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Leitsatz

X ZR 14/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424UXZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424UXZR14.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/23 Verkündet am: 16. April 2024 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 529 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 1a, § 93 Abs. 1 Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der nach § 94 Abs. 1a SGB XII für den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger maßgeblichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr keine Bedeutung zu. BGH, Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 14/23 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten aus überge- leitetem Recht einen Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verar- mung geltend. Die am 30. Oktober 2018 verstorbene Mutter des Beklagten hatte diesem am 11. Juli 2003 eine Kontovollmacht für ein Sparkonto erteilt. Am 19. Septem- ber 2011 wurde dieses Konto mit einem Guthaben von 20.494,59 Euro schenk- weise auf den Beklagten übertragen. Der Kläger trägt vor, er habe für die Mutter des Beklagten ab dem 27. Fe- bruar 2018 bis zu ihrem Tod Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW sowie Leis- tungen nach §§ 61 ff. SGB XII in Höhe von insgesamt 6.811,74 Euro erbracht. Der Beklagte sei in der genannten Höhe zur Herausgabe der Schenkung ver- pflichtet, weil dessen Mutter spätestens ab dem 27. Februar 2018 bedürftig ge- wesen sei. Mit Überleitungsanzeigen gemäß § 93 SGB XII und § 14 APG NRW vom 4. März 2020 habe der Kläger den Herausgabeanspruch auf sich übergelei- tet. Der Beklagte beruft sich auf Entreicherung und macht zudem geltend, bei Herausgabe des Geschenks sei sein angemessener Unterhalt gefährdet. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 6.811,74 Euro gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klä- gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent- gegen. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe aufgrund der nach § 93 Abs. 1 SGB XII wirksamen Überleitung gegen den Beklagten gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB ein An- spruch auf Zahlung von 6.811,44 Euro zu. Diesem Anspruch stehe jedoch die rechtshemmende Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegen. § 529 Abs. 2 BGB nehme auf die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts Bezug. Abzustellen sei auf die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Be- schenkten sei dabei auf die Regelungen in § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Stimmen aus der Literatur, die einen Beschenkten als Empfänger einer unentgeltlichen Leistung für grundsätzlich weniger schutzwürdig hielten als den Schenker, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend eine Ab- sage erteilt. Den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB habe die Praxis bislang aus einem Sockelbetrag (nach den Unterhaltsleitlinien ab 2020: 2.000 Euro) und der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens er- rechnet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 habe der Gesetzgeber mit dem Angehö- rigen-Entlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehö- riger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019, BGBl. I 2135) eine praktisch bedeutsame Beschränkung des in § 94 SGB XII grundsätzlich vorgesehenen Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den 7 8 9 10 11 12 - 5 - Sozialhilfeträger vorgenommen. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII finde ein Übergang von Ansprüchen auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger nur noch ab einem steuerlichen Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes von mehr als 100.000 Euro statt. Dieser Regelung komme für die Frage der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen jedenfalls mittelbar Bedeutung zu. § 94 Abs. 1a SGB XII lasse die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht unberührt. Die Regelung ändere auch nichts daran, dass ein bedürftiger Elternteil zur Finanzierung seines laufenden Bedarfs zunächst eigene Einkünfte, beste- hende Ansprüche und eigenes Vermögen einsetzen müsse. Hierzu zählten auch Rückforderungsansprüche des Schenkers wegen Verarmung. Der Leistungsträ- ger könne solche Ansprüche weiterhin auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkes oder des Wertersatzes verlangen. Die nach § 94 Abs. 1a SGB XII relevante Einkommensgrenze müsse sich gleichwohl auf das Unterhaltsrecht auswirken. Der Gesetzgeber habe nunmehr einen Grenzbereich für Einkommen benannt, bis zu dem er eine Belastung durch den Verwandtenunterhalt selbst bei vorhandenem Vermögen als eine Kindern und Eltern nicht mehr zumutbare Einschränkung der eigenen Lebensführung er- achte und damit einen Sozialhilferegress für nicht mehr gerechtfertigt halte. Ent- sprechende Anpassungen auf der Ebene des Unterhaltsrechts erschienen zwin- gend geboten, da ansonsten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenkliche Misshel- ligkeiten drohten - etwa dann, wenn das Bruttoeinkommen eines unterhaltspflich- tigen Kindes knapp unter und das eines anderen knapp über 100.000 Euro liege. Da die für die Einkommensberechnung gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII maß- gebliche Regelung in § 16 SGB IV zu den allgemeinen Vorschriften des Sozial- versicherungsrechts gehöre, biete es sich an, als Bezugsgröße für eine Neube- stimmung des Selbstbehaltes auf ein Jahreseinkommen aus sozialversiche- rungspflichtiger Tätigkeit von 100.000 Euro abzustellen, was einem Nettoeinkom- men von knapp 58.000 Euro entspreche. Dieser Betrag werde sich 2021 durch 13 14 15 - 6 - den Wegfall des Solidaritätszuschlags weiter erhöhen, weshalb als angemesse- ner Eigenbedarf zumindest ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 