Entscheidung
3 StR 114/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR114.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/24 vom 29. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 29. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 19. Dezember 2023 a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteils- gründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltrei- bens mit Cannabis (Fall 1.), des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln und Cannabis (Fall 2.) sowie des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltrei- ben mit Cannabis (Fall 5.) schuldig ist; b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Ur- teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf- gehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststel- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung materiel- len Rechts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe die folgenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen getroffen: a) Fall 1.: Am 20. April 2023 verhandelte der Angeklagte ernsthaft über den Ankauf von 50 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 4 g Tetrahydro- cannabinol (THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf (gewürdigt als Handel- treiben mit Betäubungsmitteln). b) Fall 2.: In gleicher Weise verhandelte er am 2. Mai 2023 über den An- kauf von 3 g Kokain (Wirkstoffgehalt 1,5 g Kokainhydrochlorid) und 100 g Mari- huana (Wirkstoffgehalt 8 g THC), wobei er die ihm am Folgetag übergebenen Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufte (gewürdigt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge). c) Fall 5.: Schließlich erwarb der Angeklagte zwischen dem 13. Juli und 1. August 2023 500 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt 51,6 g Amphetaminbase), 3 Ecstasy-Tabletten und knapp 2 g Marihuana. Von den genannten Betäubungs- mitteln waren lediglich 20 g Amphetamin zum Eigenkonsum bestimmt, während 1 2 3 4 5 - 4 - die restlichen zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen waren (gewür- digt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Besitz von Betäubungsmitteln). 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu einer durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen (§ 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO) Änderung des Schuldspruchs bezüglich der Fälle II. 1., 2. und 5. der Urteils- gründe. Das hinsichtlich Fall 1. festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Han- deltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu beurteilen, dasjenige zu Fall 2. - da die Annahme einer Bewertungseinheit zwischen Cannabis und sonstigen Betäubungsmitteln nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgeset- zes nicht mehr statthaft ist - als Handeltreiben jeweils mit Betäubungsmitteln und Cannabis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 1 StGB und dasjenige zu Fall 5. als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handel- treiben mit Cannabis nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung jeweils nicht entgegen, weil sich der zu den äußeren Ge- gebenheiten geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. 3. Die gesetzliche Neuregelung zwingt angesichts der erheblichen Absen- kung des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens zur Aufhebung der für die Fälle II. 1. und 2. verhängten Einzelstrafen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht in den genannten Fällen, die allein oder in maßgeblichem Um- fang den strafbewehrten Umgang mit Cannabis betreffen, geringere Einzelstra- fen verhängt hätte. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls aufzuheben ist. 6 7 - 5 - Indessen kann die Einzelstrafe zu Fall II. 5. bestehen bleiben. Insoweit ist - in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auszu- schließen, dass die äußerst geringe Handelsmenge von knapp 2 g Marihuana im Vergleich zu den die Tat prägenden 480 g Amphetamin die Strafbemessung be- einflusst hat. 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Er- gänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Paul Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 19.12.2023 - 3 KLs 2090 Js 48989/23 8 9 10