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Entscheidung

5 StR 21/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR21.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 21/24 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Besitz von Munition sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.000 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Über die in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründe hinaus bedarf nur Fol- gendes der Erörterung: 1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe (Raubüberfall auf zwei Geldboten in einer Einkaufspassage) erweist sich als rechtsfehlerfrei. Sie hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten maß- geblich auf ihre eigenen Wahrnehmungen bei der Augenscheinseinnahme der Videoaufnahmen des Tatgeschehens und der von der Polizei gefertigten Ver- gleichsaufnahmen von „Gehproben“ des Angeklagten sowie verschiedener Licht- bilder gestützt. Dabei hat sie die Überzeugung gewonnen, dass der auf den Bil- dern des Tatgeschehens zu beobachtende auffällig wippende Gang des Täters mit der Canada-Goose-Weste mit demjenigen des Angeklagten übereinstimmt, wie er bei den Gehproben aufgezeichnet wurde. Die Lichtbilder bestanden zum Teil aus Videoprints des Tatvideos, auf denen ein sichtbarer Teil des Gesichts des nämlichen Täters eine markante, langgezogene und kantig hervorstehende Kinnpartie erkennen lässt, die mit derjenigen des Angeklagten übereinstimmt, wovon sich die Strafkammer in der nahezu zehn Monate andauernden Hauptver- handlung ein Bild machen konnte. Die Überzeugungsbildung beruht damit maß- geblich auf einer eigenständigen Identifizierung des Angeklagten durch das Landgericht auf der Grundlage von Videoaufnahmen und Lichtbildern; die Be- schreibung dieser Augenscheinsobjekte und der die Identifizierung ermöglichen- den charakteristischen Merkmale in den Urteilsgründen genügt entgegen der Auffassung der Revision den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, 2 3 4 - 4 - Beschlüsse vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; vom 7. Feb- ruar 2018 – 4 StR 376/17, NStZ-RR 2018, 120, 121; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 180 mwN). Dass die morphologische Sachverständige die Videoauf- nahmen als für ein morphologisches Vergleichsgutachten ungeeignet qualifiziert hat, steht dem nicht entgegen, denn die Ungeeignetheit des Videomaterials be- zieht sich auf die Analyse einzelner morphologischer Merkmale und nicht auf den Gesamteindruck, der nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen der Strafkammer gleichwohl aus den Aufnahmen gewonnen werden kann. Die Überzeugung der Strafkammer wird gestützt durch weitere Beweismit- tel, namentlich durch die Bekundungen von drei Polizeibeamten, die den Ange- klagten unabhängig voneinander aufgrund der gleichen Merkmale (wippender Gang, markante Kinnpartie) auf den Videoaufnahmen des Tatgeschehens eben- falls als den Täter mit der Canada-Goose-Weste wiedererkannt haben, durch den zeugenschaftlich und durch Inaugenscheinnahme belegten Umstand, dass der Angeklagte anlässlich einer erkennungsdienstlichen Maßnahme wegen einer an- deren Straftat zehn Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat Hose und Schuhe trug, die mit den ausweislich der Videoaufnahmen von dem Täter mit der Canada-Goose-Weste getragenen übereinstimmten, sowie durch die Reaktionen einer Zeugin des Tatgeschehens im Fall 1 der Urteilsgründe, der das Video zum Tatgeschehen im Fall 2 der Urteilsgründe vorgespielt wurde und die aufgrund des Wiedererkennens des markanten Laufstils des Täters emotional betroffen war. Schließlich hat die Strafkammer eine weitere Stütze ihrer Annahme, der An- geklagte sei einer der Täter des Raubüberfalls darin gefunden, dass an dem Bau- zaun, den die Täter auf ihrer Flucht überkletterten, ein Stofffetzen gefunden wurde, auf dem sich eine – rechtsfehlerfrei dargestellte – Mischspur mit dem DNA-Muster des Angeklagten befand. 5 - 5 - Auf die Wiedererkennungsleistung einer weiteren Polizeibeamtin, bei der es sich nach deren in den Urteilsgründen mitgeteilten Selbstbeschreibung um „eine wissenschaftlich identifizierte Super Recognizerin“ handelt, deren „Status auf ihrer besonderen, letztlich nicht rational erklärbaren, aber in zahlreichen Test- verfahren festgestellten und überprüften Fähigkeit beruhe, Menschen wiederzu- erkennen“, hat sich die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht gestützt. Vielmehr hat das Landgericht – in auch sprachlicher Abgrenzung von den zur Bestätigung herangezogenen Beweismitteln – lediglich mitgeteilt, dass die Bekundungen der Zeugin mit der von ihm auf der Beweislage im Übrigen gegründeten Überzeugung „im Einklang“ stünden. Dies entzieht auch den – zu- lässig erhobenen – Verfahrensrügen die Grundlage, mit denen die Revision bei der Ablehnung von Anträgen zum Umgang mit den Angaben der „Super Recog- nizerin“ Verstöße gegen das Beweisantragsrecht geltend gemacht hat. 2. Die Einschaltung der „Super Recognizerin“ durch die Polizei und ihre Vernehmung als Zeugin gibt dem Senat allerdings Anlass zu folgenden Hinwei- sen: Angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifika- tion von „Super Recognizern“ (vgl. etwa Vomland/Thielgen/Schade, Krimi- nalistik 2022, 165; Artkämper/Weise, StV 2023, 340, 347; kritisch Becker, StRR 2023, 6, Heft 12) dürfte hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen oder Wiederkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein, dass insoweit keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen (vgl. auch Sti- cher/Grasnick, Kriminalistik 2019, 369, 374: Die vom „Super Recognizer“ geleis- tete Identifizierung hat allein noch keinen Beweiswert, kann aber wichtige Hin- weise für neue Ermittlungsansätze geben). Das muss jedenfalls gelten, solange ein höherer Beweiswert wissenschaftlich nicht begründet ist; solches wäre gege- 6 7 8 - 6 - benenfalls vom Tatgericht – naheliegend mit sachverständiger Unterstützung – aufzuklären und im Urteil in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Art und Weise darzulegen. Der von der Zeugin für sich in Anspruch genommene Status einer „wissenschaftlich identifizierten Super Recognizerin“ genügt dafür erkenn- bar nicht. Soweit die Strafkammer in der Ablehnung eines Beweisantrags ausgeführt hat, Nr. 18 RiStBV sei auf „Super Recognizer“ nicht anzuwenden, weil diese keine Tatzeugen seien, erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil die Vor- schrift nicht von „Tatzeugen“, sondern allgemein von „Zeugen“ spricht. Zudem erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum die Gefahr, der durch Nr. 18 RiStBV begegnet werden soll, dass der Zeuge sich fälschlicherweise auf einen Tatver- dächtigen festlegt, wenn ihm nicht auch unverdächtige Personen präsentiert wer- den, bei „Super Recognizern“ nicht bestehen soll. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.05.2023 - (532 Ks) 278 Js 553/20 (2/22) 9