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Entscheidung

1 StR 126/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524B1STR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524B1STR126.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126/24 vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2023 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten L. und Z. im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen verbotenen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt sind und b) im sie betreffenden Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und 1 - 3 - mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen erpresseri- schen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in sechs Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug der Strafe von drei Jahren und zwei Monaten angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re- visionen der Angeklagten haben hinsichtlich der sie beschwerenden Anordnun- gen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Infolge des Inkrafttretens des Ge- setzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vor- schriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109; Cannabisgesetz) ist eine Neufassung des Schuldspruchs erforderlich. Der Senat hat ihn in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO geändert. 1. Schuld- und Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe (Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) halten der rechtlichen Nachprüfung am Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist, stand. a) Das vom Landgericht festgestellte Handeltreiben mit 500 Gramm Ha- schisch mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 50 Gramm THC erfüllt den Tat- bestand des nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbotenen Handeltreibens mit Can- nabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; zur Begrifflichkeit des „Handeltreibens“ vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 5). 2 3 4 - 4 - Der Senat passt den Schuldspruch nach Maßgabe dessen an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an. Dass die Voraus- setzungen für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt waren, betrifft nur die Strafzumessung und ist deshalb ge- mäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. b) Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheits- strafe) niedriger als der des bisher maßgeblichen Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe). Die Strafkammer hat sich jedoch maßgeblich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert, da sie die anstehende Ge- setzesänderung durch das KCanG im Blick hatte. Sie hat bei der Strafzumessung auf der Grundlage des § 29a Abs. 1 BtMG die Eigenschaft des gehandelten Be- täubungsmittels als „weiche Droge“ ausdrücklich strafmildernd eingestellt, dage- gen das Überschreiten der nicht geringen Menge ausdrücklich nicht strafschär- fend berücksichtigt und zusätzlich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten des KCanG die für diese Tat festge- setzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten „in deutlich gerin- gerem Umfang in die Gesamtstrafenbildung“ einbezogen. Angesichts der faktisch bereits vorweggenommenen Anwendung und den von der Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe strafschärfend herangezogenen zahlreichen, darun- ter auch einschlägigen Vorbelastungen der Angeklagten und deren Hafterfahrun- gen kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer nach Inkrafttreten des KCanG bei dessen tatsächlicher Anwendung eine noch niedrigere Einzelstrafe als die bereits maßvolle Einzelstrafe verhängt hätte. 2. Die Revisionen haben zum Maßregelausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 5 6 - 5 - Das Landgericht hat zwar nach § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei einen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Delikten sowie die Gefahr bejaht, dass die Angeklagten infolge ihres Hangs wei- tere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht besteht. a) Diese setzt voraus, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu er- warten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt inner- halb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Bege- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückge- hen. Durch die Neufassung des § 64 StGB sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird. Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist – wie auch vor der Neufassung – im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere solche, die die Sucht des Täters und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen – insbesondere Art und Stadium der Sucht. Im Rahmen der gebotenen Gesamt- abwägung sind prognoseungünstige Gesichtspunkte – hierzu gehört ein verfes- tigter und langjähriger Rauschmittelkonsum – nun stärker zu gewichten als vor- her (eingehend BT-Drucks. 20/5913 S. 70 f.; BR-Drucks. 687/22 S. 79 f.). Erfor- derlich ist deshalb, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Verände- 7 8 9 - 6 - rung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer kon- kreten Erfolgsaussicht tragen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214/23 Rn. 18). b) Das Landgericht hat zwar das Erfordernis einer solchen Gesamtwürdi- gung erkannt. Die niedergelegten Erwägungen lassen aber weder erkennen, ob sie sich an dem neuen Maßstab orientiert haben, noch ist sicher anzunehmen, ob und inwieweit es sich dabei um diejenigen der Strafkammer handelt oder aus- schließlich um Einschätzungen des Sachverständigen. Die Formulierungen auf Seiten 69 und 70 der Urteilsgründe, bei den An- geklagten seien „genügend tatsächliche Anhaltspunkte“ bzw. „noch ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte“ für einen Behandlungserfolg zu erkennen, legen viel- mehr nahe, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. Zudem ist zu besorgen, dass das Landgericht für die Beurtei- lung der Erfolgsaussicht der Behandlung den prognoseungünstigen Umstand, dass die zum Urteilszeitpunkt 35 und 37 Jahre alten Angeklagten, bei denen sich die Abhängigkeiten bereits in der Jugendzeit entwickelt hatten und die seit vielen Jahren von harten Betäubungsmitteln abhängig sind und deshalb substituiert werden, rechtsfehlerhaft nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ge- samtabwägung eingestellt hat. Eine Erläuterung, weshalb dennoch die langjährig verfestigte Polytoxikomanie der Angeklagten einem Therapieerfolg nicht entge- gensteht, fehlt. Zudem lässt sich die langjährige Drogenabhängigkeit der Ange- klagten ohne eingehende Darlegung nicht mit der verhältnismäßig kurzen Thera- piedauer von nur 18 Monaten vereinbaren. c) Die aufgeführten Mängel führen zur Aufhebung des Maßregelaus- spruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Damit entfällt zugleich die Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Sache bedarf daher insoweit 10 11 12 - 7 - neuer Verhandlung und Entscheidung, bei der sich das neue Tatgericht wiede- rum sachverständiger Hilfe bedienen muss (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Jäger Fischer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 24.11.2023 - 9 KLs 140 Js 2037/23