Entscheidung
5 StR 634/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR634
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR634.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 634/23 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 28. August 2023 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorweg- vollzug der verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten angeordnet. Die Re- visionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unter- bringungsentscheidungen und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs. 6 StGB die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nach § 64 Satz 2 StGB nF eine Anordnung nur ergehen darf, wenn aufgrund tatsäch- licher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist. Diesen verschärften Anforderungen genügen die am alten Rechtszustand ausgerichteten Ausführungen des Landgerichts nicht. Den gegen eine günstige Behandlungsprognose sprechenden Umstand, dass bei beiden Angeklagten An- haltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, hat es in seine Überlegungen nicht eingestellt und im Übrigen lediglich auf deren fehlende Therapieerfahrung und Bereitschaft zu einer Therapie abgestellt; beim Angeklag- ten B. zudem auf den prognostisch günstigen Umstand eines Schul- und Berufsabschlusses. Die Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht dabei, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, zugleich unter den Vorbehalt ge- stellt, „so es“ den Angeklagten „gelingt“, ihre „Motivation aufrecht zu erhalten“. Diese Ausführungen belegen die Annahme eines hinreichenden Therapieerfol- ges nicht. 2. Um dem zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufenen Schwur- gericht neue widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen, hebt der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die zu den Maßregel- aussprüchen zugehörigen Feststellungen insgesamt auf. 2 3 4 - 4 - 3. Die verhängten Strafen bleiben von der Aufhebung der Maßregeln un- berührt, denn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung be- steht – wie auch hier – grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 28.08.2023 - 1 Ks 570 Js 11681/21 5