Entscheidung
5 StR 594/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR594
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR594.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 594/23 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, weil die am Landgericht elektronisch fristgemäß eingegangene und mit der Sachrüge geführte zweite Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B. nicht zu den Akten gelangt ist und deshalb dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vor- gelegen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt worden. Denn der Senat hat das angegriffene Urteil bereits auf die von Rechtsanwalt K. näher ausgeführte Sachrüge hin umfas- send überprüft und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten gefunden. Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäf- tigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zuläs- sige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatver- haltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tat- folgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st. 1 2 - 3 - Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16), wes- halb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Die Strafkammer durfte dem Angeklagten auch die erheblichen finanziel- len Folgen für das Opfer seiner Straftat aufgrund Verdienstausfalls und Über- nahme der Behandlungskosten anlasten. Es liegt nicht außerhalb jeder Le- benserfahrung, dass ein in Deutschland lebender Ausländer wie das Tatopfer nicht (ausreichend) krankenversichert ist und deshalb ärztliche Behandlungskos- ten selbst tragen muss, weshalb auch diese Tatfolge nach Art und Gewicht für den Angeklagten im Wesentlichen vorhersehbar war (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17 Rn. 11). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 16.08.2023 - 16 Ks 305 Js 61112/22 3