OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 165/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR165
4mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR165.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 165/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Canna- bis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen verwahrte der Mitangeklagte Cannabis, dessen ge- winnbringenden Verkauf er beabsichtigte, im Kofferraum eines Pkw. Da ihm eine ungewöhnliche Färbung der Blütenstände auffiel, bat er den Angeklagten um eine Einschätzung. Auf seine Bitte begab sich der Angeklagte zu dem Fahrzeug. Während er in den Kofferraum blickte, erschienen Beamte der Bundespolizei, worauf der Angeklagte weglief. In diesem Handeln liegt mangels - 3 - Gewinnerzielungsabsicht kein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit dem Cannabis. Zum Handeltreiben des Mitangeklagten hatte er bis zu seiner Flucht auch noch keinen fördernden Beitrag geleistet. Entsprechend hat das Landgericht den Angeklagten – im Verhältnis zum Mitangeklagten „in Nebentä- terschaft“ – allein wegen seines anderweitigen eigenen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln (Kokain) schuldig gesprochen. Durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbun- desanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21 Rn. 25 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 22.01.2024 - (534 KLs) 273 Js 2515/23 (14/23)