Euro gelten könne. Im Streitfall verfüge der Beklagte danach nicht über ein monatliches Net- toeinkommen, das seine Heranziehung rechtfertigen könne. Der Beklagte müsse auch nicht auf sein Barvermögen zurückgreifen. Be- züglich des Elternunterhalts sei dem unterhaltspflichtigen Kind ein dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogenes Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilli- gen. Das Vermögen des Beklagten erreiche diesen Wert nicht. Den Ausführungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten stehe nicht entgegen, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz erst zum 1. Ja- nuar 2020 in Kraft getreten sei. Zwar bestehe eine Rückwirkung für Zeiträume davor nicht. Im Streitfall sei die Überleitung aber erst nach Inkrafttreten des Ge- setzes erfolgt. Ohnehin gehe es nicht darum, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Angehörigen-Entlas- tungsgesetzes zu versagen. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB dem Grunde nach erfüllt sind und dass der Kläger diesen Anspruch wirksam auf sich übergeleitet hat. a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruht inso- weit auf den Feststellungen, die das Landgericht anhand der vorgelegten Leis- tungsbescheide und der Überleitungsschreiben des Klägers getroffen hat. 16 17 18 19 20 21 - 7 - Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, den vom Beklagten bestrittenen Vortrag aufgrund der vorgelegten Unterlagen als be- wiesen anzusehen. Die Revisionserwiderung zeigt mit ihrer Gegenrüge keinen Vortrag auf, der diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Heraus- gabeanspruch aus § 528 Abs. 1 und § 818 BGB gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden kann und dass eine solche Überleitung auch nach dem Tod des Schenkers möglich ist, da der Anspruch auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn der Beschenkte dessen Erbe wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht dem Landgericht ferner darin beigetreten, dass die in § 529 Abs. 1 BGB normierte Frist von zehn Jahren bei Eintritt der Bedürftigkeit noch nicht abgelaufen war. Die Würdigung des Landgerichts, das in der Erteilung der Kontovollmacht im Jahr 2003 noch keine Schenkung im Sinne von § 518 BGB gesehen hat, ist lebensnah und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Zehnjahresfrist hat des- halb erst im Jahr 2011 begonnen und war bei Eintritt der Bedürftigkeit im Jahr 2018 noch nicht verstrichen. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die auf § 529 Abs. 2 BGB gestützte Einrede des Beklagten nicht als durchgreifend er- achtet werden. a) Gemäß § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte unter Berücksichtigung sei- ner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Ge- setzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. 22 23 24 25 26 27 - 8 - Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemesse- nen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384, 1387). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anlass, für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu den Voraussetzungen und zur Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlä- gigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489; Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384, 1387). Bei Schenkungen durch Verwandte, die einander nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, ist es sachgerecht, die Maßstäbe heranzuziehen, die die Rechtsprechung auf der Grundlage von § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB zur Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Auch einem Beschenkten, den keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker trifft, ist bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich so viel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489). b) Nach der familiengerichtlichen Praxis vor Inkrafttreten des Angehö- rigen-Entlastungsgesetzes wurde der Mindestselbstbehalt anhand eines Sockel- betrages zuzüglich rund der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bestimmt. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07, NJW 2010, 3161 Rn. 23). c) Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII keine Bedeutung zu. aa) Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII vorgesehene Ausschluss des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger bei einem jährlichen 28 29 30 31 32 33 - 9 - Gesamteinkommen des Schuldners von nicht mehr als 100.000 Euro ist auf An- sprüche aus § 528 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. (1) Die Regelung in § 93 und § 94 SGB XII lässt insoweit keine plan- widrige Lücke erkennen. Nach § 94 Abs. 1 SGB XII gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsbe- rechtigten grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Für andere Ansprüche sieht § 93 SGB XII demgegenüber die Möglichkeit der Über- leitung durch Verwaltungsakt vor. Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII vorgese- hene Ausnahmetatbestand bezieht sich nur auf den kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen auf die Befugnis zur Über- leitung anderer Ansprüche nach § 93 SGB XII. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich keine Regelungslücke. Der im Jahr 2020 neu eingeführte Ausnahmetatbestand des § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII fügt sich vielmehr in die schon zuvor bestehende Differenzierung zwischen Unter- haltsansprüchen und sonstigen Ansprüchen ein. (2) Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Anwendung von § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats ge- stützt werden, wonach die Grundsätze zur Bemessung des angemessenen Un- terhalts eines seinen Eltern zum Unterhalt verpflichteten Kindes auch bei der An- wendung von § 529 Abs. 2 BGB maßgeblich sind. Aufgrund dieses Zusammenhangs ist der Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage des Selbstbehalts zwar grundsätzlich einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern gleichgestellt. Der Gesetzge- ber hat in § 94 Abs. 1a SGB XII aber nicht den Selbstbehalt geregelt, sondern die Möglichkeit zum Rückgriff durch den Sozialhilfeträger. 