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Entscheidung

2 StR 88/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR88.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 88/24 vom 8. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 23. November 2023 im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Überlas- sung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittel- baren Verbrauch in 21 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Abgabe von Betäubungsmitteln „als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren“ in 21 Fällen schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vor- verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver- hängt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: „Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte vorliegend getan hat, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, juris Rn. 23 m.w.N.).“ Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Die Korrektur des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung die verhängten Strafen anders als geschehen bemessen hätte. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 3 4 5 - 4 - 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 23.11.2023 - 3 KLs 900 Js 17041/22 6