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Entscheidung

3 StR 135/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR135.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/24 vom 11. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Ein- heitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verur- teilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls 1 - 3 - erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagener- stattung 1). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 21.11.2023 - 6 KLs 737 Js 39992/22 (8/23) jug