Entscheidung
5 StR 37/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624U5STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624U5STR37.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 37/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt M. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 26. Oktober 2023 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig erkannten Strafe zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das mit dem Ziel einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags eingelegte Rechtsmit- tel des Nebenklägers führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des Urteils. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 8. November 2022 klopfte der Nebenkläger, der ein etwa 21 cm langes Küchenmesser mit einer circa 10,5 cm langen Klinge bei sich führte, ge- gen 0.30 Uhr an die Zimmertür des im 2. Stock in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende wohnenden Angeklagten. Dieser öffnete und fragte den Ne- benkläger, der das Messer deutlich sichtbar in seiner Hand und auf den Ange- klagten gerichtet hielt, nach dem Grund des Erscheinens, worauf dieser antwor- tete: „deine Mutter ficken“. Der Angeklagte erwartete einen Angriff und nahm dem Nebenkläger das Messer ab; dabei griff er in die Klinge und verletzte sich. So- dann fügte er dem vor ihm stehenden Nebenkläger bewusst und gewollt mit dem Messer mehrere Stichverletzungen am Kopf bei. Als dieser seine Hände zum Schutz erhoben hatte, versetzte ihm der Angeklagte zwei tiefe Stiche in den Thorax- und Brustbereich; dabei äußerte er wiederholt: „ich bringe dich um“. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Nebenkläger in diesem Zeitpunkt unbewaff- net war und lediglich versuchte, den Angriff abzuwehren. Dem Geschädigten gelang es trotz seiner Verletzungen, den Angeklagten mit seinen Händen auf Abstand zu halten; die hinzukommenden Mitbewohner Ra. und B. trennten beide, hielten auch den Angeklagten fest und so auch von weiteren Stichen ab. Die Zeugen ließen beide los, wobei sich diese noch in unmittelbarer Nähe zueinander befanden. Der Nebenkläger begab sich auf Drängen des Zeugen Ra. zu den Sicherheitsleuten in das Erdgeschoss. Der Angeklagte erkannte, dass die Stiche noch nicht den Tod des Geschädigten „herbeigeführt hatten“. Er hielt das Messer weiter in der Hand und ging in sein Zimmer. 2 3 4 - 5 - Der Nebenkläger erlitt multiple Schnitt- und Stichverletzungen, unter an- derem zwei Kopfverletzungen mit einem Durchstich der Kopfschwarte, mehrere Stichverletzungen im Gesicht sowie eine etwa 9 cm tiefe Stichwunde im Flanken- bereich und eine ungefähr 9 cm tiefe Stichverletzung im Brustbereich. Er musste angesichts der schweren Verletzungen notoperiert werden. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gefährliche Kör- perverletzung gewertet. Es hat die Varianten der Verletzung mittels eines gefähr- lichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer lebensgefährdenden Be- handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) angenommen. Das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes hat es auf das Wissen des Angeklagten von der Gefährlichkeit seiner Handlung und auf seine wieder- holte Äußerung „ich bringe dich um“ gestützt. Es hat einen unbeendeten Versuch des Totschlags angenommen, von dem der Angeklagte strafbefreiend zurückge- treten sei. II. Die Revision des Nebenklägers hat Erfolg, denn die Prüfung des Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. 1. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten 5 6 7 8 9 10 - 6 - Rücktrittshorizont (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 477/20, NStZ-RR 2021, 340). Wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. März 2017 – 5 StR 6/17, NStZ 2017, 576), mit der Folge, dass er für den Eintritt der Straffreiheit entweder den Tod durch eigene Rettungsbe- mühungen verhindern oder sich darum jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemü- hen muss. Rechnet der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Erfolges, hält er jedoch die Vollendung weiterhin für möglich, liegt ein unbeende- ter Versuch vor; für eine Straffreiheit genügt sodann die Aufgabe der weiteren Tatausführung. b) Gemessen an diesen Maßstäben tragen die Urteilsgründe nicht die An- nahme eines unbeendeten Versuchs, weil die Feststellungen zum Rücktrittshori- zont des Angeklagten defizitär sind. Das Landgericht hat zwar angenommen, der Angeklagte habe nach dem Eingreifen der Mitbewohner freiwillig von der weiteren Tatausführung abgesehen. Denn er habe den Tatort verlassen, obwohl es ihm möglich gewesen sei, den Nebenkläger erneut mit dem Messer anzugreifen und „seine Tat zu vollenden“. Es bleibt aber offen, was sich der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt nach seiner letzten Ausführungshandlung vorstellte. aa) Die Strafkammer hat insbesondere keine Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über das Ausmaß der Verletzungen des Nebenklägers und der Möglichkeit eines Todeseintritts getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der 11 12 13 - 7 - Urteilsgründe lassen sich keine relevanten Angaben zu dessen subjektiver Vor- stellung insoweit entnehmen. Dass das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Ein- schreiten der Mitbewohner erkannt, dass die „bislang ausgeführten Stiche noch nicht den Tod des Geschädigten herbeigeführt hatten“, kann die für die Rück- trittsprüfung vermissten Feststellungen nicht ersetzen. Denn es kommt nicht auf die Kenntnis davon an, ob die Handlung den Tod des Geschädigten herbeigeführt hat. Ein beendeter Tötungsversuch ist anzunehmen, wenn der Täter zum maß- geblichen Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält. Dafür reicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände aus, die den Erfolgseintritt nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23). bb) Zudem teilt das Urteil nicht mit, ob der Angeklagte selbst im maßgeb- lichen Zeitpunkt eine Fortsetzung seiner Tat für möglich hielt. Zwar hat die Straf- kammer festgestellt, der Angeklagte sei nach dem Eingreifen der Mitbewohner weiterhin im Besitz des Messers und „durchaus in der Lage gewesen“, seine Tat zu vollenden. Das Landgericht beschränkt sich allerdings offenbar auf eine aus den Umständen gezogene Schlussfolgerung und verhält sich nicht zu einem beim Angeklagten bestehenden Vorstellungsbild. Überdies lässt sich den Fest- stellungen nicht die Grundlage dieses gezogenen Schlusses entnehmen; es bleibt unklar, in welchen Positionen sich die Beteiligten nach dem Einschreiten der Mitbewohner befanden und ob dem Angeklagten bei objektiver Betrachtung ein erneuter Angriff möglich gewesen wäre; das Urteil teilt lediglich pauschal das Stehen in „räumlicher Nähe“ mit. 2. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese das Vorliegen eines straf- befreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag abgelehnt hätte. 14 15 16 - 8 - Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Die Überprüfung des Urteils im gebotenen Umfang hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO entsprechend). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 26.10.2023 - 1 Ks 210 Js 39257/22 17 18