34 35 36 37 38 - 10 - bb) Ob das Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf die zivil- rechtlichen Regelungen zur Bemessung des angemessenen Unterhalts hat, ist umstritten. (1) Zahlreiche Stimmen in der familienrechtlichen Literatur gehen da- von aus, dass an der bisher praktizierten Bestimmung des Selbstbehalts gegen- über dem Anspruch auf Elternunterhalt angesichts des Angehörigen-Entlas- tungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden könne. Häufig wird von einem Pa- radigmenwechsel im Recht des Elternunterhalts gesprochen. Teilweise wird ein Wertungswiderspruch zwischen der sozialhilferechtlichen und der unterhaltsrechtlichen Bewertung konstatiert, zu dessen Auflösung eine - möglicherweise deutliche - Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts geboten sei (vgl. den Überblick zum Meinungsstand und die Nachweise bei Grü- neberg/von Pückler, 83. Aufl. 2024, § 1601 Rn. 14; BeckOGKBGB/Selg, Stand 1. November 2023, § 1601 Rn. 82; Staudinger/Klinkhammer (2022) § 1602 Rn. 74; MünchKomm.BGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, § 1603 Rn. 8). Hierbei wird zum Teil der auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Betrag von 5.000 Euro angeführt, weil dies dem ungefähren monatlichen Netto- einkommen aus einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro entspre- che (Erman/Hammermann, 17. Aufl. 2023, § 1603 Rn. 129; Doering-Strie- ning/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137, 139; Hauß FamRB 2020, 76, 77; Schürmann FF 2020, 48, 57). Alternativ wird vorgeschlagen, den höchsten Einkommensbetrag der zehnten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen (Doering-Strie- ning/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137, 139; Schürmann FF 2020, 48, 57). Teils wird eine völlige Neuorientierung gefordert, für die es Vorüberlegun- gen gebe, aber keine verallgemeinerungsfähigen Vorfestlegungen (Schürmann FamRZ 2020, 209, 213). 39 40 41 42 43 - 11 - (2) Gegen solche Vorschläge wird eingewandt, die Übertragung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro auf den Selbstbehalt der Düssel- dorfer Tabelle wäre systemwidrig (Hußmann in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 63. Ergänzungslieferung März 2023, 13. Kap. Elternunterhalt und sonstiger Ver- wandtenunterhalt Rn. 45). (3) In der Düsseldorfer Tabelle hat diese Diskussion insoweit Nieder- schlag gefunden, als sie für den Selbstbehalt gegenüber Eltern seit 2021 nur noch einen "angemessenen" Betrag vorsieht, bei dessen Bemessung Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu beachten seien. Die Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte enthalten eine vergleich- bare Bestimmung. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Koblenz, Rostock und Schleswig geben weiterhin einen Sockelbetrag an; dieser liegt im Jahr 2024 bei 2.650 Euro. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm verhalten sich zu dieser Frage nicht. cc) Für die Entscheidung des Streitfalls kann diese Frage offen bleiben. Selbst wenn § 94 Abs. 1a SGB XII Auswirkungen auf die Bemessung des Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 und § 1610 BGB hätte, käme dem für die Be- messung des Selbstbehalts nach § 529 Abs. 2 BGB keine Bedeutung zu. (1) Die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Senats, der zufolge einem Beschenkten gegenüber dem Schenker grundsätzlich derselbe angemes- sene Unterhalt zustehen soll wie einem zum Unterhalt verpflichteten Kind gegen- über seinen Eltern, bezieht sich auf zivilrechtliche Bemessungsgrundsätze. 44 45 46 47 48 49 50 51 - 12 - Im Streitfall geht es demgegenüber um die Frage, ob eine sozialhilferecht- liche Wertung, der möglicherweise Ausstrahlungswirkung auf das Unterhalts- recht zukommt, auf das Schenkungsrecht zu übertragen ist. Eine Übertragung solcher Wertungen auf das Schenkungsrecht kommt nur insoweit in Betracht, als der Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Regelung auch in diesem Bereich greift. (2) Diese Voraussetzung ist bei der Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII nicht gegeben. Wie bereits oben dargelegt wurde, knüpft § 94 Abs. 1a SGB XII an die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern an und schließt einen Rück- griff durch Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen aus, während die für Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB eröffnete Rückgriffmöglichkeit nach § 93 SGB XII hierdurch unberührt bleibt. Vor diesem Hintergrund muss auch eine mögliche Ausstrahlungswirkung von § 94 Abs. 1a SGB XII auf unterhaltsrechtli- che Ansprüche beschränkt bleiben. Eine Übertragung auf Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB scheidet hingegen aus. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den Selbstbehalt nach den Vorgaben von § 1603 Abs. 1 und § 1610 BGB zu bemes- sen haben, jedoch ohne Orientierung an Zweck und Rechtsgedanken des Ange- hörigen-Entlastungsgesetzes. Wie es diese Bemessung im Einzelnen vornimmt und ob es hierbei von einem Sockelbetrag ausgeht, wie dies einige Oberlandes- gerichte weiterhin empfehlen, obliegt gemäß § 287 ZPO seinem tatrichterlichen Ermessen. 52 53 54 55 56 - 13 - Ferner wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls mit der bislang nicht geprüften Frage der Entreicherung zu befassen haben. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.04.2022 - 6 O 5822/21 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2023 - 8 U 2430/22 - 57