Leitsatz
III ZR 197/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020524UIIIZR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020524UIIIZR197.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 197/23 Verkündet am: 2. Mai 2024 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BMV-Z § 8 Abs. 7 Satz 2, 3 (F: 1. Juli 2018) Aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte ergibt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird. BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - III ZR 197/23 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 2. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen für Recht erkannt: Auf die von der Streithelferin für die Klägerin eingelegte Revision wird das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Abrechnungsunternehmen, nimmt den Beklagten aus ab- getretenem Recht der Streithelferin auf Honorarzahlung aus zahnärztlicher Be- handlung in Anspruch. Der bei der T. Krankenkasse gesetzlich versicherte Beklagte be- fand sich seit Januar 2018 in zahnärztlicher Behandlung bei der Streithelferin. Im Zuge der Behandlung unterzeichnete er im März 2019 vier implantologische Leis- tungen betreffende Heil- und Kostenpläne und eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Panoramaschichtaufnahme der Kiefer im 3-D-Verfahren) 1 2 - 3 - in Höhe von insgesamt 4.459,79 € sowie einen Heil- und Kostenplan vom 1. März 2019, der bei voraussichtlichen Gesamtkosten von 8.057,18 € (Totalprothese Ober- und Unterkiefer, acht Wurzelkappen mit Stift als Prothesenanker) einen Eigenanteil von 7.282,92 € auswies. Einen weiteren Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 (Versorgung des zahnlosen Ober- und Unterkiefers jeweils durch eine totale Prothese unter Verwendung eines zweiphasigen Implantatsys- tems für acht Zähne), der bei voraussichtlichen Gesamtkosten von 13.685 € ei- nen Eigenanteil von 12.678,46 € vorsah und auf dessen Grundlage die nachfol- gende zahnärztliche Behandlung erfolgte, unterschrieb der Beklagte nicht. Die T. Krankenkasse bewilligte hierfür jedoch einen Festzuschuss - wie im Heil- und Kostenplan ausgewiesen - in Höhe von 1.006,54 €. Nach Abschluss der Behandlung stellte die Streithelferin unter dem 31. Januar 2020 dem Beklag- ten nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 14.860,50 € in Rechnung. Trotz mehrfacher Aufforderungen leistete er keine Zahlungen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die der Rechnung vom 31. Januar 2020 zugrundeliegende zahnärztliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewe- sen. Der Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 sei dem Beklagten vor Be- ginn der Behandlung am 23. Oktober 2019 ausgehändigt und zuvor mündlich erläutert worden. Auf die fehlende Unterzeichnung des Heil- und Kostenplanes komme es nicht an. Die zur ausreichenden Information des Patienten gemäß § 630c Abs. 3 BGB erforderliche Textform sei gewahrt worden. Die zahnärztli- chen Leistungen seien korrekt abgerechnet und mangelfrei erbracht worden. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.287,85 € nebst Zinsen sowie Mahn- und vorgerichtlichen Rechts- verfolgungskosten verurteilt. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Streithelferin der 3 4 - 4 - Klägerin die Zahlung weiterer 10.572,65 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin erreichen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Honoraranspruch scheitere im Umfang der Klage- abweisung, weil der Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 wegen Nichtein- haltung der vorgeschriebenen Schriftform nichtig sei. Soweit das Landgericht das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung aus § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ herleite, sei dem nicht zu folgen. Insbesondere könne die Abgrenzung einer zahnmedizinisch notwendigen Leis- tung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ von einer auf Verlangen erbrachten Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ bei gesetzlich versicherten Patien- ten nicht danach vorgenommen werden, ob eine Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V oder eine andersartige Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V vor- liege. Der Anspruch der Klägerin scheitere jedoch daran, dass die aus § 8 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte (BMV-Z) in der seit 1. Juli 2018 gültigen 5 6 7 8 9 - 5 - Fassung sich ergebende Schriftform nicht eingehalten sei. Hiernach dürfe der Vertragszahnarzt eine Vergütung nach der GOZ nur fordern, soweit der Versi- cherte ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Hierüber solle vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Darin solle sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behand- lung auf eigene Kosten durchzuführen, bestätigen lassen. Dabei handele es sich um ein Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 