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Entscheidung

4 StR 43/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524B4STR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524B4STR43.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43/24 vom 15. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2024 einstimmig be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 9. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2024 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2023, mit dem gegen ihn wegen Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaub- nis angeordnet worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegrün- det verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten. Er macht geltend, dass er nicht „erhört“ worden sei, soweit das Landgericht die Blut- alkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten nicht ermittelt habe, und zudem der Ver- werfungsbeschluss keine Begründung enthalte. 2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff ver- wertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in 1 2 3 - 3 - den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Be- ratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der unterlassenen Be- rechnung der Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten für offensichtlich un- begründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht da- durch außer Kraft setzen, dass er – wie vorliegend – Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu einer spe- zifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer ge- mäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was – wie dar- gelegt – im vorliegenden Fall geschehen ist. Er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erach- tet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 5 und vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 jew. mwN). - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 25.10.2023 ‒ 111 KLs 2004 Js 2236/23 (10/23) 4