Entscheidung
VIII ZR 55/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR55.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 55/24 vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Messing beschlossen: Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 10. Mai 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. Gründe: 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht statthaft, da die Ablehnung der von dem Beklagten erstrebten Beiordnung eines Notan- walts durch den Bundesgerichtshof - als letztinstanzlichem Gericht - unanfecht- bar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 5; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1; jeweils mwN). 2. Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten ist zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehe- nen Frist eingegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 1 2 - 3 - ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. April 2024 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. 3 - 4 - 3. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvor- stellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2022 - 2-07 O 204/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.12.2023 - 16 U 37/22 - 4