126, 127 BGB. Dem stehe nicht entgegen, dass der BMV-Z ebenso wie der Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen sei. Denn beide Vertragswerke dienten der konkreten Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung und hät- ten Rechtsnormcharakter mit Drittwirkung. Dies rechtfertige die Gleichstellung mit einer "gesetzlichen Regelung" im Sinne des § 125 BGB. Dass § 8 Abs. 7 BMV-Z als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, führe zu keiner anderen Sichtweise. Denn Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Kassenpatienten deutlich vor Augen zu führen, dass er den Bereich des erstattungsfähigen Zahnersatzes ver- lasse und stattdessen Privatleistungen in Anspruch nehme. Vorliegend habe es daher einer schriftlichen Vereinbarung über die zu erwartenden Kosten der kon- kreten Behandlung bedurft. Da der Kostenplan diese Kriterien nicht erfülle, sei eine darauf gestützte Honorarvereinbarung gemäß § 125 BGB nichtig. Es sei auch nicht treuwidrig, dass sich der Beklagte auf die Formnichtigkeit berufe. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrags sei nicht zu beanstanden. Die- ses habe sich zu Recht darauf beschränkt, nur diejenigen Rechnungspositionen zu berücksichtigen, die bereits in dem Heil- und Kostenplan vom 1. März 2019 enthalten gewesen seien. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.10 - 6 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der auf § 630a Abs. 1 BGB i.V.m. § 55 Abs. 5 SGB V und den Bestimmungen der GOZ beru- hende Vergütungsanspruch der Streithelferin nicht an der Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplanes vom 1. Oktober 2019 (Anlagen K 8 und B 6 S. 2). Die Versorgung des (zahnlosen) Beklagten mit Zahnersatz war medizinisch not- wendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ (1.). Der Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 entspricht der Anlage 2 zum BMV-Z und ist von der T. Krankenkasse nach Maßgabe des § 87 Abs. 1a SGB V geprüft und genehmigt worden (2.). Aus § 8 Abs. 7 BMV-Z ergibt sich kein Schriftformerfordernis für ei- nen Heil- und Kostenplan, wenn sich der gesetzlich Versicherte für eine anders- artige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V entscheidet (3.). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Formbe- dürftigkeit des Heil- und Kostenplanes vom 1. Oktober 2019 nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ stützen lässt. a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ darf ein Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine zahn- medizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Soweit der Patient dies verlangt, können darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ auch Wunschleistungen durchgeführt und liquidiert werden, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen (zB ärzt- lich nicht indizierte Leistungen zu ästhetischen Zwecken; siehe Senat, Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 223/05, NJW 2006, 1879 Rn. 13 und vom 3. Novem- ber 2016 - III ZR 286/15, NJW-RR 2017, 596 Rn. 10). Nur in einem solchen Fall muss die das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigende Versorgung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich (§ 125 Satz 1, § 126 BGB) vereinbart wer- den (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). 11 12 13 - 7 - Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzu- sehen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich aner- kannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 166 f; Schroeder-Printzen in Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 2019, § 1 GOÄ Rn. 43; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 1 GOZ Rn. 11; jew. mwN). Es kommt somit auf die zahnmedizinische und nicht auf die wirtschaftliche Notwendigkeit an, so dass insoweit Kostengesichtspunkte nicht einzubeziehen sind. Nichts Anderes kann § 55 SGB V entnommen werden. Die Vorschrift definiert den Leistungsanspruch der (gesetzlich) Versicherten bei Zahnersatz. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die medizi- nische Notwendigkeit in dem dargelegten Sinn ist somit Voraussetzung des Be- stehens eines Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Begriff der "medizinisch notwendigen Versorgung" wird in § 55 Abs. 1 SGB V nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Wie die medizinisch notwendige Versor- gung mit Zahnersatz dann erfolgt, ist letztendlich die Entscheidung des Versi- cherten gemeinsam mit seinem Zahnarzt. Er kann eine Versorgung mit der Re- gelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V) durchführen lassen, ist aber darauf nicht festgelegt. Ohne seinen Anspruch auf den nach der Regelversorgung zu bemes- senden Festzuschuss zu verlieren, kann der Versicherte auch einen über die Re- gelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder einen von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Zahnersatz (§ 55 Abs. 5 SGB V) wählen. In allen diesen Fällen ist die Versorgung mit Zahn- ersatz notwendig (vgl. Altmiks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 55 14 - 8 - Rn. 30 [Stand: 22. Juni 2022]; Jahn, ZMGR 2021, 135, 136). Es ist somit unzu- treffend, allein die Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V mit der medizini- schen Notwendigkeit einer Leistung gleichzusetzen (so aber LG Flensburg, NJW-RR 2021, 629 Rn. 15). Unterschiedlich sind allerdings die Abrechnungs- wege. Die Leistungen der Regelversorgung werden nach dem Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (BEMA) und den gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB V vereinbar- ten Höchstpreisen für zahntechnische Leistungen abgerechnet. Demgegenüber können die zahnärztlichen Leistungen bei gleichartigen oder andersartigen Ver- sorgungen dem Versicherten teilweise oder ganz nach der GOZ in Rechnung gestellt werden. Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechni- schen Leistungen werden in der Regel auf der Grundlage der Bundeseinheitli- chen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet (Alt- miks aaO). b) Nach diesen Grundsätzen hat die Streithelferin eine im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ zahnmedizinisch notwendige Leistung erbracht. Der Beklagte hatte sich zur zahnärztlichen Versorgung seines (zahnlosen) Ober- und Unter- kiefers für implantatgestützte Totalprothesen entschieden. Dabei handelte es sich um eine andersartige Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V, die zwar medi- zinisch notwendig, aber nicht Bestandteil des Sachleistungsanspruchs in der ge- setzlichen Krankenversicherung war. Denn nach der Richtlinie des Gemeinsa- men Bundesausschusses über eine ausreichende vertragszahnärztliche Versor- gung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) vom 8. Dezember 2004, zuletzt geändert am 18. Februar 2016, gehören sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Implantaten nicht zur Regelversorgung (vgl. Altmiks aaO Rn. 8, 65, 156; Jahn aaO). Dadurch werden sie aber nicht zu Verlangensleistun- gen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ. 15 - 9 - 2. Aus den Bestimmungen des SGB V zur zahnmedizinisch notwendigen Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz ergibt sich nicht, dass Heil- und Kos- tenpläne der Schriftform im Sinne der §§ 125, 126 BGB genügen müssen. a) Die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst sowohl die zahnärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB V) als auch die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra- konstruktionen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a i.V. m. §§ 55 ff SGB V). § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V definiert die von den Zahnersatzleistungen nach § 55 SGB V abzugrenzende zahnärztliche Behandlung als Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kie- ferkrankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmä- ßig ist. Für den Versicherten ist die Abgrenzung von Bedeutung, weil er nur die zahnärztliche Behandlung - anders als die Zahnersatzleistungen - ohne erhebli- chen eigenen Anteil erhält. Davon abweichend bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass der Versicherte ausnahmsweise auch im Rahmen der zahnärztlichen Be- handlung Mehrkosten selbst zu tragen hat, wenn er bei Zahnfüllungen eine über- obligatorische Versorgung wählt. Aus § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V ergibt sich, dass als ausreichend und zweckmäßig nur die preisgünstigste plastische Füllung an- zusehen ist. Überobligatorisch sind alle darüber hinausgehenden aufwändigeren Füllungen (zB eine Inlay-Versorgung aus Gold oder Keramik). Wählt der Versi- cherte eine solche überobligatorische Füllung, hat er als Rechtsfolge die Mehr- kosten zu tragen, was allerdings gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V eine schriftli- che Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten voraussetzt. Diese dient nicht nur Beweiszwecken, sondern ihr kommt auch eine Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Versicherten zu, indem dieser vor einer übereilten Vereinbarung überobligatorischer Leistungen auf eigene Kosten geschützt wird (vgl. Fahlbusch in Schlegel/Voelzke aaO § 28 Rn. 42 ff [Stand: 15. Juni 2020]). 