Leitsatz
VI ZR 381/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624UVIZR381
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624UVIZR381.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 381/23 Verkündet am: 11. Juni 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 833 Abs. 1 Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kon- trolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt (Fortführung Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416, juris Rn. 7). BGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - VI ZR 381/23 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt den mittlerweile verstorbenen Beklagten, dessen unbekannte Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden, aus Tierhalterhaftung aus übergegangenem Recht für Schä- den in Anspruch, die ihre Versicherungsnehmerin B. erlitten hat. Der Beklagte war Halter eines Hundes. Seine Tochter ging am 2. Juli 2020 gegen 18.00 Uhr mit dem Hund auf einem Feldweg spazieren und traf dort die B., die ebenfalls mit ihrem Hund spazieren ging. Auf einem hoch mit Gras bewachsenen Feld rannten die beiden Hunde zu einem Mäuseloch. Der Hund des Beklagten befand sich an einer Schleppleine, die er lose hinter sich herzog. Die B. lief hinterher, um die Hunde von dort zu vertreiben. Als die Tochter des Beklagten dessen Hund zu- rückrief und dieser daraufhin zu ihr lief, zog sich seine Schleppleine, in die die B. unbemerkt geraten war, um deren Bein fest, so dass sie umgerissen wurde. Die 1 - 3 - B. erlitt dadurch eine Fraktur des proximalen Endes der Tibia rechts und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Der Haftpflichtversicherer des Be- klagten lehnte vorgerichtlich eine Regulierung des Schadens ab. Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfalls habe sie für die Heilbehand- lung der B. Kosten in Höhe von 11.639,36 € aufgewandt, und begehrt neben der Zahlung die Feststellung zur Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, in dem Unfall habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht, zudem würden Ansprüche der Klägerin an einem weit überwiegenden Mitverschulden der B. scheitern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe das Versäumnisurteil, mit dem die Klage ab- gewiesen worden sei, zu Recht aufrechterhalten, weil der Beklagte nicht gemäß § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter hafte. Die Klägerin habe den Geschehensablauf in der Berufungsverhandlung dahingehend konkretisiert, dass die Geschädigte (vermutlich) in eine im wadenhohen Gras liegende Schlinge der Hundeleine ge- treten sei, die sich dann, als der Hund auf das Signal seiner Begleitperson hin weggelaufen sei, um den Fuß der Zeugin zusammengezogen und diese zu Fall gebracht habe. Lege man diesen Geschehensablauf zugrunde, habe sich im Schadensereignis keine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht. In 2 3 4 - 4 - dem unmittelbar unfallursächlichen Verhalten des Hundes - Zurückrennen des Hundes zu der Tochter des Beklagten - habe sich schon kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres ge- zeigt. Denn insoweit habe der Hund allein auf menschliche Steuerung in der ge- wünschten Art und Weise reagiert. Bei dem vorangegangenen Verhalten des Hundes - Rennen zu dem Mäuseloch - handle es sich zwar um ein unberechen- bares, instinktgemäßes selbsttätiges Tierverhalten, das für die Verletzung der bei der Klägerin versicherten Geschädigten auch im Sinne einer Conditio-sine-qua- non ursächlich geworden sei. Dies reiche aber nicht, wenn der Schaden sich nicht als Konkretisierung dieser "spezifischen" bzw. "typischen" Tiergefahr darstelle, zwischen diesem und der Tiergefahr mithin kein adäquat ursächlicher Zusam- menhang bestehe. So liege es hier. Denn zu dem Schadensereignis sei es nur aufgrund einer Verkettung besonders ungewöhnlicher Umstände gekommen. Unmittelbare Folge der von dem Hund ausgehenden Tiergefahr sei lediglich, dass die Schleppleine schlingenförmig im hohen Gras gelegen habe. Die Ge- schädigte sei sodann - unbemerkt - in diese Schlinge getreten und diese Schlinge habe sich, als der Hund auf den Befehl seiner Begleitperson wunsch- gemäß zu dieser zurückgelaufen sei, in einer Weise zugezogen, dass die Ge- schädigte zu Fall gekommen sei. Dieser Unfall könne somit nicht mehr als adä- quate Folge des anfänglich gezeigten unberechenbaren Verhaltens des Hundes angesehen werden, so dass es auch unter Berücksichtigung dieses Tierverhal- tens dabei bleibe, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tierge- fahr nicht verwirklicht habe. - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzan- spruch der Klägerin aus gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenem Recht aus § 833 Satz 1 BGB nicht verneint werden. