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Entscheidung

2 StR 95/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR95.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 8. November 2023 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit un- erlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlag- ring) schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz ei- nes nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge 1 - 3 - der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte vor dem 1. November 2021 insgesamt 11 kg Marihuana mit einem THC-Anteil von 1.011,42 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Diese Betäubungsmittel lagerte er im Kel- ler des von ihm bewohnten Einfamilienhauses. In unmittelbarer Nähe des Mari- huanas verwahrte er zugriffsbereit einen Schlagring. II. 1. Die erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Auf- hebung des Strafausspruchs. a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 4). Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen stellt sich als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstan- des dar. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als Cannabis erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 KCanG hat der Gesetzgeber an den Be- grifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG beschriebenen Tat- handlung des „Handeltreibens“ hat der Gesetzgeber auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94), so dass die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelten Grundsätze auf § 34 KCanG zu übertragen sind (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 5). Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an. b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Marihuanamenge – be- achtlichen Schuldumfangs und des Umstandes, dass das Landgericht die min- dere Gefährlichkeit von Marihuana ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der milderen Straf- rahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der auf- grund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 7 8 9 - 5 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Cannabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unverändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. Ap- ril 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff. und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 08.11.2023 - 1 KLs 900 Js 44020/21 (1/23) 10