Entscheidung
StB 23/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424BSTB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424BSTB23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 23/24 vom 17. April 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 17. April 2024 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 2024 (7 St 10/23) aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 we- gen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 5. April 2023 rechtskräftig. Zuvor hatte sich der - inzwischen augenscheinlich im Ausland lebende - Verurteilte in dem Verfahren vom 15. April 2015 bis zum 16. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Sowohl der Gene- ralbundesanwalt als auch das Oberlandesgericht haben ihn vergeblich um Mit- teilung gebeten, ob er einer Strafaussetzung zur Bewährung zustimme. Das Oberlandesgericht hat es durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, und dies mit der feh- lenden Einwilligung des Verurteilten begründet. Dieser hat durch seinen Vertei- diger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Einwilligung zur Aussetzung des Strafrestes ausdrücklich erklärt werde. 1 - 3 - 2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht. a) Der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung steht nicht mehr entge- gen, dass eine nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten fehlt; denn eine solche kann auch im Beschwerdeverfahren noch er- klärt werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2001 - 2 Ws 270/01, Rpfleger 2002, 170 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl. 2017, 312, 313; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 22a; KK-StPO/ Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 9; jeweils mwN). Hierfür genügt unter den konkreten Um- ständen die für den Verurteilten durch den Verteidiger abgegebene Erklärung. Zwar ist eine Stellvertretung wegen des höchstpersönlichen Charakters ausge- schlossen. Die Übermittlung durch einen Erklärungsboten ist aber zulässig (s. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354 Rn. 25; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 1 Ws 373/00, NJW 2001, 1150; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 13). Entsprechend ist hier die vom Verteidiger mitgeteilte Einwilligung zu verstehen. b) Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, weil es - nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zurecht - eine weitere Sachprüfung bislang nicht vorgenommen und insbesondere weder den Verurteil- ten persönlich gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angehört noch sich mit einer Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO befasst hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1995 - StB 15/95, BGHR StPO § 454 Anhörung 1; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, BGHR StPO § 454 Gutachten 4; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl. 2017, 312, 313; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 90; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 10). Daher ist ausnahmsweise nicht das Beschwerdegericht 2 3 4 - 4 - (§ 309 Abs. 2 StPO), sondern das Erstgericht zu einer Entscheidung in der Sache berufen (s. auch MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 36). Schäfer Hohoff Anstötz