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB auf der Basis des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts zu bejahen. 1. Die in § 833 Satz 1 BGB geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjeni- gen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unbe- rechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlich- keit - wie sonst auch - ausreicht (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 1321/20, VersR 2022, 897 Rn. 9; vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, VersR 2018, 1013 Rn. 9; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5, jeweils mwN). Die spezifische Tiergefahr besteht darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhal- ten er wegen der "tierischen Eigenwilligkeit" nicht in vollem Umfang kontrollieren kann (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., BGB § 833 Rn. 19; ähnlich Staudin- ger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833 Rn. 41). Es ist bei der Haltung von Tieren vielfach unmöglich, auftretende Gefahrquellen durch eine sachgemäße Steue- rung zu beeinflussen. Die Tierhalterhaftung ist gleichsam der Preis dafür, dass 5 6 - 6 - andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausge- setzt werden. Das Eingehen des erlaubten Risikos wird haftungsrechtlich mit ei- ner Gefährdungshaftung belegt (vgl. Deutsch, JuS 1987, 673, 674; vgl. auch Se- natsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130; vom 22. Dezem- ber 1992 - VI ZR 53/92, NJW 1993, 2611, juris Rn. 16). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 9; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, NJW 1986, 2501; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51, VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 50, 219, 221; 60, 65, 68; 80, 237, 239). Folgt ein Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen, so ist ein dabei entstehender Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Menschen verursacht, und eine Haftung aus § 833 BGB kommt nicht in Betracht. Bereits das Reichsgericht sah den Tatbestand des § 833 BGB nicht für gegeben an, wenn das vor einen Wagen gespannte Tier lediglich dem Willen des Kutschers folgt, denn es sei dann nur das Werkzeug in der Hand des Kutschers und dieser der Urheber des durch eine unvorsichtige Lenkung entstandenen Schadens (RGZ 50, 180, 181; RGZ 50, 219, 221). Typische Erscheinungsformen für die selbständige Betätigung der tierischen Energie sind dagegen namentlich das Ausschlagen, Stoßen, Treten, Beißen, Bellen, Anspringen, Scheuen und Durch- gehen von Tieren. Auszuscheiden sind aus dem Bereich des § 833 BGB alle diejenigen Fälle, in denen das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug wirkt, 7 - 7 - also überhaupt nicht selbsttätig wird oder in denen es dem Willen und der Leitung des Menschen folgt, also nur unselbständig tätig ist (RGZ 80, 237, 239). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Tier, z.B. ein Pferd, auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultie- rende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Ver- haltens (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, juris Rn. 7). Der Umstand, dass sich beispielsweise ein Reitpferd im Allgemeinen un- ter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (z.B. Schlagen, Beißen, Seitensprünge, Hochsteigen) nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65, VersR 1966, 1073, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51, VersR 1952, 403). Nach zahlreichen Stimmen in der Literatur kann sich regelmäßig auch in den Fällen der Leitung durch den Menschen die Tiergefahr verwirklichen, weil das Tier durch eigene Kraftentfaltung zu dem Schaden beigetragen hat. Darüber hinaus sei es nicht einsichtig, warum durch die Lenkung eines Tieres dessen Gefahr, die auch in der besonderen Energie des Tieres liege, beseitigt werden solle. Der Anspruch eines verletzten Passanten könne nicht davon abhängen, ob auf dem ausschlagenden Pferd zufällig ein Reiter gesessen, ob der Hund gehetzt worden sei oder sich selbst von der Leine losgerissen habe. Auch unter mensch- licher Leitung bleibe der natürliche Bewegungsdrang der Tiere erhalten. Die Ur- sache einer Verletzung liege auch bei diesen Fällen stets in der Fähigkeit des Tieres zur selbständigen Bewegung. Die Möglichkeit menschlicher Einfluss- nahme auf das Tier mache dieses besonders gefährlich (vgl. dazu die Darstellung bei Lorenz, Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB, 1992, S. 100 ff.; vgl. BeckOK BGB/Spindler/Förster, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 