16 17 - 10 - b) Für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz (§§ 55 ff SGB V) be- steht kein solches gesetzliches Schriftformerfordernis, weil die zu erwartenden Kosten aus dem zwingend vor der Behandlung zu erstellenden und von der Kran- kenkasse insgesamt - auch hinsichtlich der zusätzlichen beziehungsweise an- dersartigen Leistungen nach § 55 Abs. 4 und 5 SGB V - zu prüfenden Heil- und Kostenplan ersichtlich sind (Becker/Kingreen/Niggehoff, SGB V, 8. Aufl., § 28 Rn. 49a). Der Versicherte wird dadurch hinreichend vor übereilten Entscheidun- gen geschützt. Es fehlt auch nicht an der nötigen Transparenz hinsichtlich der zu tragenden Kostenanteile, zumal der Versicherte den ausgefüllten Kostenplan be- ziehungsweise einen entsprechenden Vordruck zur Vorlage bei der Kranken- kasse erhält (vgl. Abschnitt 3.7 Satz 9 der Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der seit dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung = Anlage 2 zum BMV-Z sowie Becker/ Kingreen/Niggehoff aaO; BeckOGK/Nolte, SGB V, § 55 Rn. 56 [Stand: 1. März 2016]) und den Vertragszahnarzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB eine wirtschaft- liche Aufklärungspflicht trifft, die er in Textform (§ 126b BGB) erfüllen muss. § 87 Abs. 1a SGB V regelt in den Sätzen 2 bis 9 das Bewilligungsverfahren für die Gewährung der Festzuschüsse. Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Be- handlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 SGB V (von der Regelversorgung abweichende Leistun- gen) nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet (§ 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V; siehe auch Abschnitt 1.1 und 1.2 der Anlage 2 zum BMV-Z). Gemäß § 87 Abs. 1a Satz 4 SGB V hat die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan vor dem Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Prüfung muss sich auf den gesamten Plan erstrecken, also auch auf die Teile, die privat zu vereinbarende und nach der GOZ abzurechnende zusätzliche oder andersartige Leistungen nach § 55 Abs. 4 18 - 11 - oder 5 SGB V vorsehen (vgl. Abschnitt 2.6 der Anlage 2 zum BMV-Z; BeckOGK/Nolte aaO). Inhaltlich muss die Prüfung insbesondere die Notwendig- keit und Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen sowie die sonstigen An- spruchsvoraussetzungen der Leistung umfassen. Bei bestehender Versorgungs- notwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 SGB V entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Be- fund (§ 87 Abs. 1a Satz 6 SGB V), wobei die Bewilligung des Festzuschusses grundsätzlich vor der Behandlung zu erfolgen hat. Nach Abschluss der Behand- lung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzu- schüsse in den Fällen der Regelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V) und der gleich- artigen Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V) mit der für ihn zuständigen Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung (KZV) ab (§ 87 Abs. 1a Satz 7 SGB V). Die Mehrkosten für die gleichartige Versorgung berechnet der Zahnarzt nach der GOZ gegenüber dem Versicherten selbst (§ 87e Satz 1 SGB V). Sofern - wie hier - eine anders- artige Versorgung erfolgte, erhält der Versicherte den bewilligten Festzuschuss unmittelbar von seiner Krankenkasse (§ 55 Abs. 5 SGB V). Die KZV ist in diesem Fall nicht mehr in das Abrechnungsverfahren einbezogen. Vielmehr macht der Vertragszahnarzt selbst seinen Anspruch auf Bezahlung der bei der Behandlung entstandenen Kosten unmittelbar und in vollem Umfang gegenüber dem Versi- cherten nach der GOZ geltend (zu dem Verfahren nach § 87 Abs. 1a SGB V siehe BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R, juris Rn. 10 f; Altmiks aaO Rn. 159 ff, 165; BeckOGK/Hess, SGB V, § 87 Rn. 10 ff [Stand: 1. März 2022]; BeckOGK/Nolte aaO § 55 Rn. 53 ff, 66). c) Der von den Parteien vorgelegte Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 erfüllt die vorgenannten Kriterien und entspricht den Vorgaben der Anlage 2 zum BMV-Z. Aus dem verwendeten Vordruck 3a "Heil- und Kostenplan Teil 1" (Anlage B 6 S. 2) ergeben sich insbesondere der Befund, die Regelversorgung 19 - 12 - und die Therapieplanung. Außerdem ist darin kenntlich gemacht, dass die Aus- zahlung des Festzuschusses gemäß § 55 Abs. 5 SGB V direkt von der Kranken- kasse an den Versicherten zu erfolgen hat. Aus dem ausgefüllten Vordruck 3b "Heil- und Kostenplan Teil 2" (Anlage K 8) ergeben sich die Gesamtkosten in Höhe von 13.685 € (aufgegliedert nach Honorar gemäß GOZ und Material- und Laborkosten) sowie ein Festzuschuss von 1.006,54 €. Dass der Heil- und Kos- tenplan der T. Krankenkasse im Bewilligungsverfahren zur Prüfung vor- lag, ist daraus ersichtlich, dass auf dem "Heil- und Kostenplan Teil 1" (Anlage B 6 S. 2) unter dem 31. Januar 2020 ein Zuschuss von 1.006,54 € mit der Maßgabe festgesetzt wurde, dass die Krankenkasse diesen Zuschuss unter der Voraus- setzung übernimmt, dass der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten in der vorgesehenen Weise eingegliedert wird. Unschädlich ist, dass die Zuschussfest- setzung erst am Tag der Rechnungsstellung erfolgt ist. Daran muss sich die Krankenkasse festhalten lassen (vgl. BSG aaO Rn. 23; siehe auch S. 1 der Stel- lungnahme der Streithelferin vom 8. Mai 2020 gegenüber dem Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten [vom Beklagten als Anlage K 2 vorgelegt]: "Auch wenn der HKP schriftlich am 31.01.2020 genehmigt wurde, erhielten wir als Praxis be- reits auf Grund eines Telefonates mit der T. KK die Genehmigung im Rahmen des Festzuschusses für die Totalversorgung"). 