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Entscheidung

VIa ZR 194/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR194.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 194/21 vom 23. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € fest- gesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsa- che für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 1. Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, wel- chen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erle- digung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits of- fen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 2 mwN). 2. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgeho- 1 2 3 - 3 - ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zu- stehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung lässt sich nicht voraussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 3 mwN). C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.10.2020 - 61 O 2442/19 - OLG München, Entscheidung vom 08.07.2021 - 8 U 6489/20 -