherer zu übermitteln, bestätigt sehen. Der unter- schiedlichen Formulierung der ihm und dem Versicherer auferlegten 61 62 - 31 - Pflichten entnimmt er, dass ihm mit der Beschränkung der Vorlagepflicht auf solche Mitteilungen und Unterlagen, die er - subjektiv - für wesentlich hält, das Risiko einer Fehleinschätzung in der rechtlichen Bewertung ab- genommen werden soll, während der Versicherer seinerseits sich nicht durch den Hinweis auf einen Irrtum hinsichtlich der Bewertu ng der We- sentlichkeit soll entlasten können. Demzufolge kann eine Verletzung die- ser Pflicht den Versicherer zum Schadensersatz verpflichten (vgl. Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 29). Dass es dem Ver- sicherer hiernach freisteht, vom Versicherungsnehmer - subjektiv - für we- sentlich gehaltene Mitteilungen und Unterlagen, denen diese Bedeutung - objektiv - nicht zukommt, dem Schiedsgutachter nicht zur Verfügung zu stellen, begründet weder Anhaltspunkte für eine unangemessene Benach- teiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB noch für einen Verstoß gegen § 128 Satz 1 VVG. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.11.2021 - 18 O 123/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.09.2022 - 8 U 336/21 -