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Entscheidung

2 StR 67/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR67.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/24 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 11. November 2022, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum be- waffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sach- 1 - 3 - lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis schuldig (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB). Gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO ist die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Der Senat kann angesichts der im Urteil mitgeteilten Handelsmenge, deren Preis und der Vorstellungen der am Handel Beteiligten ausschließen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge un- terschritten worden sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247). Er ändert den Schuldspruch in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO ab; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Der Senat kann ungeachtet des bereits mildernd berücksichtigten Umstands, dass der Angeklagte Beihilfe zum Handeltreiben mit einer „weichen Droge“ geleistet hat, nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens des Konsumcannabisgeset- zes zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings weitere Feststellungen zum Umfang des die nicht ge- 2 3 4 - 4 - ringe Menge sicher überschreitenden Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihua- nas zu treffen haben (zu §§ 29 ff. BtMG vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – 2 StR 227/23, Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 43/16, Rn. 8). Auch im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes bestimmt sich der Schuldumfang maßgeblich nach dem Wirkstoffgehalt (zur Maßgeblichkeit des Wirkstoffgehalts bei Cannabis BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24). 4. Eine Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung nicht auf einer „Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes“, sondern auf einer nachträglichen Rechtsän- derung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 4 m.w.N.). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Ri’inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 11.11.2022 - 5/16 KLs 3390 Js 201615/21 (16/22) 5