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Entscheidung

4 StR 463/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080524B4STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080524B4STR463.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 463/23 vom 8. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Zwangsprostitution - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2023 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklag- ten für künftige immaterielle Schäden der Neben- und Adhä- sionsklägerin S. festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin S. so- wie den weiteren Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es ihn im Ad- häsionsverfahren – teilweise auf sein Anerkenntnis – zur gesamtschuldnerischen 1 - 3 - Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und zudem festgestellt, dass der An- geklagte verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin S. alle infolge des Tatgeschehens zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonst leistungspflichtige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An- geklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat, kann der Adhäsionsausspruch teilweise nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Zu entfallen hat der Adhäsionsausspruch betreffend die Feststel- lung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden. Der Ange- klagte hat den von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Fest- stellungsantrag allerdings auch insoweit anerkannt (PB Bl. 220). Gleichwohl entbindet das Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb ein Feststel- lungsinteresse gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 5 StR 53/19, juris Rn. 3). Hiervon ausgehend ergibt sich zwar aus der weiterhin bestehenden psychischen Belas- tung der Adhäsionsklägerin (UA S. 83) und den im Adhäsionsantrag aufgrund der beabsichtigten Therapie (PB Bl. 225) angeführten Kosten (PB Bl. 229) hinreichend ein Feststellungsinteresse bezüg- lich künftiger materieller Schäden. Die Möglichkeit künftiger imma- terieller Schäden, die nicht bereits von der Zubilligung des beziffer- ten Schmerzensgeldes umfasst sind, erschließt sich indes nicht. Aufgrund der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldausspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder de- ren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung be- rücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 2 - 4 - – 5 StR 267/21, juris Rn. 2). Allein der Umstand einer nicht abge- schlossenen therapeutischen Aufarbeitung ist für sich nicht geeig- net, ein über das zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehendes In- teresse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immate- rielle Schäden zu begründen (vgl. BGH, aaO). Die pauschal be- hauptete Möglichkeit unvorhersehbarer Spätschäden (Adhäsions- antrag PB Bl. 229) reicht deshalb nicht aus.“ Dem tritt der Senat bei. Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Ad- häsionsausspruchs scheidet aus. Daher ist im Umfang der Aufhebung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21 Rn. 8). 2. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den not- wendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 3 4 5 - 5 - Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und not- wendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin S. (§ 472a Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Ri‘inBGH Dr. Momsen- Pflanz ist wegen Krank- heit an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 09.06.2023 ‒ 2a KLs 5329 Js 7054/21