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Entscheidung

2 StR 128/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424B2STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424B2STR128.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/24 vom 23. April 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € als Gesamtschuld- nerin angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall versucht und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur missbräuchlichen Asylan- tragstellung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentschei- dung bedarf der Korrektur. Zwar ist durch die Urteilsgründe ausreichend belegt, 1 2 - 3 - dass die Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet insgesamt 67.200 € erlangt hat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das von den Geschleusten an die Angeklagte Geleis- tete über weitere Tatbeteiligte an sie gelangt ist. Der Senat ordnet daher in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten an, dass sie hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamt- schuldnerin haftet, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 ‒ 4 StR 134/22, wistra 2023, 161, 162). Menges Appl Zeng Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 07.11.2023 - 110 KLs 2/23 101 Js 1/18