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Entscheidung

4 StR 87/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424B4STR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424B4STR87.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 87/24 vom 23. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räube- rischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und mit gefährlichem Ein- griff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein das Folgende: 1. Auch der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr hat im Ergebnis Bestand. Der vom Generalbundesanwalt insoweit beantrag- ten Abänderung des Schuldspruchs in eine Versuchtstat ist der Senat nicht ge- folgt. 1 2 - 3 - a) Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststel- lungen getroffen: Am Morgen des 3. Februar 2018 entriss der Angeklagte, der eine scharfe Schusswaffe bei sich führte, der Ehefrau des ebenfalls anwesenden Geschädigten vor ihrem Wohnhaus in R. gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck. Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mit- täter mit einem Kraftfahrzeug vom Tatort. Der Geschädigte nahm mit seinem Pkw Land Rover Discovery sogleich die Verfolgung der Täter auf, um seinen Gold- schmuck zurückzuerlangen. Auf der vielbefahrenen Bundesautobahn 4 kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, indem der Geschädigte auffuhr. Um ihn ab- zuschütteln, lehnte sich der hinten links sitzende Angeklagte aus dem Fenster des vorausfahrenden Täterfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des Pkw des Geschädigten ab. Das Projektil traf zunächst die Motorhaube auf der Fahrer- seite des Land Rovers und prallte sodann an dessen Windschutzscheibe ab. Beide Fahrzeugteile wurden hierbei beschädigt. Der Angeklagte gab keinen wei- teren Schuss ab, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Die Verfolgungs- fahrt endete schließlich in einem Wendehammer im Kölner Stadtgebiet. Im An- schluss vermochte der Geschädigte die Tatbeute zurückzuerlangen. b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht. aa) Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht gesehen. Zwar ist das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten beschädigt worden. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt aber voraus, dass durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden ist. 3 4 5 - 4 - Die Beschädigung des Fahrzeugs muss mithin das Mittel der Gefährdung gebil- det haben und dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11 Rn. 5; Urteil vom 25. Mai 1994 – 4 StR 90/94 Rn. 6; Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 342/89 Rn. 8 f. mwN). Erschöpft sich die Beeinträchtigung hingegen – wie hier – in der Beschädigung des fremden Kraftfahrzeugs, scheidet die Anwendung von § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. bb) Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. (1) Dieser Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung (hier: Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schä- digung (Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten) führt. Dies gilt aller- dings nicht uneingeschränkt. Nicht jede Sachbeschädigung oder auch Körper- verletzung im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 315b StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck insoweit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefah- ren verstanden werden dürfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Au- gust 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 4; Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wir- kungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 4; Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 18; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17 Rn. 3; Beschluss vom 4. No- vember 2008 – 4 StR 411/08 Rn. 6 f.). 6 7 - 5 - (2) Nach diesen Maßgaben kann die Verurteilung wegen gefährlichen Ein- griffs in den Straßenverkehr bestehen bleiben. Anders als in den bisher vom Se- nat entschiedenen Fällen, in denen er ohne eingetretenen „Beinahe-Unfall“ eine verkehrsspezifische Gefahr durch Pistolenschüsse auf Kraftfahrzeuge verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15; Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08), traf der vom Angeklagten abgegebene Schuss nicht die Seitenfläche, sondern die Stirnseite des vorwärts bewegten fremden Pkws. Bei der Schadensentste- hung wirkte die Dynamik des Straßenverkehrs hier zumindest dadurch gefahrer- höhend, dass im Auftreffen des Projektils zu dessen kinetischer Energie – anders auch als bei einem stehenden Fahrzeug als Ziel – jene Bewegungsenergie hin- zukam, die mit der gegenläufigen Bewegung der Trefferfläche an dem nachfol- genden Kraftfahrzeug des Geschädigten verbunden war (vgl. auch zu Steinwür- fen BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 mwN). Dieser synergisti- sche Effekt begründet ungeachtet der hohen Eigendynamik des auftreffenden Projektils unter den festgestellten Umständen die erforderliche, aber auch aus- reichende innere Verbindung der eingetretenen konkreten Gefahr mit der Dyna- mik des Straßenverkehrs (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124 f.). Den Feststellungen kann zudem ent- nommen werden, dass dem Kraftfahrzeug des Geschädigten ein bedeutender Schaden drohte und der Angeklagte auch insoweit vorsätzlich handelte. 2. Der Senat vermag über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Die vom Generalbundesanwalt beantragte und mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen verknüpfte 8 9 - 6 - Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwer- fung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 Rn. 21; Beschluss vom 9. Januar 2020 ‒ 4 StR 345/19 Rn. 6; Beschluss vom 21. November 2019 ‒ 4 StR 158/19 Rn. 4; jeweils mwN). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Köln, 24.11.2023 ‒ 103 KLs 21/19 960 Js 20/18