Entscheidung
I ZB 32/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020524BIZB32
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020524BIZB32.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/23 vom 2. Mai 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer beschlossen: Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtig- ten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin verdächtigt die Antragsgegner einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch unbefugte Mitnahme und Verwertung von Kon- struktionsunterlagen der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat deswegen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat das Land- gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und zu- gleich als einstweilige Verfügung weitere Anordnungen erlassen. Es hat den An- tragsgegnern aufgegeben, eine Begutachtung durch den Sachverständigen un- ter Zugriff auf bestimmte bei ihnen vorhandene Gegenstände und Daten zu dul- den. Darüber hinaus hat es die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ver- pflichtet, ihnen durch die Besichtigung und Begutachtung bekannt werdende, den Geschäftsbetrieb der Antragsgegner betreffende Tatsachen geheim zu halten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern. Nach Vor- lage des Gutachtens durch den Sachverständigen hat das Landgericht mit Be- schluss vom 31. Mai 2022 die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf das selbstän- dige Beweisverfahren und das Gutachten erstreckt. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. September 2022 auf ihren Antrag gestattet, der Antragstelle- rin und ihren mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern eine mit Schwärzungen versehene Fassung des Gutachtens ohne Anlagen auszuhändigen und den An- trag im Übrigen zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstelle- rin hat das Beschwerdegericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darüber hinausgehend gestattet, das Gutachten samt Anlagen der Antragstellerin und ihren mit dem Verfahren befassten Mitarbeitern auszuhändigen. Der Senat hat die hiergegen - mit dem Ziel der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde - eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegner durch Beschluss vom 9. No- vember 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltli- chen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen und die Antrags- gegnerseite hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat der Einzelrichter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevoll- mächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 200.000 € festzusetzen. 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich - wie hier (vgl. Nr. 1826 VV RVG) - die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden 2 3 4 5 - 4 - Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter über- trägt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche Übertragung ist im Streitfall erfolgt. 2. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Ge- richtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestim- men; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schät- zung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen. Diese Vorschriften sind entsprechend auf Rechtsbe- schwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist dann nicht nach den Vorschriften über Gerichtsgebühren - hier insbesondere § 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 GKG - festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 4 bis 7] mwN). 6 - 5 - 3. Maßgeblich für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Rechts- beschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG ist das wirtschaftliche Interesse, das der Rechts- beschwerdeführer als Antragsteller an der Aufhebung oder als Antragsgegner an der Aufrechterhaltung dieser Anordnungen hat. a) Die Antragstellerin hat einen Gegenstandswert von 1 Mio. € für das selbständige Beweisverfahren und von 200.000 € für das Verfahren der einstwei- ligen Verfügung angegeben. Dem sind die Antragsgegner nicht entgegengetre- ten. Für das selbständige Beweisverfahren, das die Nutzung von Geschäftsge- heimnissen der Antragstellerin durch die Antragsgegner betrifft, fehlt es bislang an einer Festsetzung des Gegenstandswerts. Für die einstweilige Verfügung, die den Zugriff auf bestimmte bei den Antragsgegnern vorhandene Gegenstände und Daten regelt, ist das Landgericht der Angabe der Antragstellerin gefolgt und hat den Gegenstandswert auf 200.000 € festgesetzt. b) Der Senat übt das ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumte billige Ermessen dahingehend aus, dass er den Wert des von den Antragsgegnern ge- führten Rechtsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Aufrechterhaltung von Geheimhaltungsanordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG auf 200.000 € fest- setzt. Dies entspricht dem Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den ursprünglich durch die 7 8 9 - 6 - einstweilige Verfügung geregelten Zugang der Antragstellerin zu - möglicher- weise geschützten - Gegenständen und Daten der Antragsgegner. Es betrifft hin- gegen nicht unmittelbar die etwaige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin durch die Antragsgegner. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 24 OH 2797/21 - OLG München, Entscheidung vom 13.04.2023 - 29 W 1393/22 -