3. Anders als das Berufungsgericht meint, enthält § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 BMV-Z kein Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Versicherte sich für eine gleichartige (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder eine andersartige (§ 55 Abs. 5 SGB V) Versorgung entscheidet. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Sätze des Absatzes 7 sowie aus einem Vergleich mit der in § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Ärzte (BMV-Ä) enthaltenen Regelung. 20 - 13 - Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 BMV-Z rechnet der Vertragsarzt gegenüber dem Versicherten die Eigenanteile an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen und der kieferorthopädischen Behandlung sowie die Mehrkosten für Zahnfüllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V und für Zahnersatz und Zahnkro- nen nach § 55 Abs. 4 und 5 SGB V ab. Dadurch wird, soweit es um die Kosten für Zahnersatz geht, hinsichtlich der Abrechnung der Regelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V) sowie der gleichartigen beziehungsweise andersartigen Versor- gung (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V) auf die Regelung des § 87 Abs. 1a SGB V Bezug genommen, die - wie dargestellt - für den zwingend zu erstellenden Heil- und Kostenplan keine Schriftform im Sinne der §§ 125, 126 BGB, sondern eine um- fassende Prüfung durch die Krankenkasse vorsieht (siehe § 87 Abs. 1a Satz 2 und 4 SGB V). Eine rein privatzahnärztliche Behandlung ist gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 BMV-Z nur "im Übrigen" zulässig, nämlich dann, wenn der Versicherte entweder die gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt und seine An- spruchsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht auf an- dere Weise nachweist (Alt. 1) oder ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten, d.h. als Selbstzahler ohne Beteiligung der Krankenkasse, behandelt zu werden (Alt. 2). Nur für den letzteren Fall bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 3 BMV-Z, dass hier- über vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten getroffen werden soll und sich der Ver- tragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, bestätigen lassen soll. In diesem Zusammenhang ist fer- ner zu berücksichtigen, dass der Bundesmantelvertrag - Zahnärzte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BMV-Z den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge über die ver- tragszahnärztliche Versorgung (§§ 82 ff SGB V) regelt, also der Ausgestaltung dieser Versorgung dient. Die Erklärung des Versicherten bezieht sich somit nach dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang von § 8 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 21 - 14 - und Satz 3 BMV-Z auf zahnärztliche Leistungen, die ihrem Inhalt nach Bestand- teil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, nicht aber auf Leistungen wie die andersartige Versorgung im Sinne des § 55 Abs. 5 SGB V, die außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen (vgl. Schroeder- Printzen in Clausen/Makoski aaO §§ 8, 18 BMV-Z Rn. 19; siehe auch LG Saar- brücken, Urteil vom 15. September 2005 - 16 S 11/04, juris Rn. 13 und AG Köln, MedR 2014, 111; jeweils zu der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 5 Buchst. d BMV-Z aF). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch ein Vergleich mit § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 und 3 BMV-Ä. In Nummer 3 wird in Ergänzung zu dem § 8 Abs. 7 Satz 3 BMV-Z entsprechenden § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä gesondert be- stimmt, dass für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versor- gung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten einzuholen ist (siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä: "Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehand- lung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss"). Eine derar- tige Regelung für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, enthält der Bundesmantelvertrag - Zahnärzte indes nicht. III. Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Es sind noch Feststellungen zu treffen, ob die Streithel- ferin ihrer Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Beklagten aus § 630c Abs. 3 22 23 - 15 - Satz 1 BGB nachgekommen ist (siehe BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - VI ZR 92/19, BGHZ 224, 256 Rn. 12 ff) und ob die Rechnung vom 31. Januar 2020, die bislang nur hinsichtlich einzelner Positionen überprüft worden ist, insgesamt be- rechtigt ist. Herrmann Reiter Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2022 - 35 O 37/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2023 - 20 U 119/22 -