833 8 9 - 8 - Rn. 11; Soergel/Krause, BGB., 13. Aufl., § 833 Rn. 8; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833 Rn. 57; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 833 Rn. 23; Siegel, SVR 2017, 81, 83; Terbille, VersR 1994, 1151; Siegfried, Tier und Tiergefahr als tat- bestandliche Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des Tierhalters, 1986, S. 121 ff.; differenzierend auch MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., BGB § 833 Rn. 21 f.; Deutsch, NJW 1978, 1998, 2000). Die Kritik an der Fallgruppe "Tiere, die dem Willen und der Leitung eines Menschen folgen", erscheint im Hinblick auf den Normzweck der Gefährdungs- haftung des § 833 Satz 1 BGB im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Geht man davon aus, dass der Halter den lebenden Organismus, dem er seine Umgebung aussetzt, gerade wegen der Lebendigkeit oftmals nicht vollständig kontrollieren kann, ergibt sich, dass die Leitung des Tieres durch den Menschen spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig ausschließt. Darauf weisen schon die bisheri- gen, von der Rechtsprechung angenommenen oben genannten Ausnahmen hin. Auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall die menschliche Leitung nur in ei- nem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kon- trolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. Das Schutzbedürfnis des Opfers besteht gleichermaßen. Es kann wegen der Zielrichtung der Gefährdungshaftung keine Bedeutung für das umgerissene Opfer haben, ob der Hund sich losgerissen hat, von zu Hause entlaufen ist, mit anderen Hunden herumtollt, der Aufforderung seines Halters/Tierführers herbei- zukommen - gut dressiert - unverzüglich, schnell und auf direktem Wege oder langsamer und mit einem Umweg oder gar nicht folgt, sondern das Opfer beim "ungehorsamen" Wegrennen erwischt. Allein die Präsenz des Tierhalters oder - führers im Sinne einer Aufsicht kann die Tierhalterhaftung regelmäßig nicht aus- schließen. 10 - 9 - Auch bei der Tierhalterhaftung genügt die Mitverursachung oder bloß mit- telbare Verursachung durch die Tiergefahr für die Haftungsbegründung (vgl. Se- natsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 13). Für die Anwendung des § 833 BGB kann nicht entscheidend sein, ob die Verletzung durch eine direkte Einwirkung des Tieres selbst oder nur mittelbar, durch einen von dem Tier in Bewegung gesetzten Gegenstand zugefügt wird. Eine durch den Körper des Tieres unmittelbar verursachte Beschädigung verlangt die Regelung nicht (vgl. RGZ 50, 219, 221). 2. Nach diesen Grundsätzen kann die Haftung des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, das Tier habe allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Auch die Reaktion eines Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung kann ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und/oder der Lebendigkeit haben, für die der Halter den Geschädigten nach § 833 BGB schadlos halten soll (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, juris Rn. 7; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, VersR 1992, 371). Anders als das Beru- fungsgericht meint, ist der Hund des Beklagten nicht lediglich der Leitung und dem Willen der Tochter des Beklagten gefolgt, als sie ihn nach dem Wegjagen vom Mäuseloch durch die B. zu sich rief. Zwar hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Ruf die Bewegung des Tieres, das Loslaufen, ausge- löst, während seiner Fortbewegung und beim Umreißen der B. stand er aber - an- ders als ggf. ein Pferd mit Reiter - nicht unter der Leitung eines Menschen. Die Linie seines Laufs, dessen Geschwindigkeit, seine Kraftentfaltung und sein Ener- gieeinsatz, die geeignet gewesen sein müssen, die B. zu Fall zu bringen, waren nicht vom Menschen angeleitet oder kontrolliert (vgl. auch BeckOK BGB/Spindler/Förster, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 833 Rn. 11). Für die Einordnung als Tiergefahr spricht auch das Unvermögen des Hundes, die lose Schleppleine 11 12 - 10 - als Gefahrenmoment, sei es für einen Passanten, sei es für sich selbst, zu erken- nen, und beim Feststellen eines Widerstandes an der Leine anzuhalten. 3. Da auch eine lediglich mittelbare Verursachung für die Haftung aus § 833 BGB genügt, steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs auch nicht entgegen, dass nicht der Hund mit seinem Körper unmittelbar auf die Be- klagte eingewirkt hat, sondern dass sie durch die von ihm gezogene Schleppleine zu Fall gebracht worden ist. III. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2021 - 17 O 457/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2022 - 18 U 131/21 - 13 14