Entscheidung
2 StR 221/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624B2STR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624B2STR221.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/24 vom 5. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Fe- bruar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. 1. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das beim Landgericht am 20. März 2024 eingegangene Rechtsmittel wahrt nicht die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, da das angegriffene Urteil bereits am 27. Februar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist. 1 2 - 3 - 2. Der mit gleichem Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls unzulässig, weil er nicht den einschlägigen Darlegungsanforderun- gen genügt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewäh- ren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben dazu machen, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Frist- wahrung entgegenstand, es sei denn, die Einhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach Aktenlage offensichtlich. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinset- zungsantrags (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 3 StR 80/23, Rn. 4 mwN). Entscheidend für den Beginn der Wie- dereinsetzungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem in der Person des Angeklagten das Hindernis weggefallen ist (BGH a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH a.a.O.). Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags soll der An- geklagte seine Verteidiger Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt W. unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 27. Februar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt haben. Auf Grund ei- nes Missverständnisses zwischen den Verteidigern sei jeder der beiden davon ausgegangen, dass der jeweils andere sich um die Revisionseinlegung kümmere. Dieses Missverständnis sei erst beim Erhalt einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk auf- gefallen. Da nicht mitgeteilt wird, wann die Verteidiger und der Angeklagte die Urteilsausfertigung jeweils erhalten haben, fehlt es an der er- forderlichen Angabe des Zeitpunkts, an dem das Hindernis weg- gefallen ist. Diese Angabe war auch nicht entbehrlich. Denn laut den Akten hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die Urteilsaus- fertigung den Verteidigern und dem Angeklagten jeweils am Frei- tag, dem 8. März 2024, übersandt (Protokoll- und Urteilsband S. 31). Sofern der Angeklagte die Urteilsausfertigung bis Diens- tag, dem 12. März 2024, erhalten hat – was nicht fernliegt –, war die Wochenfrist bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am Mittwoch, dem 20. März 2024, bereits verstrichen.“ 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der wei- tere Vortrag von Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024, wonach er die Ausfertigung des Urteils am 14. März 2024 erhalten habe, nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs zu begründen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag außerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23, juris Rn. 10), bleibt nach wie vor offen, wann der Angeklagte durch den Zugang der Urteilsausfertigung von der unterbliebenen Revisionsein- legung durch seine Verteidiger erfuhr. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 7 StPO. Menges Grube Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 27.02.2024 - 50 KLs 24/23 - 920 Js 902/23 4 5