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Entscheidung

V ZR 65/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR65.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 65/23 vom 6. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterinnen Laube und Dr. Grau und den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Bebau- ungsverbot), die zu Lasten mehrerer im Eigentum der Klägerin stehender Grund- stücke eingetragen ist. Das Landgericht hat die auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, de- ren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der be- absichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 11. Feb- ruar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). 2. Der Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienst- barkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herr- schenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZR 103/10, juris Rn. 2). b) Eine solche Wertbeeinträchtigung in einer Größenordnung von mehr als 20.000 € ist hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist sie nicht - wie die Beschwerde letztlich auch selbst erkennt - mit einer Wert- minderung (300.000 €) der mit der Grunddienstbarkeit belasteten dienenden 2 3 4 5 6 - 4 - Grundstücke identisch. Sie lässt sich aber auch nicht den mit der Beschwerde vorgelegten Angaben des den Grundstückskauf des Beklagten vor mehreren Jahren vermittelnden Maklers entnehmen. So wird eine Wertdifferenz von 350 € pro Quadratmeter nicht belegt. Das gilt umso mehr, als sich der Wert- verlust nur unter der Voraussetzung einer Bebauung des herrschenden Grundstücks aufgrund des Wegfalls eines unverbaubaren Burgblicks ergeben soll. Es ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das herr- schende Grundstück bzw. die herrschenden historischen Parzellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen mit weiteren histori- schen Parzellen das Grundstück bilden, bebaubar sind; dazu enthält die Stel- lungnahme des Maklers ausdrücklich keine Angaben. Zudem ergibt sich we- der aus dem Berufungsurteil noch aus der Beschwerdebegründung, dass die herrschenden Teilflächen einen Burgblick bieten. Hinzu kommt, dass nur ein Quadratmeterpreis angegeben wird, die Größe des herrschenden Grund- stücks bzw. der herrschenden Teilflächen aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Soweit die Beschwerde auf einen in den Gerichtsakten enthalte- nen Grundbuchauszug verweist, ergibt sich daraus nicht die Größe der herr- schenden historischen Parzellen. c) Die Angaben des Beklagten bieten auch keine hinreichende Grundlage für die Schätzung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer durch den Senat. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000 € (§ 3 ZPO). Brückner Göbel Laube Grau Schmidt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.01.2022 - 2-10 O 408/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2023 - 10 U 38/22 - 8