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Entscheidung

VIa ZR 1509/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524BVIAZR1509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIAZR1509.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1509/22 vom 7. Mai 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Rensen und Liepin sowie die Richterin Dr. Vogt- Beheim beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Kläger meint, der Senat habe verkannt, dass die vom Berufungsge- richt vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die rechtsbeständige EG-Typge- nehmigung fehle es an einem Verstoß gegen die als Schutzgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, als selbständig tra- gende Begründung ausscheide, weil ein solcher Verstoß erst dann beurteilt wer- den könne, wenn die Grundsatzfrage nach dem Schutzgesetzcharakter der ge- nannten Bestimmungen geklärt sei. Damit rügt der Kläger aber schon keine Ge- hörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 selbständig tragend auch auf die Wirksamkeit der zutreffenden Überein- stimmungsbescheinigung und der ihr zugrundeliegenden Typgenehmigung ge- stützt hat. 1 2 - 3 - Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwä- gungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an. Soweit der Kläger schließlich ausführt, er habe die Erwägungen des Be- rufungsgerichts in Bezug auf das Verschulden angegriffen, hat der Senat die ent- sprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung zur Kenntnis genom- men. Maßgebend ist insofern jedoch, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt hat, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien von einem Rechtsirrtum beeinflusst, aber einen Zulassungsgrund nicht dargetan hat. C. Fischer Krüger Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 22.12.2020 - 9 O 1101/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.09.2022 - 19 U 24/21 - 3 4