Entscheidung
1 StR 118/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120624B1STR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120624B1STR118.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 118/24 vom 12. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 12. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.400 € ange- ordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des An- geklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zur Hälfte die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßi- gen Einschleusens von Ausländern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.100 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich das Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesan- walts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Le- diglich die Einziehungsanordnung des Landgerichts bedarf der Korrektur. Die in den Fällen B.I.1. bis B.I.3., B.II. sowie B.III.6. der Urteilsgründe in Höhe von 21.700 € getroffene Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand; denn das Landgericht hat nicht beweiswürdigend belegt, dass dem An- geklagten in diesen Fällen trotz der polizeilichen Kontrolle nach der Einreise in das Bundesgebiet der jeweilige Schleuserlohn tatsächlich zufloss. Nach der Aus- sage des Polizeibeamten S. habe es sich bei dem Angeklagten um einen hochrangigen Organisator gehandelt, der seinen Anteil an den von den Ge- schleusten vorab bei „Hawala-Bankern“ eingezahlten Schleusergeldern erst er- halten habe, wenn jene – durch ein Ankunftsvideo nachgewiesen – am Zielort angekommen seien. Auch die Aussage der Polizeibeamtin D. , die die Ge- schleusten im Fall B.II. der Urteilsgründe vernommen hat, kann die getroffenen Feststellungen nicht stützen. Denn danach haben diese nur Angaben hinsichtlich des von ihnen zu zahlenden Betrages für die Etappe von Österreich nach Deutschland gemacht und gerade nicht bestätigt, dass der Angeklagte trotz der polizeilichen Kontrolle seinen Anteil erhalten habe. Der Senat schließt aus, dass in einem neuen Rechtsgang zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, und lässt deshalb die Einziehungsan- ordnung insoweit entfallen. 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 2 3 4 5 6 - 4 - 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 04.12.2023 - 8 KLs 380 Js 138342/22