OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 23/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR23
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR23.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 23/22 vom 24. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 24. April 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilse- nat - vom 30. November 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. De- zember 2001. Die am 14. August 1954 geborene Klägerin trat am 22. Oktober 1973 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf ihre bis zur Systemumstellung 1 2 - 3 - erworbenen Rentenanwartschaften erteilte ihr die Beklagte zunächst als sogenannte rentenferne Versicherte eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zu- schlag für die Startgutschrift. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Sat- zungsänderung eingefügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte ebenfalls zu keiner Änderung der Startgutschrift. Am 1. November 2018 ging die Klägerin in Ruhestand. Die Klägerin hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betref- fend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Sie hat die Feststel- lung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Sat- zungsrechts zu berechnen und Nachzahlungen zu verzinsen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines An- teilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge wei- ter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Beru- 3 4 5 - 4 - fungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Er- wägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückge- wiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grund- sätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Ein- legung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Re- visionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 6 - 5 - III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfah- ren auf 6.000 € festzusetzen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erle- digt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2020 - 6 O 374/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2021 - 12 U 87/20 - 7